Reisepreisminderung und Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude
RA und Notar Krau
Sie kennen das: Sie buchen eine Traumreise, doch am Urlaubsort wartet eine böse Überraschung.
Das Hotel entspricht nicht den Erwartungen, Versprechen aus dem Prospekt sind plötzlich Schall und Rauch.
Was nun? Haben Sie Anspruch auf Entschädigung?
Mit dieser Frage befasst sich ein wichtiges Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2008 (Az.: 2/24 S 139/07).
Eine Familie buchte eine Reise in ein bestimmtes Hotel. Doch statt des versprochenen Strandzugangs und des tollen Sportprogramms landeten sie in einem ganz anderen Hotel.
Dieses Hotel hatte keinen direkten Strandzugang. Auch fehlten Sport, Unterhaltung, Animation, Shows und sogar Mitternachtssnacks.
Kurzum: Das Ersatzhotel entsprach in keiner Weise dem gebuchten Hotel und den Erwartungen der Familie.
Das Gericht stellte klar: Solche Abweichungen sind erhebliche Mängel der Reise. Sie berechtigen Sie dazu, den Reisepreis zu mindern.
Im konkreten Fall hielt das Gericht eine Minderung von 45 Prozent des Reisepreises wegen der schlechteren Unterkunft für angemessen.
Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils: Der Reiseveranstalter muss Sie über wesentliche Änderungen informieren.
Im vorliegenden Fall wusste der Veranstalter, dass das ursprünglich gebuchte Hotel überbucht war. Trotzdem informierte er die Familie nicht vorab.
Die Familie erfuhr erst am Flughafen von der Umbuchung. Dies wertete das Gericht als Verletzung der Informationspflicht.
Denn Sie als Reisender müssen selbst entscheiden können, ob Sie die Reise trotz der Änderungen antreten wollen oder nicht.
Der Veranstalter nahm der Familie diese Wahl. Für diese fehlende Information sprach das Gericht der Familie weitere 15 Prozent Minderung des Reisepreises zu.
Zusätzlich zur Minderung des Reisepreises steht Ihnen eine Entschädigung zu, wenn Ihre Reise erheblich beeinträchtigt war.
Das Gericht spricht hier von „nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“.
Eine Reise gilt als erheblich beeinträchtigt, wenn der Reisepreis um mindestens 50 Prozent gemindert werden kann.
Da die Familie in diesem Fall Anspruch auf eine Gesamtminderung von 60 Prozent hatte, stand ihr auch eine Entschädigung für die verlorene Urlaubsfreude zu.
Das Gericht sprach der Familie hier die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung zu.
Dieses Urteil zeigt deutlich: Buchen Sie eine Reise und der Reiseveranstalter erfüllt seine Versprechen nicht, haben Sie starke Rechte.
Das gilt besonders, wenn die Unterkunft erheblich vom gebuchten Hotel abweicht. Auch wenn der Veranstalter Sie nicht über wichtige Änderungen informiert, können Sie Entschädigung verlangen.
Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht? Zögern Sie nicht, Ihre Rechte einzufordern.
Frau Rechtsanwältin Carmen Eifert von Krau Rechtsanwälte steht Ihnen gerne zur Seite, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.