Rechtsmittelinteresse des zur Auskunft verpflichteten Erben – BGH IV ZB 27/95
In dem Fall BGH IV ZB 27/95 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über das Rechtsmittelinteresse einer Erbin, die zur Auskunftserteilung über den Nachlassbestand verurteilt wurde.
Der Kläger, ein nichtehelicher Sohn des Verstorbenen, verlangte von der Beklagten, der Alleinerbin, ein geordnetes Verzeichnis aller Vermögenswerte.
Das Landgericht verpflichtete die Beklagte zur Auskunftserteilung, ohne dass eine Wertermittlung notwendig sei.
Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein, welche vom Oberlandesgericht Celle als unzulässig verworfen wurde, da die Auskunftserteilungskosten die Berufungssumme nicht erreichten und auf 600 DM geschätzt wurden.
Die Beklagte argumentierte, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung unklar sei und anwaltliche Hilfe benötige.
Zudem führte sie an, dass die Auskunftserteilung bezüglich eines Anteils an einer anderen Erbengemeinschaft problematisch sei, ohne gegen die anderen Miterben klagen zu müssen.
Der BGH stellte klar, dass die Beklagte als Alleinerbin die gleichen Informationsrechte wie die anderen Miterben habe und ihre Pflicht zur Auskunftserteilung nicht durch Verweis auf Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Informationen entfallen könne.
Schließlich entschied der BGH, dass das Berufungsgericht sein Ermessen korrekt ausgeübt habe und die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen werde.
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