Rechtsfolgenirrtum steuerliche Folgen Annahme Erbschaft

Januar 1, 2025

Rechtsfolgenirrtum steuerliche Folgen Annahme Erbschaft

OLG Hamm 10 W 125/21

Beschluss vom 4.11.2021

Kein relevanter Rechtsfolgenirrtum über steuerliche Gestaltung der Annahme der Erbschaft

RA und Notar Krau

Der Beschluss des OLG Hamm befasst sich mit der Frage, ob ein Irrtum über die steuerlichen Folgen der Annahme

einer Erbschaft einen relevanten Rechtsfolgenirrtum darstellt, der zur Anfechtung der Erbschaftsannahme berechtigt.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser (E) verstirbt ohne Testament.
  • Seine gesetzlichen Erben sind sein Bruder (B1) und seine Mutter (B2).
  • B1 beantragt und erhält einen Erbschein, der ihn und B2 als je hälftige Erben ausweist.
  • Später erklärt B1 die Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums über die Höhe der Erbschaftsteuer. Er habe geglaubt, bei Annahme der Erbschaft höhere Steuerfreibeträge in Anspruch nehmen zu können.
  • Das Nachlassgericht weist den Antrag auf Einziehung des Erbscheins zurück, da es sich beim Irrtum über die Höhe der Erbschaftsteuer um einen unbeachtlichen Motivirrtum handele.
  • B1 legt Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Rechtsfolgenirrtum steuerliche Folgen Annahme Erbschaft

Entscheidung des OLG Hamm:

Das OLG Hamm bestätigt die Entscheidung des Nachlassgerichts und weist die Beschwerde zurück.

Begründung:

  • Ein Irrtum über Rechtsfolgen kann zwar einen Anfechtungsgrund darstellen, jedoch nur, wenn das Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt.
  • Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen stellt hingegen keinen relevanten Rechtsfolgenirrtum, sondern einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.
  • Im vorliegenden Fall irrte B1 über die Höhe der ihn treffenden Erbschaftsteuer. Dies ist jedoch lediglich eine mittelbare Rechtsfolge der Erbschaftsannahme.
  • Der Irrtum über die günstigste steuerliche Gestaltung der Erbschaftsannahme stellt keinen relevanten Rechtsfolgenirrtum dar.
  • Da kein Anfechtungsgrund vorliegt, ist die Anfechtungserklärung unwirksam und B1 bleibt Miterbe.

Fazit:

Rechtsfolgenirrtum steuerliche Folgen Annahme Erbschaft

Ein Irrtum über die steuerlichen Folgen der Annahme einer Erbschaft stellt keinen relevanten Rechtsfolgenirrtum dar, der zur Anfechtung der Erbschaftsannahme berechtigt.

Es handelt sich hierbei lediglich um einen unbeachtlichen Motivirrtum.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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