Rentenzahlung aufgrund eines Leibgedinges nach freiwilligem Verlassen des Grundstücks

April 1, 2025

Rentenzahlung aufgrund eines Leibgedinges nach freiwilligem Verlassen des Grundstücks

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) entschied im Beschluss vom 11. Februar 2020 (13 U 4456/19), dass ein Anspruch auf Rentenzahlung aus einem Leibgeding nach freiwilligem Verlassen des Grundstücks

nicht besteht, wenn die Gründe für den Wegzug nicht „besonders“ im Sinne des Art. 18 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) waren.

Kernpunkte des Falls:

Leibgeding:

Der Kläger hatte im Rahmen eines Übergabevertrags ein Leibgeding erhalten, das ihm unter anderem Wohnrecht, Wart und Pflege auf dem elterlichen Hof zusicherte.

Freiwilliger Auszug:

Der Kläger verließ den Hof im Jahr 1990 freiwillig und zog in ein mit seinem Neffen gebautes Haus.

Spätere Pflegebedürftigkeit:

Jahre später, im Jahr 2018, wurde der Kläger pflegebedürftig und zog in ein Seniorenheim.

Rentenforderung:

Daraufhin forderte er vom Beklagten, dem neuen Eigentümer des Hofes, eine monatliche Geldrente zur Ablösung des Leibgedings gemäß Art. 18 AGBGB.

Rentenzahlung aufgrund eines Leibgedinges nach freiwilligem Verlassen des Grundstücks

Entscheidung des OLG Nürnberg:

Das OLG wies die Forderung ab, da der Kläger den Hof freiwillig verlassen hatte und die später eingetretene Pflegebedürftigkeit

nicht als „besonderer Grund“ im Sinne des Gesetzes gilt.

Wesentliche rechtliche Erwägungen:

Art. 18 AGBGB:

Diese Vorschrift ermöglicht eine Rentenzahlung, wenn der Berechtigte das Grundstück aufgrund „besonderer Gründe“ dauerhaft verlassen muss.

Besondere Gründe:

Das OLG stellte klar, dass „besondere Gründe“ erhebliche Umstände sein müssen, die den Berechtigten zum Wegzug zwingen.

Beispiele sind schwere Krankheit, Pflegebedürftigkeit bei fehlender Versorgung oder unzumutbare Zustände vor Ort.

Ein freiwilliger Wegzug oder bloße Unannehmlichkeiten reichen nicht aus.

Ursächlichkeit:

Die besonderen Gründe müssen ursächlich für das Verlassen des Grundstückes sein. Gründe die erst nach dem Verlassen auftreten, begründen keinen Anspruch.

Freiwilligkeit des Auszugs:

Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Kläger den Hof freiwillig verlassen hatte und die später eingetretene Pflegebedürftigkeit nicht als Grund für seinen ursprünglichen Wegzug gelten kann.

Treu und Glauben (§ 242 BGB):

Das OLG verneinte auch einen Anspruch aus Treu und Glauben, da der Kläger über 27 Jahre keine Ansprüche aus seinem Leibgeding geltend gemacht hatte.

Rentenzahlung aufgrund eines Leibgedinges nach freiwilligem Verlassen des Grundstücks

Fazit:

Das Urteil betont, dass ein Anspruch auf Rentenzahlung nach Art. 18 AGBGB nur besteht, wenn der Wegzug des Berechtigten durch erhebliche, zwingende Gründe verursacht wurde.

Ein nachträglicher Eintritt solcher Gründe ändert nichts an der Beurteilung.

Die Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit der korrekten Auslegung von Verträgen und Gesetzen im Kontext von Leibgedingen, wobei die Umstände des Einzelfalls eine entscheidende Rolle spielen.

RA und Notar Krau

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