Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung – Auslegung AGB – BAG 3 AZN 45/22

Mai 20, 2022

Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung – Auslegung AGBRevisionsverfahren – BAG 3 AZN 45/22

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) betrifft die Zulassung einer Revision gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. November 2021 (Aktenzeichen: 4 Sa 337/20).

Die Beschwerde der Beklagten wurde zugelassen, da sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Um als grundsätzlich bedeutsam eingestuft zu werden, muss eine Rechtsfrage vorliegen, deren Klärung für die Entscheidung des konkreten

Rechtsstreits entscheidend ist und deren Beantwortung entweder allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung hat oder die Interessen eines größeren Teils der Allgemeinheit betrifft.

Diese Frage muss auch klärbar und klärungsbedürftig sein.

Dabei handelt es sich um Fragen zur Wirksamkeit, zum Geltungsbereich, zur Anwendbarkeit oder zum Inhalt einer Norm.

Die Beschwerde betrifft die Auslegung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas (AVR Caritas), die als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) betrachtet werden.

Obwohl AGB keine normative Wirkung haben und grundsätzlich keine Rechtsnormen im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes sind,

können sie eine Bedeutung erlangen, die einer Rechtsnorm gleichkommt, insbesondere wenn sie ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit berühren.

Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung – Auslegung AGB – BAG 3 AZN 45/22

In diesem Fall betrachtet das BAG die betroffenen Regelungen der AVR Caritas als Rechtsnormen mit abstrakter Bedeutung für die Allgemeinheit.

Daher ist die aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für das Rechtssystem.

Aufgrund dieser Feststellungen wird auf eine weitere Begründung gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 2 ArbGG verzichtet.

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt.

Die Beklagte hat nun zwei Monate Zeit ab Zustellung dieses Beschlusses, um die Revision zu begründen.

Inhaltsverzeichnis

I. Zusammenfassung

II. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung 

Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung – Auslegung AGB – BAG 3 AZN 45/22

  1. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
    • 1.1 Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit
    • 1.2 Allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung
    • 1.3 Relevanz für die Interessen der Allgemeinheit
  2. Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)
    • 2.1 Einordnung der AVR Caritas als AGB
    • 2.2 Normative Wirkung von AGB
    • 2.3 Bedeutung von AGB mit abstrakter Relevanz für die Allgemeinheit

III. Entscheidungsgründe des BAG

  1. Erfüllung der Voraussetzungen für eine Revisionszulassung
    • 3.1 Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage
    • 3.2 Anwendung der Grundsätze auf die AVR Caritas
  2. Verzicht auf weitere Begründung gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 2 ArbGG
  3. Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren
    • 3.3 Beginn der Revisionsbegründungsfrist

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

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