Restitutionsklage gegen rechtskräftig abgeschlossenen Pflichtteilsprozess

Juni 17, 2018

Restitutionsklage gegen rechtskräftig abgeschlossenen Pflichtteilsprozess

BGH Beschluss 21.03.2018 – IV ZR 196/17

(OLG Hamburg, Entsch. v. 15.06.2010 – 2 U 8/10; LG Hamburg, Urt. v. 21.01.2010 – 309 O 278/09)

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.03.2018 (Az. IV ZR 196/17) geht es um eine Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil in einem Pflichtteilsprozess.

Der Kläger, ein im Jahr 1940 nichtehelich geborener Mann, verlangt die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens,

in dem er Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beklagte, die testamentarische Alleinerbin ihres Vaters, geltend gemacht hatte.

Das Ausgangsverfahren wurde zuvor durch alle Instanzen abgewiesen, da nach der damals geltenden Gesetzeslage nichteheliche Kinder,

die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, keinen Pflichtteilsanspruch hatten.

Der Kläger legte Verfassungsbeschwerde ein, die jedoch nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Anschließend wandte er sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der feststellte,

dass die deutsche Rechtsanwendung seine Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt hatte.

Restitutionsklage gegen rechtskräftig abgeschlossenen Pflichtteilsprozess

Daraufhin erhielt der Kläger eine Entschädigungszahlung von der Bundesrepublik Deutschland.

Mit der Restitutionsklage vor dem BGH wollte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens erreichen, basierend auf dem neuen Restitutionsgrund des Paragraf 580 Nr. 8 ZPO,

der eine Wiederaufnahme ermöglicht, wenn ein rechtskräftiges Urteil in Widerspruch zu einer Entscheidung des EGMR steht.

Der BGH entschied jedoch, dass er für die Restitutionsklage nicht zuständig ist.

Stattdessen verwies er die Klage an das zuständige Berufungsgericht, da dieses Gericht die notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen müsse.

Der BGH stellte fest, dass die Zuständigkeit für Restitutionsklagen gegen Revisionsurteile in Fällen des Paragraf 580 Nr. 8 ZPO nicht eindeutig im Gesetz geregelt ist.

Die Rechtsprechung tendiert jedoch dazu, die Zuständigkeit dem Berufungsgericht zuzuweisen, wenn – wie hier – keine neuen tatsächlichen Feststellungen durch das Revisionsgericht getroffen wurden.

Damit wurde die Klage an das Berufungsgericht verwiesen, das nun über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu entscheiden hat.

RA und Notar Krau

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