Rechtsweg – Kündigungsschutzklage eines Geschäftsführers einer GmbH – LAG Rheinland Pfalz 3 Ta 72/12

April 5, 2021

Rechtsweg – Kündigungsschutzklage eines Geschäftsführers einer GmbH – LAG Rheinland Pfalz 3 Ta 72/12

RA und Notar Krau

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht auf einen Arbeitsvertrag anwendbar ist,

der keine ausdrückliche Bestellung zum Geschäftsführer vorsieht, selbst wenn der Arbeitnehmer später formlos zum Geschäftsführer ernannt wird.

Der Fall betraf die Kündigungsschutzklage eines Geschäftsführers, dessen ursprünglicher Arbeitsvertrag keine Geschäftsführerbestellung beinhaltete.

Da keine schriftliche Vereinbarung zur Aufhebung des ursprünglichen Arbeitsvertrages getroffen wurde, bestand das Arbeitsverhältnis weiterhin, auch während der Geschäftsführertätigkeit.

Somit war der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Kündigungsschutzklage eröffnet.

Der Kläger war ursprünglich als leitender Angestellter eingestellt und später formlos zum Geschäftsführer ernannt worden.

Die Beklagte argumentierte, dass aufgrund der Geschäftsführertätigkeit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht gegeben sei.

Rechtsweg – Kündigungsschutzklage eines Geschäftsführers einer GmbH – LAG Rheinland Pfalz 3 Ta 72/12

Das Gericht wies diese Ansicht zurück und bestätigte, dass die Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgerichten zulässig sei,

da das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nicht formwirksam beendet worden war.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hatte bereits entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben sei, da der ursprüngliche Arbeitsvertrag fortbestanden habe.

Die Beschwerde der Beklagten gegen diese Entscheidung wurde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Allgemein:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist in Deutschland für bestimmte Arten von Streitigkeiten eröffnet. Gemäß dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sind dies insbesondere:

  • Individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten: Dies sind Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, z. B. über die Wirksamkeit einer Kündigung, die Zahlung von Lohn oder die Einhaltung von Arbeitszeiten.
  • Kollektivrechtliche Streitigkeiten: Hierzu gehören Streitigkeiten zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften über Tarifverträge, zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten über die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes sowie zwischen Arbeitgebern und Personalräten über die Anwendung des Personalvertretungsgesetzes.
  • Streitigkeiten nach dem SGB IX: Dies sind Streitigkeiten über die Rechte schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben, z. B. über die Beschäftigungspflicht oder die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung.

Rechtsweg – Kündigungsschutzklage eines Geschäftsführers einer GmbH – LAG Rheinland Pfalz 3 Ta 72/12

Wichtige Punkte:

  • Ausschließlichkeit: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist in den genannten Fällen ausschließlich eröffnet. Das bedeutet, dass andere Gerichte (z. B. die Zivilgerichte) für diese Streitigkeiten nicht zuständig sind.
  • Besonderheiten: Es gibt einige Besonderheiten, z. B. bei Streitigkeiten mit kirchlichen Arbeitgebern oder bei Streitigkeiten über die betriebliche Altersversorgung. Hier können auch andere Gerichte zuständig sein.
  • Rechtswegrüge: Ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet, kann der Beklagte dies durch eine sogenannte Rechtswegrüge geltend machen.

Gerichtsaufbau:

Die Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus drei Instanzen:

  • Arbeitsgerichte: Sie sind die erste Instanz in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
  • Landesarbeitsgerichte: Sie sind die zweite Instanz und entscheiden über Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte.
  • Bundesarbeitsgericht: Es ist die höchste Instanz in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und entscheidet über Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte.

Verfahrensarten:

  • Urteilsverfahren: Es findet in individualarbeitsrechtlichen Streitigkeiten statt und endet mit einem Urteil.
  • Beschlussverfahren: Es findet in kollektivrechtlichen Streitigkeiten und in Streitigkeiten nach dem SGB IX statt und endet mit einem Beschluss.
RA und Notar Krau

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