Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung

April 16, 2021

Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz 7 Sa 530/07

RA und Notar Krau

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied im Fall 7 Sa 530/07 über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und die Zahlung ausstehender Arbeitsvergütung.

Hintergrund:

Der Kläger, ein Fahrer und Monteur, wurde von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt, nachdem er Anweisungen angeblich nicht befolgte.

Die Kündigung wurde von einer Mitarbeiterin mit dem Kürzel „i. A.“ (im Auftrag) unterzeichnet.

Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz:

Das Arbeitsgericht befand, dass die Kündigung unwirksam sei, da kein ausreichender Kündigungsgrund vorlag und die Kündigung nicht in der gesetzlichen Form erfolgte.

Der Kläger habe die Anweisungen nicht absichtlich missachtet und war nicht verpflichtet, weitere Fahrten durchzuführen, da dies gegen gesetzliche Ruhezeiten verstoßen hätte.

Auch die Abmahnung war unwirksam, da der Kläger an den fraglichen Tagen im Urlaub war. Zudem hatte der Beklagte keinen Schaden substantiiert dargelegt, der den Lohnabzug rechtfertigen würde.

Das Gericht sprach dem Kläger 434,42 EUR netto für November 2006 zu.

Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz:

Der Beklagte argumentierte, dass die Kündigung aufgrund der Arbeitsverweigerung des Klägers gerechtfertigt war und dass die Lenkzeiten nicht überschritten worden wären.

Der Kläger hätte nach den Fahrten als Lagerarbeiter arbeiten können.

Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung

Der Kläger hingegen hielt die Kündigung für formunwirksam, da sie nur „i. A.“ unterzeichnet war, was ein Vertretungsverhältnis nicht ausreichend dokumentiert.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts:

Die Berufung des Beklagten wurde abgewiesen.

Die Kündigung war unwirksam, da sie nicht den Anforderungen der Schriftform gemäß § 623 BGB entsprach.

Die Unterschrift mit „i. A.“ impliziert ein Auftragsverhältnis, nicht aber ein Vertretungsverhältnis, was für die Kündigung notwendig wäre.

Somit fehlte die eigenhändige Unterschrift des Kündigungsberechtigten.

Auch inhaltlich war die Kündigung nicht gerechtfertigt, da der Beklagte keine ausreichenden Beweise für die Arbeitsverweigerung des Klägers vorgelegt hatte.

Zudem konnte der Lohnabzug für November 2006 nicht durch einen nachweisbaren Schaden gerechtfertigt werden.

Das Gericht bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz und sprach dem Kläger die ausstehende Vergütung zu.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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