Regress des Sozialhilfeträgers bei Schenkung
Einordnung der Zuwendungen von Geldbeträgen als sog. „belohnende Schenkung“
Anspruch auf Rückforderung der Schenkung im Umfang der Aufwendungen für eine Pflege
Voraussetzungen für die Annahme einer sittlichen Pflicht zur Schenkung
Bundesgerichtshof Urt. v. 09.04.1986, Az.: IVa ZR 125/84
Herr Franz H. war ein älterer Herr. Sein Sohn und dessen Ehefrau kümmerten sich über viele Jahre hinweg um ihn. Sie wohnten in der Nähe, putzten seine Wohnung und versorgten ihn mit Essen. Dafür zahlte der Vater ihnen monatlich einen kleinen Betrag von 100 DM. Im Jahr 1977 schenkte der Vater seinem Sohn zwei größere Geldsummen: einmal rund 17.000 DM und einmal 25.000 DM. Von diesem Geld kaufte der Sohn ein Auto und legte den Rest als Sparkassenbriefe an.
Drei Jahre später änderte sich die Situation. Franz H. wurde 86 Jahre alt und musste in ein Pflegeheim. Die Kosten für das Heim waren sehr hoch: monatlich über 2.700 DM. Die Rente des Vaters reichte dafür bei weitem nicht aus. Auch seine restlichen Ersparnisse waren schnell aufgebraucht.
Da der Vater die Heimkosten nicht mehr selbst bezahlen konnte, übernahm das Sozialamt die restlichen Kosten. Bis zum Tod des Vaters im Jahr 1982 zahlte das Amt insgesamt fast 30.000 DM. Das Sozialamt wollte dieses Geld jedoch zurückhaben. Es argumentierte, dass der Vater dem Sohn zuvor große Summen geschenkt hatte. Wenn der Schenker (der Vater) später arm wird und seinen eigenen Lebensunterhalt oder seine Pflege nicht mehr bezahlen kann, darf er das Geschenk eigentlich zurückfordern. Dies regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 528. Das Sozialamt leitete diesen Anspruch des Vaters auf sich über. Das bedeutet: Das Amt verlangte das Geld direkt vom Sohn.
Der Sohn wollte das Geld nicht zurückzahlen. Sein Hauptargument war § 534 BGB. Dieser Paragraph besagt, dass eine Schenkung nicht zurückgefordert werden kann, wenn sie einer „sittlichen Pflicht“ oder dem „Anstand“ entsprach.
Der Sohn erklärte es so: Er und seine Frau hätten den Vater jahrelang fast umsonst gepflegt. Die Schenkung sei eine Belohnung für diese Aufopferung gewesen. Es sei daher moralisch und sittlich geboten gewesen, dass der Vater ihm das Geld gab. Zudem habe er das Geld für seine eigene Altersvorsorge eingeplant.
Der Bundesgerichtshof gab jedoch dem Sozialamt recht. Der Sohn musste die Summe von fast 30.000 DM zurückzahlen. Die Richter erklärten dies mit einer sehr genauen Definition der „sittlichen Pflicht“:
Dieses Urteil zeigt, dass Schenkungen innerhalb der Familie riskant sein können, wenn später Pflegekosten anfallen. Das Sozialamt kann Geschenke der letzten zehn Jahre zurückfordern, wenn der Schenker verarmt. Die Hürden für eine „sittliche Pflicht“, die eine Rückforderung verhindert, sind sehr hoch. Wer also von seinen Eltern größere Summen erhält, muss damit rechnen, dass dieses Geld im Ernstfall für die Pflegekosten des Schenkers verwendet werden muss.
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