Rechtsweg – Kündigungsschutzklage eines Geschäftsführers einer GmbH – LAG Rheinland Pfalz 3 Ta 72/12
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht auf einen Arbeitsvertrag anwendbar ist,
der keine ausdrückliche Bestellung zum Geschäftsführer vorsieht, selbst wenn der Arbeitnehmer später formlos zum Geschäftsführer ernannt wird.
Der Fall betraf die Kündigungsschutzklage eines Geschäftsführers, dessen ursprünglicher Arbeitsvertrag keine Geschäftsführerbestellung beinhaltete.
Da keine schriftliche Vereinbarung zur Aufhebung des ursprünglichen Arbeitsvertrages getroffen wurde, bestand das Arbeitsverhältnis weiterhin, auch während der Geschäftsführertätigkeit.
Somit war der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Kündigungsschutzklage eröffnet.
Der Kläger war ursprünglich als leitender Angestellter eingestellt und später formlos zum Geschäftsführer ernannt worden.
Die Beklagte argumentierte, dass aufgrund der Geschäftsführertätigkeit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht gegeben sei.
Das Gericht wies diese Ansicht zurück und bestätigte, dass die Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgerichten zulässig sei,
da das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nicht formwirksam beendet worden war.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hatte bereits entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben sei, da der ursprüngliche Arbeitsvertrag fortbestanden habe.
Die Beschwerde der Beklagten gegen diese Entscheidung wurde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist in Deutschland für bestimmte Arten von Streitigkeiten eröffnet. Gemäß dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sind dies insbesondere:
Wichtige Punkte:
Gerichtsaufbau:
Die Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus drei Instanzen:
Verfahrensarten:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.