Rechtsfragen zur Ehenamensbestimmung nach Widerruf gemäß Artikel 229 § 67 I EGBGB

Dezember 7, 2025

Rechtsfragen zur Ehenamensbestimmung nach Widerruf gemäß Artikel 229 § 67 I EGBGB

Gericht: AG Karlsruhe
Entscheidungsdatum: 14.10.2025
Aktenzeichen: III 23/25
ECLI: ECLI:DE:AGKARLS:2025:1014.III23.25.00
Dokumenttyp: Beschluss

Zusammenfassung des Beschlusses vom Amtsgericht Karlsruhe

Datum der Entscheidung: 14. Oktober 2025 Aktenzeichen: III 23/25 Thema: Streit um die Änderung des Ehenamens

Worum geht es in diesem Fall?

Dieser Rechtsstreit handelt von einem Ehepaar, das seinen gemeinsamen Nachnamen ändern wollte. Das Paar hat im Jahr 2014 geheiratet. Bei der Hochzeit müssen sich Eheleute entscheiden, welchen Namen sie führen wollen. Dieses Paar entschied sich damals für den Geburtsnamen des Ehemannes. Der gemeinsame Familienname lautete also „B.“.

Im Laufe der Jahre wurde die Ehefrau jedoch unglücklich mit diesem Namen. Sie erklärte, dass der Name „B.“ in der türkischen Sprache eine negative Bedeutung habe. Deshalb wollte sie diesen Namen nicht mehr führen.

Im Jahr 2023 nutzte die Ehefrau zunächst eine Möglichkeit, ihren eigenen Geburtsnamen „Ç.“ vor den Ehenamen zu stellen. Sie führte dann einen Doppelnamen mit Bindestrich. Das reichte ihr jedoch später nicht mehr aus. Sie wollte, dass der gemeinsame Ehenamen für beide Ehepartner komplett geändert wird. Ihr Ziel war es, dass beide Eheleute künftig ihren Geburtsnamen „Ç.“ tragen.

Der Versuch der Namensänderung

Im Mai 2025 trat in Deutschland ein neues Gesetz in Kraft. Dieses Gesetz änderte einige Regelungen im Namensrecht. Die Ehefrau glaubte, dass dieses neue Gesetz ihr eine neue Chance geben würde. Sie wollte die alte Entscheidung von der Hochzeit im Jahr 2014 rückgängig machen.

Das Paar ging zum Standesamt. Dort gaben sie zwei Erklärungen ab:

  1. Sie widerriefen ihren bisherigen Ehenamen „B.“. Das bedeutet, sie wollten diesen Namen ablegen.
  2. Sie bestimmten gleichzeitig den Geburtsnamen der Frau („Ç.“) als neuen gemeinsamen Ehenamen.

Das Standesamt akzeptierte den Widerruf des alten Namens zwar grundsätzlich. Aber das Amt weigerte sich, den neuen Namen „Ç.“ als gemeinsamen Ehenamen einzutragen. Die Beamten waren der Meinung, dass das Gesetz diesen Tausch nicht erlaubt. Dagegen klagte das Ehepaar vor dem Amtsgericht Karlsruhe. Sie wollten das Standesamt zwingen, den neuen Namen zu akzeptieren.

Rechtsfragen zur Ehenamensbestimmung nach Widerruf gemäß Artikel 229 § 67 I EGBGB

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Karlsruhe hat den Antrag des Ehepaares abgelehnt. Das bedeutet, das Standesamt hat richtig gehandelt. Das Paar darf den Ehenamen nicht von „B.“ auf „Ç.“ wechseln. Die Eheleute müssen außerdem die Kosten für das Gerichtsverfahren bezahlen.

