Rechtsnachfolge Tod Europäische Erbrechtsverordnung

Mai 31, 2026

1. Welches Recht ist nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbar?

Welches Recht ist nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbar? Diese Ausgangsfrage ist für Sie von erheblicher Bedeutung. Die Verordnung veränderte das Erbrecht tiefgreifend. Das deutsche Recht knüpfte früher gemäß Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB aF) streng an Ihre Staatsangehörigkeit an. Seit 2015 gilt eine neue Anknüpfung für Erbfälle. Dies zieht Konsequenzen für Ihre Vermögensnachfolge nach sich.

2. Der gewöhnliche Aufenthalt als maßgeblicher Anknüpfungspunkt

Heute richtet sich das anwendbare Erbrecht nach Ihrem letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Dies ordnet Artikel 21 Absatz 1 der EuErbVO an. Da die Verordnung den Begriff des Aufenthalts nicht definiert, muss er europarechtlich autonom ausgelegt werden. Im Fokus stehen Dauer und Regelmäßigkeit Ihres Aufenthalts.

2.1. Die divergierenden Meinungen zum Aufenthaltsbegriff

In der juristischen Literatur bestehen unterschiedliche Auffassungen zur Bestimmung des Aufenthalts. Nach rein objektiver Meinung zählen hierbei ausschließlich die tatsächlichen Lebensverhältnisse. Die überwiegende Auffassung fordert darüber hinaus eine subjektive Komponente. Sie müssen demnach einen Willen zum dauerhaften Bleiben besitzen. Juristen bezeichnen dies als Bleibewille.

Bei geschäftsunfähigen Personen ist die Bewertung umstritten. Ein Teil der Literatur meint, dass es auf den Willen des bestellten Vertreters ankommt. Die Gegenmeinung lehnt dies ab. Sie stellt auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt der betreuten Person ab.

Ein Fachkommentar fasst die herrschende Meinung zusammen: „Der gewöhnliche Aufenthalt ist autonom nach Maßgabe des Unionsrechts zu bestimmen; maßgeblich ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers, die auf eine gewisse Dauer angelegt sein müssen“ (Grüneberg/Thorn, BGB Kommentar, 83. Auflage 2024, Art. 21 EuErbVO Rn. 3).

2.2. Die Ausnahme bei einer engeren Verbindung

Artikel 21 Absatz 2 der EuErbVO sieht für besondere Konstellationen eine Ausnahme vor. Diese Klausel greift, wenn sich aus den Umständen eine engere Verbindung zu einem anderen Staat ergibt. Wann diese Bestimmung anzuwenden ist, bleibt oft unklar. Zu beachten sind stets bestehende Staatsverträge gemäß Artikel 75 der EuErbVO.

3. Die Rechtswahl zur Schaffung von Rechtssicherheit

Sie können rechtliche Unsicherheiten durch testamentarische Maßnahmen vermeiden. Artikel 22 Absatz 1 der EuErbVO erlaubt Ihnen die Vornahme einer Rechtswahl. Sie dürfen durch Verfügung von Todes wegen das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten können Sie frei wählen.

Eine dynamische Rechtswahl wird nach der herrschenden Meinung als unzulässig erachtet. Ein weiterer Aspekt besagt, dass Sie durch diese Erklärung immer das materielle Recht wählen. Eine Rückverweisung auf eine andere Rechtsordnung schließt Artikel 34 Absatz 2 der EuErbVO kategorisch aus.

Hierzu liefert der Kommentar eine eindeutige Beurteilung: „Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben“ (Grüneberg/Thorn, BGB Kommentar, 83. Auflage 2024, Art. 22 EuErbVO Rn. 2).

Eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl ist unzulässig. Die Verordnung basiert auf dem strengen Prinzip der Nachlasseinheit. Sie dürfen das anwendbare Erbrecht nicht für einzelne Immobilien aufspalten.

