Rechtswirksamkeit einer Befristung und Weiterbeschäftigung – LAG Thüringen Urteil vom 04.02.2021 – 2 Sa 175/19

Mai 22, 2021

Rechtswirksamkeit einer Befristung und Weiterbeschäftigung – LAG Thüringen Urteil vom 04.02.2021 – 2 Sa 175/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen vom 4. Februar 2021 (Az. 2 Sa 175/19) behandelt die Frage der Rechtswirksamkeit einer befristeten Anstellung und der Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Tenor des Urteils:


Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 24. April 2019 (Az. 2 Ca 16/19) wird zurückgewiesen, die Klägerin trägt die Kosten.


Die Revision wird zugelassen.


Tatbestand:


Die Klägerin war bei der Beklagten in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt.

Die Klägerin war von April 2013 bis Oktober 2014, von April 2015 bis Dezember 2016 und vom 18. April 2017 bis 31. Juli 2018 jeweils sachgrundbefristet angestellt.

Sie arbeitete als Sachbearbeiterin im Bereich Rehabilitation/Vorsorge und verdiente 2.359,73 EUR brutto.

Der letzte Arbeitsvertrag der Klägerin vom 21. Juni 2017 besagte, dass die Befristung aufgrund der Übernahme eines Auszubildenden erfolgte, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2018.

Die Beklagte hatte sich tarifvertraglich verpflichtet, Auszubildende nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

Rechtswirksamkeit einer Befristung und Weiterbeschäftigung – LAG Thüringen Urteil vom 04.02.2021 – 2 Sa 175/19

Die Klägerin reichte am 20. August 2018 eine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ein und argumentierte, die Befristung sei rechtsunwirksam, da es an einem sachlichen Grund fehle.

Das Arbeitsgericht Gera wies die Klage ab und führte aus, die geplante Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden rechtfertige die Befristung.

Die Beklagte habe im Jahr 2017 nur 19 Arbeitsverträge mit dem Sachgrund „Auszubildenden-Übernahme 2018“ befristet abgeschlossen.

Die Klägerin legte Berufung ein und argumentierte, die Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, die eine Notwendigkeit der Befristung begründen könnten.

Sie verlangte zudem ihre Weiterbeschäftigung, da es während der befristeten Anstellung unbefristete Stellen gab, die hätten besetzt werden können.

Entscheidungsgründe:


Die Berufung der Klägerin war unbegründet.

Das Arbeitsgericht Gera habe die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Befristung des letzten Arbeitsvertrages sei wirksam.

Sachgrund der Befristung:


Die beabsichtigte Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden sei ein anerkannter sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG.

Der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, Auszubildenden nach deren Ausbildung einen Arbeitsplatz anbieten zu können.

Rechtswirksamkeit einer Befristung und Weiterbeschäftigung – LAG Thüringen Urteil vom 04.02.2021 – 2 Sa 175/19

Kausalzusammenhang:


Der Kausalzusammenhang zwischen der befristeten Beschäftigung der Klägerin und der Übernahme von Auszubildenden sei gegeben.

Die Zahl der befristeten Verträge habe die Zahl der zu übernehmenden Auszubildenden nicht überschritten.

Die Beklagte hatte 19 befristete Verträge bei 121 Auszubildenden abgeschlossen, was ausreichend sei.

Keine rechtsunwirksame Befristung wegen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten:


Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf freien Arbeitsplätzen.

Das Gleichbehandlungsgebot nach der Europäischen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge i.V.m. § 4 TzBfG sei nicht verletzt.

Die Regelung gelte gleichermaßen für befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse.

Kein institutioneller Rechtsmissbrauch:


Die Gesamtdauer der befristeten Beschäftigung der Klägerin betrug vier Jahre und vier Monate mit acht befristeten Verträgen.

Dies überschreite nicht die Grenzen des § 14 Abs. 2 TzBfG, die für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erforderlich wären.

Ergebnis:


Das Landesarbeitsgericht Thüringen bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera.

Die Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin sei wirksam, und die Klägerin habe keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung über den 31. Juli 2018 hinaus.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Gericht ließ die Revision zu, um die Frage des Umfangs der Prognosepflicht des Arbeitgebers bei der Sachgrundbefristung zur Übernahme von Auszubildenden zu klären.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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