
Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung – Auslegung AGB – Revisionsverfahren – BAG 3 AZN 45/22
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) betrifft die Zulassung einer Revision gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. November 2021 (Aktenzeichen: 4 Sa 337/20).
Die Beschwerde der Beklagten wurde zugelassen, da sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Um als grundsätzlich bedeutsam eingestuft zu werden, muss eine Rechtsfrage vorliegen, deren Klärung für die Entscheidung des konkreten
Rechtsstreits entscheidend ist und deren Beantwortung entweder allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung hat oder die Interessen eines größeren Teils der Allgemeinheit betrifft.
Diese Frage muss auch klärbar und klärungsbedürftig sein.
Dabei handelt es sich um Fragen zur Wirksamkeit, zum Geltungsbereich, zur Anwendbarkeit oder zum Inhalt einer Norm.
Die Beschwerde betrifft die Auslegung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas (AVR Caritas), die als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) betrachtet werden.
Obwohl AGB keine normative Wirkung haben und grundsätzlich keine Rechtsnormen im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes sind,
können sie eine Bedeutung erlangen, die einer Rechtsnorm gleichkommt, insbesondere wenn sie ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit berühren.
In diesem Fall betrachtet das BAG die betroffenen Regelungen der AVR Caritas als Rechtsnormen mit abstrakter Bedeutung für die Allgemeinheit.
Daher ist die aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für das Rechtssystem.
Aufgrund dieser Feststellungen wird auf eine weitere Begründung gemäß Paragraf 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 2 ArbGG verzichtet.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt.
Die Beklagte hat nun zwei Monate Zeit ab Zustellung dieses Beschlusses, um die Revision zu begründen.
I. Zusammenfassung
II. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
III. Entscheidungsgründe des BAG
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