Rentenzahlungen aufgrund Vermächtnis nicht als Sonderausgaben abziehbar

August 19, 2017

Rentenzahlungen aufgrund Vermächtnis nicht als Sonderausgaben abziehbar

FG Baden-Württemberg 4 K 1445/07 
Kein Abzug von Rentenzahlungen des nicht befreiten Vorerben an die frühere Lebensgefährtin des Erblassers als Sonderausgaben 
Generationennachfolge-Verbund

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte in diesem Fall über die Frage zu entscheiden, ob Rentenzahlungen,

die ein nicht befreiter Vorerbe an die frühere Lebensgefährtin des Erblassers aufgrund eines Vermächtnisses leistet, als Sonderausgaben abziehbar sind.

Sachverhalt:

Der Kläger war als nicht befreiter Vorerbe Erbe seines verstorbenen Vaters geworden.

Der Vater hatte seiner Lebensgefährtin ein lebenslanges Wohnrecht und eine monatliche Rente vermacht.

Der Kläger machte die Rentenzahlungen als Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt lehnte den Abzug ab.

Rentenzahlungen aufgrund Vermächtnis nicht als Sonderausgaben abziehbar

Rechtliche Grundlagen:

  • § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Sonderausgabenabzug für Renten und dauernde Lasten
  • § 12 Nr. 2 EStG: Abzugsverbot für freiwillige Zuwendungen
  • § 2301 BGB: Schenkungsversprechen von Todes wegen

Entscheidung des Gerichts:

Das FG Baden-Württemberg wies die Klage ab.

Die Rentenzahlungen waren weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten abziehbar.

Begründung:

  • Keine wirtschaftliche Belastung: Die Rentenzahlungen stellten keine wirtschaftliche Belastung des Klägers dar, da er das geerbte Vermögen zur Erfüllung seiner Verpflichtung einsetzen konnte.
  • Verrechnung mit dem Nachlass: Die Rentenzahlungen waren mit dem Wert des geerbten Vermögens zu verrechnen. Solange die Zahlungen aus dem Nachlass gedeckt waren, lag keine abzugsfähige Belastung vor.
  • Keine Gegenleistung: Der Rentenanspruch der Lebensgefährtin war keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen, sondern ein Schenkungsversprechen von Todes wegen.
  • Kein Sonderrecht für Versorgungsleistungen: Das Sonderrecht für Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen fand keine Anwendung, da die Lebensgefährtin nicht zum Generationennachfolge-Verbund gehörte.
  • Freiwillig begründete Rechtspflicht: Die Rentenzahlungen beruhten auf einer freiwillig begründeten Rechtspflicht des Vaters und waren daher nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbar.

Rentenzahlungen aufgrund Vermächtnis nicht als Sonderausgaben abziehbar

Fazit:

Das FG Baden-Württemberg hat in diesem Urteil klargestellt, dass Rentenzahlungen an die Lebensgefährtin des Erblassers,

die auf einem Vermächtnis beruhen, nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn die Lebensgefährtin nicht zum Generationennachfolge-Verbund gehört.

Wichtige Punkte des Urteils in Stichpunkten:

  • Rentenzahlungen an die Lebensgefährtin sind nicht als Sonderausgaben abziehbar.
  • Keine wirtschaftliche Belastung des Erben, da Verrechnung mit dem Nachlass möglich ist.
  • Kein Sonderrecht für Versorgungsleistungen, da die Lebensgefährtin nicht zum Generationennachfolge-Verbund gehört.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil zeigt die Grenzen des Sonderausgabenabzugs im Erbrecht auf.
  • Es verdeutlicht die Bedeutung des Generationennachfolge-Verbunds für die steuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen.
  • Im Zweifel sollten sich Erben und Pflichtteilsberechtigte steuerlich beraten lassen.
RA und Notar Krau

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