4. Die Bindungswirkung von Rechtswahlen im Erbvertrag

Komplexe Fragestellungen ergeben sich bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen. Artikel 25 der EuErbVO regelt die Wirksamkeitsvoraussetzungen. Verfügen mehrere Personen gemeinsam, muss der Vertrag für jeden Erblasser hypothetisch wirksam sein.

In der Rechtswissenschaft wird diskutiert, ob die Rechtswahl in einem Erbvertrag bindend ist. Einige Autoren beurteilen dies isoliert nach dem gewählten materiellen Recht. Die vorzugswürdige Gegenmeinung fordert stattdessen eine teleologische Auslegung. Diese Ansicht orientiert sich am sogenannten effet utile. Er soll die praktische Wirksamkeit der Verordnung gewährleisten. Das Ziel der Verordnung ist eine planbare Nachlassverteilung. Die Vertragspartner müssen sich auf die verbindliche Bindungswirkung jederzeit verlassen können.

5. Das Vindikationslegat und die Rechtsprechung des EuGH

Ein hochkomplexes Problemfeld stellt das ausländische Vindikationslegat dar. Nach deutschem Sachenrecht gilt traditionell das Prinzip des Damnationslegats. Ein bedachter Vermächtnisnehmer erwirbt durch das Testament nicht sofort Eigentum. Er erhält lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben. Andere europäische Rechtsordnungen kennen das Vindikationslegat. Hierbei geht das Eigentum im Moment des Todes unmittelbar auf den Begünstigten über.

In der Literatur wurde diskutiert, ob ein ausländisches Vindikationslegat im Inland anwendbar ist. Die Artikel 1 und 69 der EuErbVO schließen das nationale Sachenrecht eigentlich von der Verordnung aus. Einige Juristen wollten das ausländische Vindikationslegat in ein deutsches Damnationslegat umdeuten. Eine notarielle Auflassung wäre dann erforderlich gewesen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diesen Meinungsstreit beendet. In einer grundlegenden Entscheidung urteilte das Gericht zugunsten des direkten Vindikationslegats. Der EuGH stellte im Fall Kubicka unmissverständlich fest: „Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l sowie Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 sind dahin auszulegen, dass sie der Weigerung einer Behörde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die dinglichen Wirkungen eines Vindikationslegats anzuerkennen“ (EuGH, Urteil vom 12.10.2017, Rs. C-218/16).

Für das deutsche Grundbuchrecht bedeutet dieses Urteil Erhebliches. Die Eigentumsänderung findet kraft Gesetzes statt. Der Fachbegriff für diesen Vorgang lautet ipso iure. Eine notarielle Auflassung durch die Erben ist entbehrlich. Das Europäische Nachlasszeugnis reicht als Nachweis für die Berichtigung des Grundbuchs gemäß Paragraf 35 GBO vollkommen aus.

6. Drei anschauliche Fallbeispiele zur rechtlichen Praxis

Um Ihnen diese Bestimmungen verständlich zu machen, betrachten wir drei praxisnahe Fallbeispiele.

6.1. Fallbeispiel 1: Der Lebensmittelpunkt im Ausland

6.1.1. Der Sachverhalt

Ein deutscher Staatsbürger verbringt seinen Lebensabend in Spanien. Er verstirbt dort überraschend. Er hat zuvor kein Testament errichtet.

6.1.2. Die Lösung

Da der gewöhnliche Aufenthalt in Spanien lag, wendet das Gericht zwingend spanisches Erbrecht an. Das spanische Pflichtteilsrecht weicht stark vom deutschen Recht ab. Der Erblasser hätte diese Rechtsfolge durch eine Rechtswahl verhindern können.

6.2. Fallbeispiel 2: Die fehlerhafte Teilrechtswahl

6.2.1. Der Sachverhalt

Eine Frau lebt dauerhaft in München. Sie besitzt ein Ferienhaus in Frankreich. In ihrem Testament verfügt sie, dass sie für die Immobilie französisches Recht und für den Rest deutsches Recht wählt.

