Rechtskraft eines eine altrechtliche Wegedienstbarkeit verneinenden Feststellungsurteils
Die Kläger (Eigentümer von Flurstück 40) und der Beklagte (Eigentümer von Flurstück 35) sind Nachbarn in einem ländlichen Gebiet. Um von ihrem Grundstück (Flurstück 40) zum öffentlichen W.-Weg zu gelangen, müssen die Kläger ein Stück über das Grundstück des Beklagten (Flurstück 35) fahren und gehen.
Die Kläger behaupteten, ihnen stehe ein altrechtliches Geh- und Fahrtrecht zu, eine sogenannte Grunddienstbarkeit, die auf alten Gesetzen (hier: altes württembergisches Recht) basiert und im Grundbuch eingetragen werden müsste.
In einem ersten Gerichtsverfahren (1988) vor dem Landgericht erstritten die Kläger zwar einen Teilerfolg:
Wichtig: Der Beklagte legte Berufung ein, zog sie aber zurück, nachdem eine Verwaltungsbehörde (Stadt M.) zunächst den Weg für öffentlich erklärt hatte. Später wurde diese Verwaltungsentscheidung aber von einer übergeordneten Behörde (Landratsamt) aufgehoben.
Nach dem ersten Prozess begannen die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sich mit der Frage der Öffentlichkeit des Weges zu befassen.
Mit diesen neuen Erkenntnissen leiteten die Kläger den zweiten Prozess ein. Sie verlangten nun vom Beklagten, ihr Geh- und Fahrtrecht über das zuvor „ausgesparte“ Stück nicht zu behindern.
Das Landgericht wies die Klage erneut ab, aber das Oberlandesgericht (OLG) gab den Klägern recht. Der Beklagte legte Revision ein.
Die zentrale juristische Frage für den BGH (Bundesgerichtshof) war: Steht die Rechtskraft des Urteils aus dem ersten Prozess (dort wurde die Dienstbarkeit für dieses Stück abgewiesen) einer erneuten Klage im Wege?
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des OLG und wies die Revision des Beklagten zurück.
Ergebnis: Wegen dieser geänderten Tatsachenlage durfte das OLG die Frage der altrechtlichen Dienstbarkeit für das streitige Verbindungsstück erneut prüfen und feststellen, dass den Klägern dieses Recht nunmehr zusteht. Der Beklagte muss das Geh- und Fahrtrecht der Kläger dulden.
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