Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten – Insolvenzanfechtung – unentgeltliche Leistung
BAG 10 AZB 52/14
In diesem Fall geht es um die Frage, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist, wenn ein Insolvenzverwalter die Rückforderung von Leistungen verlangt,
die angeblich aufgrund eines Scheinanstellungsvertrages gezahlt wurden.
Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2014 wird aufgehoben.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. März 2014 wird abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
Der Streitwert wird auf 5.335,71 Euro festgesetzt.
I. Verfahrenshintergrund:
Parteien:
Kläger: Insolvenzverwalter der T GmbH.
Beklagter: Eine Person, die angeblich durch einen Anstellungsvertrag als Angestellter im Bereich Marketing bei der T GmbH tätig war.
Die T GmbH und der Beklagte schlossen am 6. November 2009 einen Anstellungsvertrag, der ein monatliches Bruttogehalt von 3.668,00 Euro vorsah.
Zwischen dem 5. Januar 2010 und dem 1. Juli 2010 erhielt der Beklagte insgesamt 16.007,13 Euro als „Vergütung“.
Klage:
Der Kläger verlangt die Rückzahlung dieser Beträge gemäß § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO.
Der Kläger behauptet, die Zahlungen seien aufgrund eines Darlehens des Beklagten erfolgt und der Anstellungsvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden,
ohne dass der Beklagte tatsächlich gearbeitet habe.
Verteidigung:
Der Beklagte behauptet, dass der Anstellungsvertrag wirksam sei und er für die T GmbH Marketingtätigkeiten ausgeübt habe,
unter anderem von zu Hause aus, und der Schuldnerin 40 Stunden wöchentlich zur Verfügung stand.
Vorinstanzen:
Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis.
Entscheidend ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
Das Arbeitsgerichtsgesetz zielt darauf ab, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen.
Streitfall:
Der Kläger stützt seinen Klageanspruch auf insolvenzrechtliche Bestimmungen (§ 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO), dennoch hängt
der Erfolg der Klage davon ab, ob der Anstellungsvertrag wirksam geschlossen und erfüllt wurde.
Die Zahlungen wären nur dann unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgt, wenn der Beklagte keine tatsächlichen Arbeitsleistungen erbracht hätte.
Der Streitwert wurde auf 5.335,71 Euro festgesetzt, basierend auf § 63 Abs. 2 GKG, wobei ein Drittel des Hauptsachestreitwerts berücksichtigt wurde.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist, weil der Klageanspruch trotz der insolvenzrechtlichen Grundlage
in engem Zusammenhang mit einem vermeintlichen Arbeitsverhältnis steht.
Die Vorinstanzen hatten dies anders gesehen und ihre Beschlüsse wurden daher aufgehoben.
Die Entscheidung betont die umfassende Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten, die aus einem Arbeitsverhältnis resultieren oder damit in greifbarer Beziehung stehen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.