Rechtsprobleme beim Widerruf und Widerruf des Widerrufs notarieller Testamente
Aufsatz von wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Robin Repnow, M. A., Heidelberg, und wiss. Mitarbeiter Ref. iur. Frederik Schlosser, Maître en Droit, Heidelberg
MittBayNot 2025, 110
Testamente, einschließlich notarieller Testamente, können grundsätzlich jederzeit widerrufen werden.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testament zu widerrufen, die sich in ihrem Umfang und ihrer Komplexität unterscheiden.
Die wichtigsten Widerrufsarten sind:
Der Erblasser kann ein früheres Testament ganz oder teilweise durch ein neues Testament widerrufen.
Der Erblasser kann ein Testament widerrufen, indem er es vernichtet oder verändert.
Der Erblasser kann ein notarielles Testament widerrufen, indem er es aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknimmt.
Besondere Probleme entstehen, wenn ein Erblasser ein widerrufenes Testament wieder in Kraft setzen möchte.
Grundsätzlich ist es möglich, ein Testament, das einen Widerruf enthält, seinerseits zu widerrufen.
Dies wird oft als „Widerruf des Widerrufs“ bezeichnet.
Der Widerruf des Widerrufs führt im Zweifel dazu, dass das ursprünglich widerrufene Testament wieder wirksam wird.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der erste Widerruf durch Vernichtung, Veränderung oder Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung erfolgte.
Wenn der Erblasser ein notarielles Testament widerrufen hat, indem er es aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgenommen hat,
gibt es keine Möglichkeit, dieses Testament durch die erneute Rückgabe in die Verwahrung des Nachlassgerichtes zu reparieren.
Es ist umstritten, ob ein widerrufenes Testament durch Bezugnahme in einem neuen Testament wieder in Kraft gesetzt werden kann.
Die herrschende Meinung lehnt dies ab, da dies dem Zweck des § 2256 BGB (Schutz öffentlicher Testamente vor Fälschung) widersprechen würde.
Eine Alternative wäre, dass der Erblasser das widerrufene Testament oder eine Kopie davon dem Notar gemäß § 2232 Satz 1 Alt. 2 BGB übergibt und erklärt, dass diese Schrift seinen letzten Willen enthalte.
Ein testamentarischer Widerruf kann unter einer auflösenden Bedingung erfolgen.
Ein Widerruf kann grundsätzlich auch angefochten werden, wodurch er nichtig wird und das widerrufene Testament wieder wirksam wird.
Die Anfechtung eines Widerrufs durch Vernichtung oder Veränderung ist jedoch logisch ausgeschlossen.
Jedoch ist es bei dem Widerruf durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung durchaus Möglich eine Anfechtung durchzuführen.
Bei der Errichtung eines neuen Testaments sollte in der notariellen Praxis der Widerruf aller früheren Testamente pauschal formuliert werden.
Der Erblasser sollte darauf hingewiesen werden, dass die Bezugnahme auf ein anderes Testament unwirksam wird, wenn dieses widerrufen wird.
Um sicherzustellen, dass der Inhalt eines widerrufenen Testaments nach dem Tod des Erblassers nicht bekannt wird, sollte das Testament zusätzlich zur Errichtung eines neuen Testaments vernichtet werden.
Wenn der Erblasser sein Testament Wieder in Kraft setzen will sollte dies in jedem fall, durch ein neues Testament, welches eindeutig dies Bekräftigt, passieren.