Was regelt Paragraf 651u BGB – Ihr Rechtsschutz bei Gastschulaufenthalten
Ihr Kind plant einen Auslandsaufenthalt als Gastschüler und Sie fragen sich, welche rechtlichen Regeln für Sie gelten? Die Sorge um die Sicherheit und das Wohlergehen Ihres Kindes im fremden Land ist völlig verständlich. Paragraf 651u BGB schafft hierfür einen klaren rechtlichen Rahmen und gewährt Ihnen und Ihrem Kind umfangreiche Schutzrechte. Diese Vorschrift ist besonders wichtig, da Gastschulaufenthalte keine klassischen Reisen darstellen und daher besonderer Regelungen bedürfen.
Die Entscheidung für einen Schüleraustausch ist ein bedeutender Schritt im Leben eines jungen Menschen. Oftmals investieren Eltern viel Geld und Vertrauen in die Organisation des Aufenthalts. Wenn dann Probleme auftreten – sei es bei der Gastfamilie, in der Schule oder bei der Betreuung – wissen viele Betroffene nicht, welche Rechte sie tatsächlich haben. Paragraf 651u BGB greift genau hier und überträgt wichtige Schutzvorschriften des Reiserechts auf Gastschulaufenthalte12.
Paragraf 651u BGB regelt Gastschulaufenthalte als eigenständigen Vertragstyp, der dem Reisevertrag angenähert ist2. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift geschaffen, weil Gastschulaufenthalte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Pauschalreisen im eigentlichen Sinne darstellen. Dennoch besteht ein vergleichbares Schutzbedürfnis für die oft jungen und unerfahrenen Teilnehmer2.
Die Vorschrift überträgt wesentliche Schutzregelungen des Pauschalreiserechts auf Gastschulaufenthalte3. Dazu gehören insbesondere die Informationspflichten, das Gewährleistungsrecht bei Mängeln sowie die Beistandspflicht in Notfällen3. Gleichzeitig berücksichtigt der Gesetzgeber die Besonderheiten des Gastschulverhältnisses durch spezielle Pflichten für Veranstalter und Gastschüler2.
Die Vorschrift greift nur, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind3. Der Aufenthalt muss mindestens drei Monate dauern1. Er muss mit einem geregelten Schulbesuch verbunden sein1. Die Unterbringung erfolgt in einer Gastfamilie1. Und der Aufenthalt findet in einem anderen Staat statt1.
Die dreimonatige Frist beginnt mit dem Anfang der ersten vertragsgemäßen Leistung3. Die Unterbringung in einer Gastfamilie erfordert mehr als nur die Bereitstellung eines Zimmers3. Der Gastschüler soll nach der vertraglichen Konzeption in das Familienleben integriert werden3. Ein geregelter Schulbesuch bedeutet, dass der Schüler in der Art und Weise eines regulären Schülers am Unterricht teilnimmt3. Erfolge müssen dabei nicht zwingend erreicht werden3.
Der Anbieter des Gastschulaufenthalts muss für eine nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Unterkunft, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers sorgen1. Die Angemessenheit beurteilt sich nach den Verhältnissen im Gastland, nicht nach deutschen Standards4. Geschuldet ist eine Familie „mittlerer Art und Güte“4. Gleichzeitig dürfen konkrete Gefahren für Leib und Leben nicht hingenommen werden4.
Zudem muss der Veranstalter die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch schaffen1. Dazu gehören alle organisatorischen Fragen wie der Transport zur und von der Schule4. Der Veranstalter muss den Gastschüler auch angemessen auf den Aufenthalt vorbereiten5. Dies umfasst Informationen über das Aufnahmeland, kulturelle Unterschiede und das Schulsystem5.
Der Gastschüler ist nicht nur Rechtssubjekt, sondern trifft auch Pflichten4. Er muss sich angemessen in das Familienleben der Gastfamilie einfügen4. Eine Beteiligung an Hausarbeiten in dem Umfang, wie dies in einer durchschnittlichen Familie von Jugendlichen üblich ist, kann erwartet werden4. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf den Schulbesuch4. Schuleschwänzen oder Störungen des Unterrichts können eine Obliegenheitsverletzung darstellen4.
Verhält sich der Gastschüler für einen Gast unangemessen, etwa durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch, körperliche Gewalt oder ähnliches, so ist dies ebenfalls vertragswidrig4. In krassen Fällen kann dies ein Kündigungsrecht des Veranstalters begründen4.
Die 16-jährige Marie reist für ein Schulhalbjahr in die USA. Der Veranstalter vermittelt sie in eine Familie, die in einem durch Kriminalität stark belasteten Stadtviertel lebt. Das Haus ist verwahrlost und es gibt kein eigenes Zimmer für Marie. Die Eltern fühlen sich nicht ausreichend informiert und fürchten um die Sicherheit ihrer Tochter.
Hier liegt ein Mangel im Sinne von Paragraf 651u BGB vor. Die Unterbringung entspricht nicht den Anforderungen einer nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessenen Unterkunft4. Konkrete Gefahren für Leib und Leben sind nicht hinzunehmen4. Marie und ihre Eltern können Mängelansprüche geltend machen und gegebenenfalls vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen3.
Lukas absolviert ein Gastschuljahr in Frankreich. Der Veranstaltet teilt ihm kurz vor Abreise mit, dass die ursprünglich vereinbarte Schule keine Plätze mehr hat. Lukas wird in eine andere Schule vermittelt, deren Sprachniveau deutlich über seinen Fähigkeiten liegt. Er kann dem Unterricht nicht folgen und fühlt sich isoliert.
