Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung – LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 19/03/2014 – 3 Sa 128/13

Juli 25, 2021

Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung – LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 19/03/2014 – 3 Sa 128/13

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.02.2013 – 1 Ca 361/12 wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 25.02.2013 – 1 Ca 361/12 – wird zurückgewiesen.

Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und um Zahlungsansprüche der Klägerin für behauptete Überstunden.

Die Klägerin ist seit dem 4. August 2009 bei der Beklagten, einem Betreiber von Sanitätshäusern, beschäftigt.

Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung – LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 19/03/2014 – 3 Sa 128/13

Sie arbeitet 30 Stunden pro Woche und erhält eine monatliche Bruttovergütung von 1.400 Euro.

Die Klägerin, geboren am 17. März 1975, ist verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder.

Am 30. August 2012 kündigte die Beklagte der Klägerin aus betriebsbedingten Gründen zum 30. September 2012.

Die Klägerin erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und forderte die Zahlung für angeblich geleistete Überstunden.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Stralsund

Das Arbeitsgericht Stralsund gab der Kündigungsschutzklage statt, wies aber die Zahlungsklage ab.

Die betriebsbedingte Kündigung sei unwirksam, da die Beklagte nicht hinreichend dargelegt habe, warum die unternehmerische Entscheidung zum Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin geführt habe.

Zudem habe die Beklagte die Sozialdaten der vergleichbaren Arbeitnehmer nicht vorgetragen, obwohl dies gerügt wurde.

Eine Änderungskündigung sei erforderlich gewesen, um dem Übermaßverbot zu genügen.

Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung – LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 19/03/2014 – 3 Sa 128/13

Die Zahlungsklage der Klägerin wurde abgewiesen, da sie nicht substantiiert vorgetragen habe, wann und welche Überstunden sie erbracht habe.

Berufungen beider Parteien

Beide Parteien legten Berufung ein.

Die Beklagte argumentierte, dass die Kündigungsschutzklage zu Unrecht stattgegeben worden sei.

Die Reduzierung der Sanitätshausfilialen von sieben auf zwei und die damit verbundene Reduzierung des Personalbedarfs im Bereich Einkauf/Abrechnung sei nachvollziehbar dargelegt worden.

Die Mitarbeiterin Z. sei vergleichbar und könne sowohl im Bereich Einkauf als auch Abrechnung arbeiten, was bei der Klägerin nicht der Fall sei.

Daher sei eine Änderungskündigung nicht erforderlich gewesen.

Die Klägerin hingegen hielt die Kündigung für formell unwirksam, da die Unterschrift eingescannte sei.

Zudem seien die angeblichen Gespräche über eine Veränderung ihrer Arbeitszeit und Aufgabenbereiche nicht korrekt wiedergegeben.

Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung – LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 19/03/2014 – 3 Sa 128/13

Hinsichtlich der Überstundenvergütung argumentierte die Klägerin, dass die Arbeitszeitnachweise von der Beklagten eingeführt und regelmäßig kontrolliert worden seien.

Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern wies beide Berufungen zurück.

Überstundenvergütung

Der Anspruch der Klägerin auf Überstundenvergütung wurde als unbegründet angesehen.

Es fehlte an substantiiertem Vortrag, wann und welche Überstunden erbracht wurden und dass diese angeordnet, betriebsnotwendig oder geduldet waren.

Die Arbeitszeitnachweise wiesen keine konsistenten Angaben zu Überstunden auf.

Betriebsbedingte Kündigung

Die Kündigung vom 30. August 2012 war gemäß § 1 KSchG unwirksam.

Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung – LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 19/03/2014 – 3 Sa 128/13

Eine betriebsbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vorliegen, die der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen.

Das Ultima-Ratio-Prinzip verlangt, dass der Arbeitgeber vor einer Beendigungskündigung alternative Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten muss, auch zu geänderten Bedingungen.

Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte nicht überzeugend darlegen, warum die Klägerin den Bereich Einkauf nicht hätte übernehmen können, insbesondere da dieser Aufgabenbereich bereits im Arbeitsvertrag der Klägerin aufgeführt war.

Zudem hatte die Beklagte selbst der Klägerin mehrfach eine entsprechende Änderung angeboten.

Die Ablehnung durch die Klägerin sei nicht als endgültige Ablehnung zu werten, die eine Änderungskündigung obsolet gemacht hätte.

Kosten und Revision

Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden anteilig auf beide Parteien verteilt.

Revisionszulassungsgründe wurden nicht gesehen.

Fazit

Das Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern verdeutlicht die Anforderungen an die Darlegungspflichten bei betriebsbedingten Kündigungen und Überstundenansprüchen.

Insbesondere betont es die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten vor Ausspruch einer Beendigungskündigung sowie die Wichtigkeit eines substantiierten Vortrags bei Ansprüchen auf Überstundenvergütung.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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