Rechtsweg bei Akteneinsichtsbegehren Dritter in Nachlassgerichtsakten – BGH IV ZB 6/23

Juni 11, 2024

Rechtsweg bei Akteneinsichtsbegehren Dritter in Nachlassgerichtsakten – BGH IV ZB 6/23

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Erläuterung des Sachverhalts
    • Bedeutung des Verfahrens für die Rechtspraxis
  2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG
    • Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts nach § 13 Abs. 7 FamFG
    • Verfahrensablauf und Voraussetzungen
  3. Das berechtigte Interesse nach § 13 Abs. 2 FamFG
    • Definition und Voraussetzungen für ein berechtigtes Interesse
    • Abwägung von Interessen und Schutzwürdigkeit
  4. Tenor des Beschlusses
    • Zurückweisung der Rechtsbeschwerde
    • Festsetzung des Beschwerdewerts
  5. Sachverhalt und Verfahrensgang
  6. Rechtsweg und Zuständigkeit
    • Zuständigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG
    • Diskussion der unterschiedlichen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur
    • Beurteilung der Rechtslage durch das Oberlandesgericht
  7. Rechtliche Beurteilung des berechtigten Interesses
    • Anerkennung des berechtigten Interesses der Beteiligten zu 1
    • Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Interesses
  8. Ergebnis der rechtlichen Prüfung
    • Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtsbeschwerde
    • Bestätigung der Entscheidung des Oberlandesgerichts
  9. Praktische Auswirkungen und Bedeutung des Beschlusses
    • Konsequenzen für zukünftige Verfahren
    • Bedeutung für die Akteneinsicht in Nachlassangelegenheiten
  10. Schlussfolgerungen
    • Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse
    • Perspektiven für die weitere Rechtsentwicklung

Rechtsweg bei Akteneinsichtsbegehren Dritter in Nachlassgerichtsakten – BGH IV ZB 6/23

  1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts nach § 13 Abs. 7 FamFG über die Nichtgewährung von Ein-sicht in die Nachlassakten eines abgeschlossenen Verfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten.
  2. Zum berechtigten Interesse auf Akteneinsicht in Nachlassakten eines verfahrensfremden Dritten nach § 13 Abs. 2 FamFG.

Tenor


Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Februar 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000 €.

In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) IV ZB 6/23 ging es um das Recht auf Akteneinsicht eines Dritten in Nachlassgerichtsakten.

Die Beteiligte zu 1, eine Kommanditgesellschaft, verlangte Einsicht in die Nachlassakten ihres verstorbenen Kommanditisten, da sie Zweifel an der Erbenstellung der Beteiligten zu 2, der Alleinerbin laut Erbschein, hatte.

Sie wollte überprüfen, wie sich die Ausschlagung und Anfechtung der Erbschaft auf die Erbenstellung ausgewirkt hatten.

Das Nachlassgericht hatte die Einsicht verweigert, da es kein berechtigtes Interesse der Beteiligten zu 1 sah.

Das Oberlandesgericht gab der Beteiligten zu 1 jedoch Recht und entschied, dass ein berechtigtes Interesse bestehe, da die Kommanditgesellschaft ein legitimes Interesse daran habe, zu wissen, wer der Nachfolger ihres verstorbenen Kommanditisten sei.

Der BGH bestätigte, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG der richtige Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts sei.

Der BGH betonte, dass es sich bei der Entscheidung über die Akteneinsicht um einen Justizverwaltungsakt handele, der im Verfahren nach § 23 EGGVG überprüft werde.

Die Beteiligte zu 1 habe ein berechtigtes Interesse, da die Einsicht in die Nachlassakten ihr helfen könne, ihre Rechte als Gesellschaft zu wahren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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