richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach Paragraf 315 BGB – BAG Urteil 03.08.2016 – 10 AZR 710/14

April 2, 2021

richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach Paragraf 315 BGB – BAG Urteil 03.08.2016 – 10 AZR 710/14

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 3. August 2016 befasst sich mit der Frage der Bonusansprüche eines Klägers für das Geschäftsjahr 2011, der bei einer internationalen Großbank beschäftigt war.

Der Kläger war vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2012 bei der deutschen Niederlassung der Beklagten tätig.

Sein Arbeitsvertrag enthielt Regelungen zu Bonuszahlungen, die sowohl freiwillige Leistungen als auch einen „Deferral Plan“ umfassten, der einen garantierten Bonus für das Jahr 2009 beinhaltete.

Hintergrund und Vorinstanzen:


Der Kläger erhob eine Klage, in der er einen Bonus für das Geschäftsjahr 2011 verlangte, und argumentierte, dass ihm nach billigem Ermessen ein Bonus zustehe, der mindestens ein Viertel des Bonus von 2010 betragen müsse.

Er begründete dies mit seiner guten Leistung und den Erträgen seiner Abteilung.

Die Beklagte, die im Jahr 2011 einen erheblichen Verlust erlitt, argumentierte, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage keine Bonuszahlungen vorgenommen werden könnten.

richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach Paragraf 315 BGB – BAG Urteil 03.08.2016 – 10 AZR 710/14

Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt, das Landesarbeitsgericht wies sie jedoch auf Berufung der Beklagten ab.

Der Kläger legte Revision ein.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:


Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurück.

Das BAG stellte fest, dass der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf einen Bonus habe, da die Bestimmung der Bonuszahlung durch die Beklagte nicht billigem Ermessen entsprach und daher unverbindlich sei (Paragraf 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Das Gericht betonte, dass es keine prozessuale Darlegungs- und Beweislast gebe, jedoch jede Partei verpflichtet sei, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen.

Begründung:

Vertragliche Ansprüche:

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Der Arbeitsvertrag des Klägers enthielt Regelungen, die dem Kläger einen Anspruch auf Teilnahme am Bonussystem der Beklagten gaben.

Auch wenn die Beklagte sich vorbehalten hatte, ob und in welcher Form Boni gewährt werden, musste dies nach billigem Ermessen geschehen.

Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung:

Die Beklagte hatte nicht ausreichend dargelegt, warum die Festsetzung des Bonus auf null billigem Ermessen entsprechen sollte.

Der Kläger konnte nicht für Tatsachen verantwortlich gemacht werden, die nur der Beklagten bekannt waren.

Stichtagsregelung:

Die Klausel, die die Auszahlung eines Bonus an den ungekündigten Zustand des Arbeitsverhältnisses koppelte, hielt einer Inhaltskontrolle nicht stand, da der Bonus auch als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen anzusehen war.

Richterliche Ermessensausübung:

Das Gericht betonte die Bedeutung einer richterlichen Ermessensausübung bei der Bestimmung des Bonusanspruchs, basierend auf dem Vortrag der Parteien.

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Fehlender Vortrag der Beklagten konnte nicht zu Lasten des Klägers gehen.

Hinweise für das weitere Verfahren:


Das Landesarbeitsgericht muss die Bestimmung der Bonuszahlung nach Paragraf 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vornehmen und dabei alle relevanten Umstände einbeziehen, einschließlich der wirtschaftlichen Lage der Beklagten und der Leistungen des Klägers.

Es muss zudem klären, ob ein Bonus als Geldleistung festzusetzen ist, da der Kläger mittlerweile aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.

Das Gericht hat auf Grundlage des Prozessstoffs zu entscheiden, ohne dass eine zusätzliche Auskunftsklage erforderlich ist.

Schlussfolgerung:


Das BAG entschied, dass die Bestimmung der Bonuszahlung für das Jahr 2011 durch das Landesarbeitsgericht nicht korrekt durchgeführt wurde und die Umstände des Einzelfalls neu zu prüfen sind, um eine gerechte Entscheidung zu treffen.

Die Beklagte muss darlegen, warum die Bonusfestsetzung auf null den Kriterien des billigen Ermessens entspricht, und das Landesarbeitsgericht muss auf dieser Grundlage eine neue Entscheidung treffen.

RA und Notar Krau

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