Rechtsschutz gegen ehrenkränkende Äußerungen in einem Gerichtsverfahren

Januar 31, 2026

Rechtsschutz gegen ehrenkränkende Äußerungen in einem Gerichtsverfahren

Gericht: LG Saarbrücken 13. Zivilkammer
Entscheidungsname: Betrüger
Entscheidungsdatum: 12.12.2024
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: 13 S 58/24
ECLI: ECLI:DE:LGSAARB:2024:1212.13S58.24.00
Dokumenttyp: Urteil

Dieses Urteil des Landgerichts Saarbrücken beschäftigt sich mit einer spannenden Frage: Darf man sich juristisch dagegen wehren, wenn man in einem Brief (einer Abmahnung) beschuldigt wird, andere beleidigt zu haben?

In dem Fall ging es um den Vorwurf, jemand habe einen Geschäftsmann als „Betrüger“ und „Verbrecher“ bezeichnet. Das Gericht musste entscheiden, ob der Beschuldigte verlangen kann, dass diese Behauptung in Zukunft unterlassen wird.


Der Streitfall: Was war passiert?

Alles begann mit einem Brief. Ein Rechtsanwalt schrieb im Auftrag einer Firma (einer GmbH) einen Mann an. In diesem Schreiben wurde dem Mann vorgeworfen, er habe den Gründer der Firma in der Öffentlichkeit schwer beleidigt. Konkret fielen Worte wie:

  • „Betrüger“
  • „Verbrecher, der Geld unterschlägt“
  • „Größter Verbrecher in der Gegend“

Die Firma forderte den Mann auf, eine Erklärung zu unterschreiben. Er sollte versprechen, solche Sätze nie wieder zu sagen. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass die Firma durch sein Verhalten bereits Kunden verloren habe und er deshalb Schadensersatz zahlen müsse.

Die Reaktion des Beschuldigten

Der angeschriebene Mann sah das ganz anders. Er bestritt, diese Dinge jemals gesagt zu haben. Er fühlte sich durch den Brief selbst in seiner Ehre verletzt. Sein Argument: Die Behauptung im Brief, er hätte jemanden beleidigt, sei selbst eine falsche Unterstellung.

Er ging vor Gericht und verklagte den Geschäftsführer der Firma persönlich. Er wollte erreichen, dass dieser es unterlässt zu behaupten, er (der Kläger) habe die Schimpfwörter benutzt.

Rechtsschutz gegen ehrenkränkende Äußerungen in einem Gerichtsverfahren


Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage des Mannes abgewiesen. Er bekommt also keinen Unterlassungsanspruch. Die Richter nannten dafür mehrere wichtige Gründe, die für den Alltag und für rechtliche Auseinandersetzungen von großer Bedeutung sind.

1. Wer ist der richtige Gegner?

Ein technischer, aber wichtiger Punkt: Der Mann hatte den Geschäftsführer der Firma privat verklagt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Brief im Namen der GmbH (der Firma) geschrieben wurde. Eine GmbH ist eine sogenannte „juristische Person“. Das bedeutet, sie kann selbst verklagt werden. Wenn ein Geschäftsführer für die Firma handelt, muss man normalerweise die Firma verklagen und nicht den Chef privat. Schon deshalb war die Klage gegen die falsche Person gerichtet.

2. Kritik in Briefen ist erlaubt (Das Recht auf Gehör)

Das Gericht betonte ein wichtiges Prinzip: Wenn eine Firma glaubt, dass jemand ihren Ruf schädigt, muss sie diesen jemand kontaktieren dürfen. Das Schreiben war nur an den Betroffenen selbst adressiert.

Das ist ein entscheidender Unterschied zu einer öffentlichen Beleidigung:

  • Öffentlichkeit: Wenn die Firma die Vorwürfe in der Zeitung gedruckt hätte, wäre das ein schwerer Eingriff in die Ehre des Mannes gewesen.
  • Direkter Brief: Da der Brief nur an ihn ging, hat niemand sonst davon erfahren. Es war quasi eine „Anhörung“. Man hat ihm gesagt, was man über ihn gehört hat, damit er dazu Stellung nehmen kann. Das Gericht findet das fair und notwendig, bevor man vor Gericht zieht.

Warum kein „Maulkorb“ für Gerichtsvorbereitungen?

Ein Kernpunkt des Urteils ist der Schutz der Rechtspflege. Wer sich auf einen Prozess vorbereitet, muss die Vorwürfe offen benennen dürfen.

Die Freiheit der Rechtsverfolgung

In Deutschland gilt: Parteien sollen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie für wichtig halten. Das gilt auch für die Vorbereitung (wie hier die Abmahnung). Man darf die Gegenseite mit Vorwürfen konfrontieren, ohne sofort Angst haben zu müssen, selbst wegen Beleidigung verklagt zu werden.

Würde man das verbieten, könnte niemand mehr seine Rechte effektiv durchsetzen. Ob die Vorwürfe (also ob der Mann wirklich „Betrüger“ gerufen hat) wahr sind, muss dann in dem eigentlichen Verfahren geklärt werden. Man kann nicht „den Spieß umdrehen“ und die Vorbereitung des Gegners blockieren.


Keine Wiederholungsgefahr

Für einen Unterlassungsanspruch muss die Gefahr bestehen, dass eine Verletzung der Ehre erneut passiert. Das Gericht sah diese Gefahr hier nicht:

  1. Der Brief wurde nur ein einziges Mal geschickt.
  2. Nachdem der Mann widersprochen hatte, hat die Firma nichts weiter unternommen.
  3. Es gab keine Hinweise darauf, dass die Firma die Vorwürfe gegenüber Fremden verbreitet hat.

Ohne diese Gefahr gibt es keinen Grund für ein gerichtliches Verbot.


Zusammenfassung für Laien

Wenn Sie einen Brief erhalten, in dem Ihnen vorgeworfen wird, Sie hätten jemanden beleidigt, können Sie diesen Brief meist nicht einfach verbieten lassen – solange der Brief nur an Sie geht. Die Gegenseite hat das Recht, Sie mit den Vorwürfen zu konfrontieren, um eine Lösung zu finden oder einen Prozess vorzubereiten.

Außerdem zeigt das Urteil: Achten Sie genau darauf, wen Sie verklagen. Handelt eine Person für eine Firma, ist meist die Firma der richtige Ansprechpartner, nicht der Mensch dahinter privat.

Rechtlicher Hinweis

Dieses Urteil zeigt, wie komplex das Zusammenspiel von Meinungsfreiheit, Ehre und Firmenrechten ist. Wenn Sie selbst in eine ähnliche Situation geraten sind oder eine Abmahnung erhalten haben, ist eine fachkundige Beratung unerlässlich.

Der Leser sollte mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.

RA und Notar Krau

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