Rentenzahlung aufgrund eines Leibgedinges nach freiwilligem Verlassen des Grundstücks
Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) entschied im Beschluss vom 11. Februar 2020 (13 U 4456/19), dass ein Anspruch auf Rentenzahlung aus einem Leibgeding nach freiwilligem Verlassen des Grundstücks
nicht besteht, wenn die Gründe für den Wegzug nicht „besonders“ im Sinne des Art. 18 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) waren.
Der Kläger hatte im Rahmen eines Übergabevertrags ein Leibgeding erhalten, das ihm unter anderem Wohnrecht, Wart und Pflege auf dem elterlichen Hof zusicherte.
Der Kläger verließ den Hof im Jahr 1990 freiwillig und zog in ein mit seinem Neffen gebautes Haus.
Jahre später, im Jahr 2018, wurde der Kläger pflegebedürftig und zog in ein Seniorenheim.
Daraufhin forderte er vom Beklagten, dem neuen Eigentümer des Hofes, eine monatliche Geldrente zur Ablösung des Leibgedings gemäß Art. 18 AGBGB.
Das OLG wies die Forderung ab, da der Kläger den Hof freiwillig verlassen hatte und die später eingetretene Pflegebedürftigkeit
nicht als „besonderer Grund“ im Sinne des Gesetzes gilt.
Diese Vorschrift ermöglicht eine Rentenzahlung, wenn der Berechtigte das Grundstück aufgrund „besonderer Gründe“ dauerhaft verlassen muss.
Das OLG stellte klar, dass „besondere Gründe“ erhebliche Umstände sein müssen, die den Berechtigten zum Wegzug zwingen.
Beispiele sind schwere Krankheit, Pflegebedürftigkeit bei fehlender Versorgung oder unzumutbare Zustände vor Ort.
Ein freiwilliger Wegzug oder bloße Unannehmlichkeiten reichen nicht aus.
Die besonderen Gründe müssen ursächlich für das Verlassen des Grundstückes sein. Gründe die erst nach dem Verlassen auftreten, begründen keinen Anspruch.
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Kläger den Hof freiwillig verlassen hatte und die später eingetretene Pflegebedürftigkeit nicht als Grund für seinen ursprünglichen Wegzug gelten kann.
Das OLG verneinte auch einen Anspruch aus Treu und Glauben, da der Kläger über 27 Jahre keine Ansprüche aus seinem Leibgeding geltend gemacht hatte.
Das Urteil betont, dass ein Anspruch auf Rentenzahlung nach Art. 18 AGBGB nur besteht, wenn der Wegzug des Berechtigten durch erhebliche, zwingende Gründe verursacht wurde.
Ein nachträglicher Eintritt solcher Gründe ändert nichts an der Beurteilung.
Die Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit der korrekten Auslegung von Verträgen und Gesetzen im Kontext von Leibgedingen, wobei die Umstände des Einzelfalls eine entscheidende Rolle spielen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.