Richtigstellung des Grundbuchs bei identitätswahrendem Rechtsformwechsel der GbR zur KG – keine Voreintragung im Gesellschaftsregister
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München (OLG München, 34 Wx 71/24e) vom 22. Mai 2024 befasst sich mit der Frage, ob bei einem identitätswahrenden Rechtsformwechsel einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) in eine Kommanditgesellschaft (KG) eine Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister erforderlich ist, um die KG als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen.
Im Grundbuch waren M K, M W und M R als Gesellschafter einer GbR als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.
Diese GbR wurde in eine KG umgewandelt, wobei eine neu gegründete GmbH als Komplementärin eintrat.
Der Notar beantragte die Richtigstellung des Grundbuchs, um die KG als neue Eigentümerin einzutragen, und bestätigte die Identität der KG mit der vorherigen GbR.
Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab, da es keinen reinen Wechsel der Gesellschaftsform sah und eine Auflassung an die KG verlangte.
Das OLG München entschied, dass bei einem identitätswahrenden Rechtsformwechsel einer GbR in eine KG keine Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister erforderlich ist.
Das Gericht stellte klar, dass bei einem identitätswahrenden Formwechsel lediglich eine Richtigstellung im Grundbuch erforderlich ist, da die Identität des Rechtsträgers gewahrt bleibt.
Die Eintragung eines identitätswahrenden Formwechsels einer GbR zur KG im Grundbuch setzt nicht zwingend deren Voreintragung im Gesellschaftsregister voraus.
Die Identität der KG mit der vorherigen GbR wurde durch die Registeranmeldung und den Handelsregisterauszug bestätigt.
Es handelt sich, bei einem identitätswahrenden Wechsel lediglich um eine Änderung der Bezeichnung des Rechtsinhabers.
Die Bezeichnung des Rechtsinhabers ist nicht durch den öffentlichen Glauben geschützt.
Das Gericht wies darauf hin, dass die relevanten Tatsachen im Freibeweisverfahren ermittelt werden können und ein Nachweis in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nicht erforderlich ist.
Weiter wird dargelegt, dass die Gesetzesänderung des MoPeG(Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) keine Änderung in der hier vorliegenden Fallkonstellation mit sich bringt.
Die Entscheidung des OLG München klärt eine wichtige Frage im Zusammenhang mit dem Rechtsformwechsel von GbRs zu KGs.
Sie stellt sicher, dass solche Rechtsformwechsel ohne unnötige bürokratische Hürden im Grundbuch vollzogen werden können.
Dies erleichtert die Unternehmensumstrukturierung und trägt zur Rechtssicherheit bei.
Identitätswahrender Formwechsel erfordert lediglich Richtigstellung im Grundbuch.
Keine zwingende Voreintragung im Gesellschaftsregister erforderlich.
Identität kann durch Registeranmeldung und Handelsregisterauszug nachgewiesen werden.
Eintragung eines identitätswahrenden Formwechsels stellt keine Verfügung über das Recht der Gesellschaft am Grundbesitz dar.
§ 707c Abs. 1 BGB n.F. bestimmt lediglich, dass die Anmeldung eines Statuswechsels nur bei dem Gericht erfolgen kann, das das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetragen ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.