Rechtsformwechsel in italienische S.r.l.
OLG Frankfurt 20 W 88/15
Kernthema:
Der Beschluss befasst sich mit der Zulässigkeit des sogenannten „Herausformwechsels“ einer deutschen GmbH nach Italien, verbunden mit einem Rechtsformwechsel in eine italienische S.r.l.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine deutsche GmbH, beabsichtigte ihren Sitz nach Rom zu verlegen und gleichzeitig die Rechtsform in eine italienische S.r.l. zu ändern.
Das Registergericht lehnte die Eintragung ab, da ein solcher „Herausformwechsel“ nach deutschem Recht nicht vorgesehen sei.
Verfahrensgang:
Entscheidung des OLG Frankfurt am Main:
Das OLG Frankfurt am Main hob die Entscheidung des Registergerichts auf und wies dieses an, die Anmeldung der GmbH nicht zurückzuweisen.
Begründung:
Das OLG stellt fest, dass der „Herausformwechsel“ einer deutschen GmbH in eine italienische S.r.l. grundsätzlich zulässig ist.
Das OLG betont die Notwendigkeit einer europarechtskonformen Auslegung des deutschen Rechts.
Analoge Anwendung des UmwG: Mangels spezieller Regelungen für den „Herausformwechsel“ ist eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) über den Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG) geboten.
Das OLG erkennt an, dass zwingende Gründe des Allgemeininteresses (z.B. Schutz von Gläubigern) die Niederlassungsfreiheit einschränken können.
Im vorliegenden Fall sind jedoch keine besonderen Gründe ersichtlich, die eine andere Behandlung des „Herausformwechsels“ im Vergleich zum innerstaatlichen Formwechsel rechtfertigen würden.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main stellt eine wichtige Klarstellung zur Zulässigkeit des „Herausformwechsels“ dar.
Er betont die Bedeutung der Niederlassungsfreiheit und die Notwendigkeit einer europarechtskonformen Auslegung des deutschen Rechts.
Die Entscheidung trägt dazu bei, die Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Umwandlungen von Gesellschaften zu erhöhen.
Zusätzliche Anmerkungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss des OLG Frankfurt am Main eine wegweisende Entscheidung zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung
und zum Rechtsformwechsel von Kapitalgesellschaften ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.