Reduzierung Erbschaftsteuer Billigkeit Ausfall Rentenzahlungen

August 1, 2017

Reduzierung Erbschaftsteuer Billigkeit Ausfall Rentenzahlungen

BFH II R 4/14

Urteil 22.10.2014

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Oktober 2014 behandelt die Frage, ob eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer

aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO gerechtfertigt ist,

wenn Rentenzahlungen aus einer von Todes wegen erworbenen Leibrente aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten ausfallen.

Die Klägerin, die 1980 eine wertgesicherte Leibrente aus dem Vermächtnis ihres Lebensgefährten erhielt, hatte die jährliche Besteuerung des Jahreswerts der Rente gewählt.

Nach Zahlungsausfällen ab 1997 und vollständigem Ausbleiben der Zahlungen ab 2005 beantragte sie im Jahr 2010

die Ablösung der Jahressteuer mit der Festsetzung der Erbschaftsteuer auf 0 EUR.

Reduzierung Erbschaftsteuer Billigkeit Ausfall Rentenzahlungen

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, setzte aber die Steuer für die Ablösung auf 186.912 EUR fest.

Die Einsprüche und Klagen der Klägerin blieben erfolglos, sodass sie Revision einlegte.

Der BFH entschied zugunsten der Klägerin und hob die vorangegangenen Entscheidungen auf.

Er stellte fest, dass die Ablehnung der abweichenden Steuerfestsetzung durch das Finanzamt ermessensfehlerhaft war.

Aufgrund der besonderen Umstände des Falles – insbesondere der langanhaltenden Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten

und des späten Antrags auf Ablösung – sei es sachlich unbillig, die Erbschaftsteuer weiterhin festzusetzen.

Der BFH betonte, dass die Steuerfestsetzung zwar dem Gesetz entsprach, in diesem Fall aber den Wertungen des Gesetzgebers widersprach,

da die Rentenzahlungen dauerhaft ausfielen und die Klägerin dennoch zur Zahlung der Jahressteuer verpflichtet war.

Reduzierung Erbschaftsteuer Billigkeit Ausfall Rentenzahlungen

Der BFH stellte klar, dass eine Billigkeitsentscheidung im Rahmen des § 163 AO dann gerechtfertigt ist,

wenn die Besteuerung den tatsächlichen Verhältnissen unangemessen ist, wie hier bei der Erhebung von Steuer für eine Rente,

die aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten nicht mehr gezahlt wird.

Daher ordnete der BFH an, die Erbschaftsteuer für die Ablösung der Jahressteuer auf 0 EUR festzusetzen.

RA und Notar Krau

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