Rettungsdienst – Anordnung von 24 Stunden Schichten – Bereitschaftsdienst – unzulässige Revision – BAG 5 AZR 599/03

August 28, 2021

Rettungsdienst – Anordnung von 24 Stunden Schichten – Bereitschaftsdienst – unzulässige Revision – BAG 5 AZR 599/03

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Tenor des Urteils:

  1. Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. September 2003 – 9 Sa 650/02 – wird als unzulässig verworfen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sachverhalt:

Die Parteien stritten über den Umfang der zu leistenden Arbeit.

Der Kläger war bei der Beklagten im Rettungsdienst beschäftigt.

Die Beklagte betrieb den Rettungsdienst im Landkreis A als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen mit dem Landkreis A, dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) Kreisverband A e.V. und der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., Regionalverband O.

Der Kläger leistete zehn Schichten zu je 24 Stunden pro Monat, was einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 54 Stunden pro Woche über 26 Wochen entsprach.

Er hielt diese Arbeitszeit für unzulässig und beantragte festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, mehr als durchschnittlich 48 Wochenstunden zu arbeiten.

Die Beklagte argumentierte, dass die 54-Stunden-Woche wirksam sei, da sie auch Bereitschaftsdienst enthielte.

Prozessverlauf:

Rettungsdienst – Anordnung von 24 Stunden Schichten – Bereitschaftsdienst – unzulässige Revision – BAG 5 AZR 599/03

Das Arbeitsgericht gab dem Feststellungsantrag des Klägers statt, wies jedoch einen weiteren Zahlungsantrag des Klägers auf Überstundenvergütung ab.

Die Berufung der Beklagten wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen, und die Revision wurde zugelassen.

Revisionsverfahren:

Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 16. September 2003 legte die Beklagte am 14. November 2003 Revision ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

Zur Begründung des Antrags führte die Beklagte an, dass sie die Kostenträger des Rettungsdienstes gebeten habe, bis spätestens 15. Oktober 2003 mitzuteilen, ob Revision eingelegt werden solle.

Die Kostenträger hätten jedoch nicht geantwortet.

Erst nach einer telefonischen Nachfrage am 4. November 2003 erfuhr die Beklagte, dass die AOK Niedersachsen bereits am 6. Oktober 2003 mitgeteilt hatte, dass Revision eingelegt werden solle.

Diese Mitteilung sei jedoch nicht weitergeleitet worden.

Entscheidungsgründe:

Rettungsdienst – Anordnung von 24 Stunden Schichten – Bereitschaftsdienst – unzulässige Revision – BAG 5 AZR 599/03

Die Revision wurde als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt wurde.

Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt gemäß Paragraf 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG einen Monat und begann mit der Zustellung des Urteils am 24. September 2003.

Die Frist endete somit am 24. Oktober 2003.

Da die Revision erst am 14. November 2003 einging, war sie nicht fristgerecht.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ebenfalls abgelehnt, da die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten.

Es wurde festgestellt, dass die Beklagte nicht ausreichend dafür gesorgt hatte, dass ihr die Entscheidung der Kostenträger rechtzeitig zur Kenntnis gelangte.

Zudem habe die Beklagte schuldhaft aus dem Schweigen der Kostenträger geschlossen, dass diese gegen eine Revision seien.

Die Kosten der Revision wurden der Beklagten auferlegt.

Rechtliche Erwägungen:

Rettungsdienst – Anordnung von 24 Stunden Schichten – Bereitschaftsdienst – unzulässige Revision – BAG 5 AZR 599/03

  1. Frist zur Einlegung der Revision: Die Monatsfrist für die Einlegung der Revision begann mit der Zustellung des Urteils und war am 24. Oktober 2003 abgelaufen. Die am 14. November 2003 eingegangene Revision war somit nicht fristgemäß.
  2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die Partei ohne eigenes Verschulden die Frist versäumt hat. Hierbei ist auf die Organisationspflichten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) abzustellen. Die Beklagte hatte es versäumt, sicherzustellen, dass Mitteilungen der Kostenträger rechtzeitig weitergeleitet wurden.
  3. Verschulden der Beklagten: Die Beklagte hat nicht nach Ablauf der gesetzten Frist bei den Kostenträgern nachgefragt, was sie zur Einlegung der Revision entschieden hatten. Das Schweigen der Kostenträger durfte nicht als Verzicht auf die Revision interpretiert werden.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Einhaltung von Fristen im Revisionsverfahren und die Organisationspflichten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Versäumnisse in der Kommunikation und Fristenkontrolle innerhalb der Gesellschaft können nicht ohne weiteres als unverschuldet gelten.

RA und Notar Krau

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