Reisepreisminderung und Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude

Mai 28, 2025

Reisepreisminderung und Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude

RA und Notar Krau

Sie kennen das: Sie buchen eine Traumreise, doch am Urlaubsort wartet eine böse Überraschung.

Das Hotel entspricht nicht den Erwartungen, Versprechen aus dem Prospekt sind plötzlich Schall und Rauch.

Was nun? Haben Sie Anspruch auf Entschädigung?

Mit dieser Frage befasst sich ein wichtiges Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2008 (Az.: 2/24 S 139/07).

Wenn der Urlaub zum Albtraum wird: Das ist passiert

Eine Familie buchte eine Reise in ein bestimmtes Hotel. Doch statt des versprochenen Strandzugangs und des tollen Sportprogramms landeten sie in einem ganz anderen Hotel.

Dieses Hotel hatte keinen direkten Strandzugang. Auch fehlten Sport, Unterhaltung, Animation, Shows und sogar Mitternachtssnacks.

Kurzum: Das Ersatzhotel entsprach in keiner Weise dem gebuchten Hotel und den Erwartungen der Familie.

Ihre Rechte als Reisender: Was das Urteil bedeutet

Das Gericht stellte klar: Solche Abweichungen sind erhebliche Mängel der Reise. Sie berechtigen Sie dazu, den Reisepreis zu mindern.

Im konkreten Fall hielt das Gericht eine Minderung von 45 Prozent des Reisepreises wegen der schlechteren Unterkunft für angemessen.

Informationspflicht des Reiseveranstalters: Ein wichtiger Punkt

Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils: Der Reiseveranstalter muss Sie über wesentliche Änderungen informieren.

Im vorliegenden Fall wusste der Veranstalter, dass das ursprünglich gebuchte Hotel überbucht war. Trotzdem informierte er die Familie nicht vorab.

Reisepreisminderung und Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude

Die Familie erfuhr erst am Flughafen von der Umbuchung. Dies wertete das Gericht als Verletzung der Informationspflicht.

Denn Sie als Reisender müssen selbst entscheiden können, ob Sie die Reise trotz der Änderungen antreten wollen oder nicht.

Der Veranstalter nahm der Familie diese Wahl. Für diese fehlende Information sprach das Gericht der Familie weitere 15 Prozent Minderung des Reisepreises zu.

Entschädigung für „verlorene Urlaubsfreude“

Zusätzlich zur Minderung des Reisepreises steht Ihnen eine Entschädigung zu, wenn Ihre Reise erheblich beeinträchtigt war.

Das Gericht spricht hier von „nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“.

Eine Reise gilt als erheblich beeinträchtigt, wenn der Reisepreis um mindestens 50 Prozent gemindert werden kann.

Da die Familie in diesem Fall Anspruch auf eine Gesamtminderung von 60 Prozent hatte, stand ihr auch eine Entschädigung für die verlorene Urlaubsfreude zu.

Das Gericht sprach der Familie hier die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung zu.

Was Sie aus diesem Urteil lernen können

Dieses Urteil zeigt deutlich: Buchen Sie eine Reise und der Reiseveranstalter erfüllt seine Versprechen nicht, haben Sie starke Rechte.

Das gilt besonders, wenn die Unterkunft erheblich vom gebuchten Hotel abweicht. Auch wenn der Veranstalter Sie nicht über wichtige Änderungen informiert, können Sie Entschädigung verlangen.

Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht? Zögern Sie nicht, Ihre Rechte einzufordern.

Frau Rechtsanwältin Carmen Eifert von Krau Rechtsanwälte steht Ihnen gerne zur Seite, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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