Rentenzahlungen aufgrund Vermächtnis nicht als Sonderausgaben abziehbar
FG Baden-Württemberg 4 K 1445/07 Kein Abzug von Rentenzahlungen des nicht befreiten Vorerben an die frühere Lebensgefährtin des Erblassers als Sonderausgaben Generationennachfolge-Verbund
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte in diesem Fall über die Frage zu entscheiden, ob Rentenzahlungen,
die ein nicht befreiter Vorerbe an die frühere Lebensgefährtin des Erblassers aufgrund eines Vermächtnisses leistet, als Sonderausgaben abziehbar sind.
Sachverhalt:
Der Kläger war als nicht befreiter Vorerbe Erbe seines verstorbenen Vaters geworden.
Der Vater hatte seiner Lebensgefährtin ein lebenslanges Wohnrecht und eine monatliche Rente vermacht.
Der Kläger machte die Rentenzahlungen als Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab.
Rechtliche Grundlagen:
Entscheidung des Gerichts:
Das FG Baden-Württemberg wies die Klage ab.
Die Rentenzahlungen waren weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten abziehbar.
Begründung:
Fazit:
Das FG Baden-Württemberg hat in diesem Urteil klargestellt, dass Rentenzahlungen an die Lebensgefährtin des Erblassers,
die auf einem Vermächtnis beruhen, nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn die Lebensgefährtin nicht zum Generationennachfolge-Verbund gehört.
Wichtige Punkte des Urteils in Stichpunkten:
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