Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Legitimationswirkung der Gesellschafterliste
OLG München, Beschluss vom 24.01.2024 – 23 U 9287/21
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 24. Januar 2024 einen Beschluss gefasst, der eine frühere Entscheidung des Landgerichts München I bestätigt. Es ging um eine Klage eines Gesellschafters (des Klägers) gegen die Liquidation, also die Auflösung und Abwicklung, einer Gesellschaft (der Beklagten).
Der Kläger war Gesellschafter der Beklagten. Am 30. Dezember 2016 gab es zwei Gesellschafterversammlungen. In der ersten Versammlung wurde über den Ausschluss des Klägers beraten, aber kein sofortiger Ausschluss beschlossen. In der zweiten Versammlung wurde dann beschlossen, den Kläger „aus wichtigem Grund“ sofort auszuschließen und seinen Geschäftsanteil zu übertragen. Daraufhin wurde eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht, in der der Kläger nicht mehr als Gesellschafter aufgeführt war.
Das Problem: Das Landgericht München I hatte den Beschluss zum sofortigen Ausschluss des Klägers später (am 23. April 2018) für nichtig erklärt. Trotzdem berief sich die Beklagte darauf, dass der Kläger nicht mehr Gesellschafter sei, weil er nicht mehr in der Gesellschafterliste stand.
Der Kläger hat dann gegen den Beschluss zur Liquidation der Gesellschaft vom 23. Dezember 2019 geklagt, weil er als Gesellschafter nicht zu dieser Versammlung eingeladen wurde.
Das Landgericht München I gab dem Kläger vollständig Recht und erklärte den Liquidationsbeschluss für nichtig. Es war der Meinung, dass der Kläger weiterhin Gesellschafter ist und daher zu der Versammlung hätte eingeladen werden müssen.
Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Sie wollte, dass die Klage des Klägers abgewiesen wird. Sie argumentierte im Wesentlichen, dass der Kläger durch die geänderte Gesellschafterliste seine Rechte als Gesellschafter verloren habe.
Das OLG München hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Gericht sah die Argumente der Beklagten nicht als stichhaltig an. Es bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Das OLG begründete dies wie folgt:
Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts, das den Liquidationsbeschluss für nichtig erklärt hatte, bleibt bestehen. Die Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig die korrekte Einhaltung gesellschaftsrechtlicher Formalitäten ist, insbesondere bei Gesellschafterlisten und Einladungen zu Versammlungen. Es zeigt auch, dass sich eine Gesellschaft nicht auf eine formale Rechtsposition berufen kann, wenn diese durch rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt wurde. Das Gericht hat klargestellt, dass ein Gesellschafter auch dann seine Rechte behält, wenn er fälschlicherweise aus der Gesellschafterliste entfernt wurde.
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