Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Legitimationswirkung der Gesellschafterliste
OLG München, Beschluss vom 24.01.2024 – 23 U 9287/21
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 24. Januar 2024 einen Beschluss gefasst, der eine frühere Entscheidung des Landgerichts München I bestätigt. Es ging um eine Klage eines Gesellschafters (des Klägers) gegen die Liquidation, also die Auflösung und Abwicklung, einer Gesellschaft (der Beklagten).
Der Kläger war Gesellschafter der Beklagten. Am 30. Dezember 2016 gab es zwei Gesellschafterversammlungen. In der ersten Versammlung wurde über den Ausschluss des Klägers beraten, aber kein sofortiger Ausschluss beschlossen. In der zweiten Versammlung wurde dann beschlossen, den Kläger „aus wichtigem Grund“ sofort auszuschließen und seinen Geschäftsanteil zu übertragen. Daraufhin wurde eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht, in der der Kläger nicht mehr als Gesellschafter aufgeführt war.
Das Problem: Das Landgericht München I hatte den Beschluss zum sofortigen Ausschluss des Klägers später (am 23. April 2018) für nichtig erklärt. Trotzdem berief sich die Beklagte darauf, dass der Kläger nicht mehr Gesellschafter sei, weil er nicht mehr in der Gesellschafterliste stand.
Der Kläger hat dann gegen den Beschluss zur Liquidation der Gesellschaft vom 23. Dezember 2019 geklagt, weil er als Gesellschafter nicht zu dieser Versammlung eingeladen wurde.
Das Landgericht München I gab dem Kläger vollständig Recht und erklärte den Liquidationsbeschluss für nichtig. Es war der Meinung, dass der Kläger weiterhin Gesellschafter ist und daher zu der Versammlung hätte eingeladen werden müssen.
Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Sie wollte, dass die Klage des Klägers abgewiesen wird. Sie argumentierte im Wesentlichen, dass der Kläger durch die geänderte Gesellschafterliste seine Rechte als Gesellschafter verloren habe.
Das OLG München hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Gericht sah die Argumente der Beklagten nicht als stichhaltig an. Es bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Das OLG begründete dies wie folgt:
Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts, das den Liquidationsbeschluss für nichtig erklärt hatte, bleibt bestehen. Die Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig die korrekte Einhaltung gesellschaftsrechtlicher Formalitäten ist, insbesondere bei Gesellschafterlisten und Einladungen zu Versammlungen. Es zeigt auch, dass sich eine Gesellschaft nicht auf eine formale Rechtsposition berufen kann, wenn diese durch rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt wurde. Das Gericht hat klargestellt, dass ein Gesellschafter auch dann seine Rechte behält, wenn er fälschlicherweise aus der Gesellschafterliste entfernt wurde.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.