Rettungskostenersatz beim Ausweichen eines Motorradfahrers vor Wild
OLG Saarbrücken Urteil vom 23.11.2022 – 5 U 120/21
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat in einem wichtigen Urteil entschieden, dass eine Versicherung auch dann zahlen muss, wenn es gar nicht zu einer direkten Berührung mit einem Tier gekommen ist. In diesem Fall wich ein Motorradfahrer Rehen aus und stürzte dabei.
Hier ist die einfache Zusammenfassung des Urteils für Sie:
Ein Motorradfahrer war mit seinem Sohn in Frankreich unterwegs. Als er in eine Rechtskurve fuhr, sah er am Straßenrand hinter einem Busch plötzlich Rehe. Er erschrak und lenkte sofort nach links, um einen Zusammenstoß zu verhindern.
Dabei verlor er die Kontrolle über sein Motorrad und stürzte. Das Motorrad wurde schwer beschädigt, ebenso wie die teure Schutzkleidung und der Helm. Die Kosten für die Reparatur und die Kleidung beliefen sich auf über 6.000 Euro.
Der Fahrer hatte eine Teilkaskoversicherung. Die Versicherung wollte jedoch nicht zahlen. Ihr Argument war einfach: In den Versicherungsbedingungen steht, dass nur ein „Zusammenstoß“ mit Tieren versichert ist. Da das Motorrad die Rehe nicht berührt hatte, sah die Versicherung keine Pflicht zur Zahlung.
Das Gericht gab dem Motorradfahrer recht. Zwar gab es keinen Zusammenstoß, aber es handelte sich um einen sogenannten Rettungskostenersatz.
Das Gesetz (Versicherungsvertragsgesetz, kurz VVG) schreibt vor, dass ein Versicherter versuchen muss, einen Schaden abzuwenden oder so klein wie möglich zu halten. Wenn Sie also sehen, dass ein Unfall kurz bevorsteht, müssen Sie handeln, um diesen zu verhindern.
Wenn durch diese „Rettungstat“ ein anderer Schaden entsteht (zum Beispiel durch ein Ausweichmanöver), muss die Versicherung diesen Schaden ersetzen. Das gilt auch dann, wenn die Rettung gar nicht erfolgreich war oder wenn der ursprüngliche Unfall (der Zusammenstoß mit dem Tier) am Ende vielleicht gar nicht passiert wäre.
Damit Sie in einer solchen Situation Geld von der Versicherung bekommen, müssen laut Gericht bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
Es reicht nicht aus, nur allgemein Angst vor Wild zu haben. Sie müssen die Tiere wirklich gesehen haben. Im aktuellen Fall konnte der Motorradfahrer glaubhaft schildern, dass die Rehe nur etwa 15 Meter vor ihm auftauchten. Auch sein Sohn bestätigte dies als Zeuge.
Das bedeutet: Ein vernünftiger Autofahrer oder Motorradfahrer hätte in dieser Situation genauso gehandelt. Da Rehe unberechenbare Tiere sind und ein Zusammenstoß mit einem Motorrad lebensgefährlich sein kann, war das Ausweichen objektiv richtig.
Die Versicherung versuchte zu argumentieren, der Fahrer habe nur „reflexartig“ gehandelt und nicht bewusst „gerettet“. Das Gericht wies dies zurück. Auch eine schnelle, instinktive Reaktion ist eine Rettungshandlung, wenn sie dazu dient, einen größeren Schaden abzuwenden.
Das ist der schwierigste Teil für Sie als Versicherten. Sie tragen die sogenannte Beweislast. Das heißt, Sie müssen beweisen, dass da wirklich ein Tier war und dass Sie deshalb ausgewichen sind.
Die Versicherung muss nicht nur den Schaden am Fahrzeug bezahlen, sondern auch die Kosten, die direkt durch die Rettungstat entstanden sind.
Hier wurden die Nettokosten für die Reparatur herangezogen, die ein Gutachter festgestellt hatte.
Auch Helm und Motorradanzug müssen ersetzt werden. Hier gibt es jedoch eine Besonderheit: Den „Abzug Neu für Alt“. Kleidung verliert mit der Zeit an Wert. Das Gericht entschied, dass für die etwa anderthalb Jahre alte Kleidung 20 Prozent vom ursprünglichen Preis abgezogen werden. Der Rest muss von der Versicherung bezahlt werden.
Wenn Sie Wild ausweichen und dabei stürzen oder gegen einen Baum fahren, ohne das Tier zu berühren:
Das Urteil zeigt, dass Versicherungen sich nicht mit der Ausrede „keine Berührung, kein Schaden“ aus der Verantwortung ziehen können, wenn der Fahrer vernünftig gehandelt hat, um Schlimmeres zu verhindern.
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