Registeranmeldung durch den zukünftigen Geschäftsführer
OLG Hamm, Beschluss vom 15.6.2023 – 27 W 42/23
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hat in einem Beschluss vom 15. Juni 2023 entschieden, dass die Anmeldung eines zukünftigen Geschäftsführers für eine GmbH wirksam ist,
wenn der bereits neu bestellte, aber noch nicht eingetragene Geschäftsführer selbst anmeldeberechtigt ist.
In diesem Fall meldeten der bereits bestellte und der zukünftige Geschäftsführer einer GmbH notariell beglaubigt das Ausscheiden eines weiteren Geschäftsführers und die Neubestellung an.
Die Bestellung des neuen Geschäftsführers war aufschiebend bedingt und sollte erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden.
Das Registergericht wies die Anmeldung zurück, da es der Ansicht war, dass der zukünftige Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht anmeldeberechtigt war.
Das OLG Hamm hob die Entscheidung des Registergerichts auf und gab der Beschwerde der GmbH statt.
Das Gericht stellte fest, dass die aufschiebend bedingte Bestellung des neuen Geschäftsführers den Anforderungen an eine Anmeldeberechtigung genügt.
Es sei nicht erforderlich, dass der neue Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits uneingeschränkt im Amt ist.
Entscheidend sei, dass die Bestellung bereits erfolgt sei und die Wirksamkeit lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde.
Das Gericht wies darauf hin, dass die von dem Registergericht zitierten Fundstellen sich auf andere Sachverhalte beziehen,
in denen der neue Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht bestellt war oder erst später ein die Geschäftsführung betreffender Gesellschafterbeschluss gefasst wurde.
Das OLG Hamm stellte hingegen fest, dass im vorliegenden Fall der Geschäftsführer bereits bestellt war und seine Bestellung lediglich aufschiebend bedingt war.
Daher sei es unbedenklich, dass der Verfahrensbevollmächtigte der GmbH die Anmeldung unmittelbar nach Eintritt der aufschiebend bedingten Bestellung beim Registergericht eingereicht hat.
Das OLG Hamm bestätigte damit den Grundsatz, dass auch ein neu bestellter, aber noch nicht eingetragener Geschäftsführer anmeldeberechtigt sein kann,
da die Anmeldung und die Eintragung keinen rechtsbegründenden Charakter haben.
Diese Entscheidung des OLG Hamm klärt eine wichtige Frage im GmbH-Recht und schafft Rechtssicherheit für Unternehmen.
Sie stellt klar, dass auch zukünftige Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen zur Anmeldung von Änderungen im Handelsregister berechtigt sind.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.