Rechtsschutzbedürfnis Pflichtteil Auskunftsklage LG Frankfurt – 2 – 04 O 242/18
Tenor
Die Klage wurde abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin, Tochter des am 14. September 2016 verstorbenen Erblassers, erhob eine Stufenklage gegen den Beklagten, ihren Halbbruder, um Pflichtteilsansprüche geltend zu machen.
Der Vater der Klägerin hatte in einem notariellen Testament vom 13. Juni 2013 den Beklagten als Alleinerben eingesetzt und die Klägerin auf den Pflichtteil verwiesen.
Nach dem Tod des Vaters forderte die Klägerin den Beklagten am 13. Juni 2017 auf, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen.
Die vom Beklagten vorgelegte Übersicht erfüllte jedoch nicht die gesetzlichen Anforderungen. Am 14. Februar 2018 forderte die Klägerin daher ein notarielles Nachlassverzeichnis.
Der Beklagte beauftragte daraufhin einen Notar, der jedoch bis zur Klageeinreichung kein Verzeichnis erstellt hatte, da die Klägerin umfangreiche Recherchen wünschte, die zu Verzögerungen führten.
Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die Auskunftsklage fehlte.
Die Verzögerungen bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses waren nicht auf Nachlässigkeiten des Beklagten oder des Notars zurückzuführen, sondern auf die von der Klägerin gewünschten zusätzlichen Recherchen.
Der Notar hatte glaubhaft geschildert, dass er Anfragen an verschiedene Verbände gestellt und die Klägerin regelmäßig über den Stand der Nachforschungen informiert hatte.
Trotz dieser Kommunikation reichte die Klägerin am 24. Juli 2018 die Klage ein, obwohl die Recherchen noch nicht abgeschlossen waren und das Nachlassverzeichnis daher nicht erstellt werden konnte.
Dieses widersprüchliche Verhalten der Klägerin führte dazu, dass das Gericht kein Rechtsschutzbedürfnis sah.
Der Verweis der Klägerin auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf wurde zurückgewiesen, da in diesem Fall kein schuldhaftes Versäumnis des Notars vorlag.
Kostenentscheidung
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach Paragraf 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß Paragraf 709 ZPO.
Detailanalysen und Zusammenfassung
Klageantrag und -inhalt:
Die Klägerin beantragte, dass der Beklagte ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegt, das den gesamten Nachlass, Verbindlichkeiten und Schenkungen der letzten zehn Jahre umfasst.
Beklagtenargumentation:
Der Beklagte argumentierte, dass die Erstellung des Verzeichnisses aufgrund der umfassenden Recherchen der Klägerin verzögert wurde und er nicht für diese Verzögerungen verantwortlich sei.
Beweisaufnahme:
Der Notar bezeugte, dass die Verzögerungen durch die umfangreichen Anfragen und deren Bearbeitungszeiten verursacht wurden.
Diese Anfragen wurden im Interesse der Klägerin durchgeführt.
Gerichtliche Bewertung:
Das Gericht befand, dass die Verzögerungen nachvollziehbar und im Rahmen der von der Klägerin gewünschten Recherchen lagen.
Daher fehlte es an einem unmittelbaren Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Klage.
Rechtsschutzbedürfnis:
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Prozessvoraussetzung, die gegeben sein muss, damit eine Klage zulässig ist. Im vorliegenden Fall sah das Gericht dieses Bedürfnis als nicht gegeben an, da die verlangten Informationen aufgrund der eigenen Handlungen der Klägerin noch nicht vorlagen.
Entscheidung über die Kosten:
Die Klägerin als unterliegende Partei musste die Kosten des Rechtsstreits tragen, da sie mit ihrer Klage nicht durchdrang.
Schlussfolgerung
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt stellt klar, dass die Klägerin durch ihre eigenen Handlungen die Verzögerungen bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses verursacht hat.
Dies führte zur Unzulässigkeit der Klage aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses.
Der Beklagte war somit nicht für die Verzögerungen verantwortlich zu machen, und die Klägerin musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.
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