Rechtsfolgen Scheidung für Ehegattenerbvertrag
OLG München 31 Wx 064/05
RA und Notar Krau
Sachverhalt:
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten in einem Ehe- und Erbvertrag von 1960 sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.
In einem ergänzenden Erbvertrag von 1982 schlossen sie ihre Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Die Ehe wurde 1995 geschieden.
Die Erblasserin verstarb 2003 und hinterließ keine Abkömmlinge.
Ihre Nichte (Beteiligte zu 1) beantragte einen Erbschein als Alleinerbin.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück und stellte das Erbrecht des Fiskus fest.
Prozessverlauf:
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München wies die weitere Beschwerde zurück.
Die Enterbung der Verwandten im Erbvertrag von 1982 ist wirksam.
Begründung:
Unwirksamkeit der Erbeinsetzung: Die wechselseitige Erbeinsetzung im Erbvertrag von 1960 wurde durch die Scheidung unwirksam.
Wirksamkeit der Enterbung: Die Enterbung der Verwandten im Erbvertrag von 1982 ist weiterhin wirksam. Sie wurde durch die Scheidung nicht berührt.
Auslegung des Erbvertrags: Das Landgericht hat den Erbvertrag von 1982 ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erblasserin ihre Verwandten unter allen Umständen von der Erbfolge ausschließen wollte.
Ergänzende Auslegung: Das Landgericht hat den Erbvertrag ergänzend ausgelegt und berücksichtigt, dass die Erblasserin den Fall der Scheidung nicht bedacht hatte. Es kam zu dem Schluss, dass die Erblasserin auch für diesen Fall die Enterbung ihrer Verwandten gewollt hätte.
Kein Widerspruch zum Wortlaut: Die ergänzende Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Wortlaut des Erbvertrags.
Ausführliche Darstellung der Begründung:
Das OLG München hat die Rechtsfolgen der Scheidung für einen Ehegattenerbvertrag dargelegt.
Es hat klargestellt, dass die wechselseitige Erbeinsetzung durch die Scheidung unwirksam wird, die übrigen Verfügungen des Erbvertrags aber wirksam bleiben können.
Das Gericht hat die Grundsätze der Testamentsauslegung dargestellt und die Zulässigkeit der ergänzenden Auslegung bestätigt.
Es hat betont, dass bei der Auslegung der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen ist und dass dabei auch Umstände außerhalb des Testaments berücksichtigt werden können.
Das OLG München hat die Bedeutung des Willens der Erblasserin hervorgehoben.
Die Erblasserin hatte ihre Verwandten ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen.
Dieser Wille war für das Gericht ausschlaggebend.
Die Entscheidung des OLG München ist für die Praxis relevant, da sie die Rechtsfolgen der Scheidung für einen Ehegattenerbvertrag
und die Grundsätze der Testamentsauslegung klarlegt.
Fazit:
Das OLG München hat in seiner Entscheidung die Rechte des Fiskus als gesetzlichen Erben gestärkt und die Bedeutung der Testamentsauslegung im Erbrecht hervorgehoben.
Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Rechtsfolgen der Scheidung für einen Ehegattenerbvertrag und die Grundsätze der Testamentsauslegung klarlegt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.