6.2.2. Die Lösung

Diese Verfügung ist nach den Vorgaben der EuErbVO unzulässig. Die Verordnung verfolgt strikt das Prinzip der Nachlasseinheit. Eine beschränkte Rechtswahl ist unwirksam. Der Nachlass unterliegt dem deutschen Recht.

6.3. Fallbeispiel 3: Das ausländische Vindikationslegat

6.3.1. Der Sachverhalt

Ein polnischer Erblasser lebt in Warschau. Er vermacht einer Bekannten durch polnisches Vindikationslegat eine Immobilie in Berlin.

6.3.2. Die Lösung

Nach der klärenden Rechtsprechung des EuGH muss das Grundbuchamt diesen Eigentumsübergang anerkennen. Die Bekannte wird sofort mit dem Tod Eigentümerin der Wohnung. Die Erben müssen die Wohnung nicht übertragen.

7. Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur europäischen Verordnung

Sie finden nachfolgend sechs Fragen beantwortet, die Leser zu diesem juristischen Thema regelmäßig stellen.

7.1. Gilt die Europäische Erbrechtsverordnung in sämtlichen EU-Ländern?

7.1.1. Ausnahmen vom Geltungsbereich

Die Verordnung gilt in fast allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Es existieren mit Dänemark und Irland lediglich zwei Staaten, die nicht teilnehmen.

7.2. Gilt die europäische Verordnung bei einem Bezug zu Nicht-EU-Staaten?

7.2.1. Die universelle Geltung

Ja, die EuErbVO beansprucht für sich eine universelle Geltung. Sie wird von den Gerichten gemäß Artikel 20 angewendet, wenn sie auf das materielle Recht eines Drittstaates verweist.

7.3. Bleibt meine früher getroffene Rechtswahl für Immobilien heute wirksam?

7.3.1. Der rechtliche Bestandsschutz

Haben Sie vor dem 17. August 2015 eine beschränkte Rechtswahl getroffen, bleibt diese laut Artikel 83 Absatz 2 der EuErbVO wirksam. Voraussetzung ist, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

7.4. Bin ich bei der vorsorgenden Rechtswahl für mein Testament völlig frei?

7.4.1. Die Einschränkung der Rechtswahl

Nein, das Gesetz schränkt Ihre Freiheit ein. Sie dürfen gemäß Artikel 22 der EuErbVO ausschließlich das Recht des Staates wählen, dem Sie angehören.

7.5. Nach welchem nationalen Recht beurteilt sich die Form meines Testaments?

7.5.1. Die formelle Wirksamkeit

Die formelle Wirksamkeit ist flexibel geregelt. Gemäß Artikel 27 der EuErbVO reicht es oftmals aus, wenn das Testament der Ortsform entspricht. Alternativ genügt auch Ihr Heimatrecht.

7.6. Welchem rechtlichen Zweck dient das Europäische Nachlasszeugnis?

7.6.1. Die Beweiswirkung des Zeugnisses

Das Europäische Nachlasszeugnis stellt einen standardisierten Erbnachweis dar. Es entfaltet in der gesamten Europäischen Union die gleiche Beweiswirkung. Es erleichtert den Erben den formellen Nachweis ihrer Rechte bei ausländischen Grundbuchämtern ungemein.

8. Zusammenfassung und nächste Schritte

Die Europäische Erbrechtsverordnung hat das internationale Erbrecht völlig neu geordnet. Der gewöhnliche Aufenthalt entscheidet nunmehr über das anwendbare Erbrecht. Ohne proaktives Handeln kann es zu unerwünschten Rechtsfolgen kommen. Fehler bei der getroffenen Rechtswahl haben oft weitreichende finanzielle Konsequenzen für Ihre Vermögensnachfolge. Eine vorausschauende Strukturierung ist daher zwingend zu empfehlen.

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