Die Gründe für die Entscheidung

Das Gericht hat seine Entscheidung sehr ausführlich begründet. Die Richter erklärten, warum das Gesetz diesen Wunsch des Paares nicht erfüllt. Hier sind die wichtigsten Punkte einfach erklärt:

1. Das Wahlrecht ist verbraucht Nach deutschem Recht haben Eheleute bei der Hochzeit die Wahl. Sie können einen Ehenamen bestimmen. Wenn sie diese Wahl einmal getroffen haben, gilt sie dauerhaft. Das Gericht nennt dies den „Verbrauch des Wahlrechts“. Man kann sich nicht Jahre später einfach umentscheiden, nur weil einem der Name nicht mehr gefällt. Eine solche nachträgliche Änderung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Da das Paar schon 2014 den Namen des Mannes gewählt hatte, ist ihr Wahlrecht verbraucht.

2. Was das neue Gesetz erlaubt (und was nicht) Es gibt eine neue Übergangsregelung im Gesetz (Artikel 229 § 67 EGBGB). Diese Regelung erlaubt Paaren, die schon länger verheiratet sind, bestimmte Änderungen. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich nur zwei Dinge:

  • Das Paar kann nachträglich einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen.
  • Das Paar kann die Bestimmung des Ehenamens widerrufen. Dann behält jeder wieder seinen eigenen Namen.

Das Gesetz sagt aber nicht, dass man den Ehenamen einfach austauschen kann. Man kann nicht den Namen des Mannes ablegen und stattdessen den Namen der Frau zum Ehenamen machen. Das steht nicht im Gesetzestext.

3. Der Wille des Gesetzgebers Das Gericht hat auch geprüft, was sich die Politiker bei dem neuen Gesetz gedacht haben. Die Idee hinter dem Gesetz war nicht, dass Eheleute beliebig ihre Namen tauschen können. Es ging vielmehr darum, echte Doppelnamen zu ermöglichen. Das war früher in dieser Form nicht möglich. Außerdem sollte es möglich sein, zu getrennten Namen zurückzukehren. Eine komplette Neubestimmung des anderen Namens war vom Gesetzgeber nicht gewollt.

4. Gerechtigkeit gegenüber anderen Paaren Das Gericht führte auch ein Argument der Fairness an. Wenn man „alten“ Ehepaaren jetzt erlauben würde, ihren Namen komplett zu wechseln, wäre das ungerecht. Paare, die später heiraten, haben dieses Recht nämlich nicht. Wenn man einmal gewählt hat, ist die Wahl bindend. Es soll keine Sonderrechte für Paare geben, die schon vor der Gesetzesänderung verheiratet waren.

5. Die Bedeutung von Namen Zum Schluss betonte das Gericht die allgemeine Bedeutung von Namen. Ein Name dient dazu, eine Person eindeutig zu identifizieren. Namen sind wichtig für die Ordnung in der Gesellschaft. Man muss wissen, wer wer ist, um zum Beispiel Verträge zu schließen oder Rechte einzufordern. Deshalb sind Namen in Deutschland grundsätzlich auf Dauer angelegt. Man soll sie nicht ohne sehr wichtigen Grund ändern können. Einfache Reue über die damalige Wahl oder ein bloßes Nichtgefallen reichen dafür nicht aus. Das sorgt für Rechtsfrieden und Klarheit im gesellschaftlichen Miteinander.

Das Ergebnis für das Paar

Für das Ehepaar bedeutet dieser Beschluss, dass ihr Wunsch nicht erfüllt wird. Sie haben nun durch ihren Widerruf wahrscheinlich erreicht, dass der gemeinsame Name „B.“ wegfällt. Das bedeutet aber nicht, dass sie nun beide „Ç.“ heißen dürfen. Stattdessen führt der Widerruf in der Regel dazu, dass beide Ehepartner wieder ihre ursprünglichen Geburtsnamen tragen oder zu dem Zustand vor der Ehenamensbestimmung zurückkehren. Ein Wechsel hin zum Namen der Frau als alleiniger Ehename bleibt ihnen verwehrt.

Das Gericht legte den Geschäftswert auf 5.000 Euro fest. Das ist ein üblicher Wert für solche Verfahren. An diesem Wert orientieren sich die Gebühren für das Gericht und die Anwälte, die das Paar nun bezahlen muss.

RA und Notar Krau

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