Revisionsgerichtliche Zurückverweisung eines Pflichtteilsstreits – BGH IV ZR 162/97

November 7, 2020

Revisionsgerichtliche Zurückverweisung eines Pflichtteilsstreits – BGH IV ZR 162/97

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falls
    • Relevanz des Urteils für zukünftige Pflichtteilsstreitigkeiten
  2. Sachverhalt
    • Überblick über die Parteien und den Streitgegenstand
    • Details zur Nachlassaufteilung und den strittigen Punkten
  3. Entscheidungsgründe
    • Unzulässigkeit des Teilurteils durch das erstinstanzliche Gericht
    • Einfluss der Mehrforderung des Klägers zu 4) auf die Pflichtteilsberechnung
    • Verfahrensfehler nach § 539 ZPO und die Notwendigkeit der Zurückverweisung
  4. Verfahrensrechtliche Aspekte
    • Voraussetzungen und Grenzen von Teilurteilen nach der Rechtsprechung des BGH
    • Möglichkeiten des Berufungsgerichts nach § 540 ZPO und deren Anwendung
  5. Detailanalyse der Pflichtteilsansprüche und Nachlassverbindlichkeiten
    • Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
    • Berechnung der Pflichtteile und die Berücksichtigung von Wertverbesserungen und Pflegeleistungen
  6. Rolle des Revisionsgerichts
    • Aufhebung der Vorinstanzlichen Urteile
    • Zurückverweisung an das Landgericht zur umfassenden Klärung der Sachverhalte
    • Implikationen des Urteils
      • Auswirkungen auf die erstinstanzliche und berufungsrechtliche Praxis
      • Bedeutung für zukünftige Pflichtteilsstreitigkeiten
      • Revisionsgerichtliche Zurückverweisung eines Pflichtteilsstreits – BGH IV ZR 162/97

1. Ist im Streit über Pflichtteilsansprüche mehrerer Erbberechtigter gegen den Erben auch zu klären, ob einem der Pflichtteilsberechtigten eine Mehrforderung zusteht

(hier: wegen Garagen, die er auf einem Nachlaßgrundstück errichtet haben will), darf das erstinstanzliche Gericht nicht durch Teilurteil den übrigen Berechtigten

die Pflichtteile in der begehrten Höhe zusprechen. Vorab muß es die Frage der Mehrforderung entscheiden, da diese Entscheidung Einfluß auf die Höhe der Pflichtteile hat.

2. Der Erlaß eines unzulässigen Teilurteils ist ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von ZPO § 539, der zur Zurückverweisung in die erste Instanz durch das Berufungsgericht hätte führen müssen.

Zwar kann das Berufungsgericht den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits ausnahmsweise an sich ziehen und gemäß ZPO § 540 über ihn ebenfalls entscheiden.

Dies wäre aber hier nicht sachdienlich gewesen, denn es hätte dazu geführt, daß der Rechtsstreit im wesentlichen erst in der zweiten Instanz ausgetragen worden wäre.

3. Hat das Berufungsgericht die sachdienliche und deshalb gebotene Zurückverweisung an die erste Instanz unterlassen, so ist diese Entscheidung durch das Revisionsgericht nachzuholen,

indem dieses selbst den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückverweist.

Revisionsgerichtliche Zurückverweisung eines Pflichtteilsstreits – BGH IV ZR 162/97

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Juni 1997 und das Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 28. Januar 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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