Auch hier liegt eine Vertragsverletzung vor. Der Veranstalter hat nicht die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch geschaffen1. Die Bildungseinrichtung muss dem Alter und dem allgemeinen Ausbildungsstand des Schülers angemessen sein4. Lukas kann Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen und gegebenenfalls den Vertrag kündigen3.
Sophie befindet sich seit vier Monaten als Gastschülerin in Neuseeland. Sie leidet zunehmend an Heimweh und kann sich psychisch nicht mehr an das Leben in der Gastfamilie gewöhnen. Die Eltern entscheiden, den Aufenthalt vorzeitig abzubrechen.
Paragraf 651u BGB gewährt dem Gastschüler ein besonderes Kündigungsrecht. Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen1. Dieses Recht dient dazu, dem Gastschüler zu ermöglichen, auch aus persönlichen Gründen einen vorzeitigen Reiseabbruch zu gestalten2. Allerdings muss Sophie den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zahlen und die Kosten der Rückbeförderung tragen1.
Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurück, finden die allgemeinen Reiserechtsregelungen nur eingeschränkt Anwendung1. Der Veranstalter muss den Reisenden angemessen vorbereitet und spätestens zwei Wochen vor Antritt über Name und Anschrift der Gastfamilie sowie einen Ansprechpartner im Aufnahmeland informiert haben1. Fehlt diese Information, kann der Reisende ohne Kosten zurücktreten1.
Das besondere Kündigungsrecht aus Paragraf 651u Absatz 4 BGB ist eines der wichtigsten Schutzinstrumente für Gastschüler1. Es ermöglicht eine vorzeitige Beendigung des Aufenthalts aus beliebigen Gründen2. Dies trägt dem besonderen Schutzbedürfnis jugendlicher Austauschschüler Rechnung2. Die Kosten der Rückbeförderung trägt jedoch der Gastschüler1.
Für Gastschulaufenthalte, die kürzer als drei Monate dauern, oder für Aufenthalte mit einem Praktikum gilt Paragraf 651u BGB nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde1. Der Gesetzgeber hat diese Aufenthalte vom zwingenden Anwendungsbereich ausgenommen, weil sie sehr unterschiedlich organisiert werden6. Die Parteien können jedoch vereinbaren, dass die Schutzvorschriften dennoch gelten sollen3.
Ein Praktikum ist eine berufsbezogene Maßnahme, die eine praktische Tätigkeit in einem Betrieb beinhaltet3. Die reine Mithilfe im Gasthaushalt wie bei Au-pair-Aufenthalten reicht hierfür nicht aus3. Für Au-pair-Aufenthalte gilt Paragraf 651u BGB ohne besondere Vereinbarung nicht7.
Gastschulaufenthalte werfen oft komplexe rechtliche Fragen auf. Die Abgrenzung zwischen vertragsgemäßer Leistung und Mangel, die Berechnung von Schadensersatzansprüchen oder die Frage der Kündigkeit erfordern fundierte rechtliche Kenntnisse. Jeder Fall ist individuell und bedarf einer sorgfältigen Prüfung. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr steht Ihnen bundesweit zur Seite, um Ihre Rechte bei Gastschulaufenthalten durchzusetzen und für rechtssichere Verträge zu sorgen. Kontaktieren Sie uns für eine kompetente Beratung Ihres individuellen Falles.
Paragraf 651u BGB gilt, wenn der Aufenthalt mindestens drei Monate dauert, mit einem geregelten Schulbesuch verbunden ist, in einer Gastfamilie stattfindet und in einem anderen Staat erfolgt1. Bei kürzeren Aufenthalten gilt die Vorschrift nur bei ausdrücklicher Vereinbarung1.
Der Veranstalter muss eine angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung sicherstellen1. Bei Mängeln können Sie Minderung des Reisepreises, Schadensersatz oder unter Umständen einen Rücktritt vom Vertrag verlangen3. In schwerwiegenden Fällen können Sie den Vertrag jederzeit kündigen1.
Ja, Paragraf 651u BGB gewährt ein besonderes Kündigungsrecht. Sie können den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen1. Sie müssen jedoch den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zahlen und die Rückreisekosten selbst tragen1.
Spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise muss der Veranstalter Name und Anschrift der Gastfamilie sowie Name und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland mitteilen1. Fehlt diese Information, können Sie vor Reisebeginn ohne Kosten zurücktreten1.
Für Aufenthalte mit einem Praktikum gilt Paragraf 651u BGB nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde1. Praktika sind berufsbezogene Maßnahmen mit praktischer Tätigkeit in einem Betrieb3. Au-pair-Aufenthalte fallen ohne besondere Vereinbarung nicht unter die Vorschrift7.
Zitiernachweise:
1
Paragraf 651u BGB
2
Geib – BeckOK BGB | BGB Paragraf 651u Rn. 1
3
Geib – BeckOK BGB | BGB Paragraf 651u Rn. 2-10
4
Geib – BeckOK BGB | BGB Paragraf 651u Rn. 11-15
5
Meier – BeckOGK | BGB Paragraf 651u Rn. 26
6
Tonner – MüKoBGB | BGB Paragraf 651u Rn. 6-11
7
Meier – BeckOGK | BGB Paragraf 651u Rn. 12-13.1
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