Riegl FG21-P Messgerät Fehleranalyse

Juni 21, 2026

Riegl FG21-P Messgerät: Fehleranalyse und Verteidigungsmöglichkeiten bei Lasermessungen

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Standardisiertes Messverfahren: Das Handlasermessgerät Riegl FG21-P gilt in der Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren – die Gerichte dürfen sich auf das Messergebnis stützen, wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind12.
  • Kritische Funktionstests: Der Align-Test (Visiertest) und der Displaytest müssen exakt nach der aktuellen Gebrauchsanweisung durchgeführt werden; Verstöße können die Standardisierung entfallen lassen34.
  • Aktuelle Gebrauchsanweisung: Die Verteidigung hat ein Recht auf Einsicht in die zum Messzeitpunkt gültige Gebrauchsanweisung – nicht nur eine Vorauflage5.
  • Typische Fehlerquellen: Zuordnungsprobleme bei Dunkelheit/Entfernung, Richtungsfehler, fehlende/abgelaufene Eichung, nicht geschultes Bedienpersonal16.
  • Toleranzabzug: 3 km/h bis 100 km/h, 3 % darüber – bei Verfahrensfehlern sind höhere Abschläge oder Unverwertbarkeit möglich17.

Ein Bußgeldbescheid wegen zu hoher Geschwindigkeit trifft Sie oft unerwartet und hart. Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder empfindliche Geldbußen gefährden Ihre Mobilität und Ihren Ruf. Gerade bei Messungen mit dem Riegl FG21-P – einem der am häufigsten eingesetzten Handlasermessgeräte in Deutschland – lohnt sich ein genauer Blick auf die Messung. Denn nicht jede Lasermessung hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt, welche Fehlerquellen die Praxis kennt und wie Sie Ihre Rechte effektiv durchsetzen.

Die Rechtsprechung erkennt das Riegl FG21-P zwar als standardisiertes Messverfahren an12. Das bedeutet: Das Gericht muss im Urteil nur das Messverfahren, die gemessene Geschwindigkeit und den Toleranzabzug angeben – sofern die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Genau hier liegt der Hebel für die Verteidigung: Werden die strengen formellen Anforderungen an Eichung, Bedienung und Funktionstests nicht eingehalten, entfällt die Vermutung der Richtigkeit. Dann muss das Gericht die Messung individuell überprüfen – oft nur mit einem Sachverständigengutachten möglich. Als bundesweit tätige Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr kennen wir die Fallstricke und setzen Ihre Rechte durch.


Rechtliche Einordnung: Was „standardisiert“ wirklich bedeutet

Der Bundesgerichtshof hat bereits 1993 klargestellt: Bei standardisierten Messverfahren genügt die Mitteilung des Verfahrens und des Toleranzwertes8. Voraussetzung ist aber zwingend, dass alle Bedingungen eingehalten werden8:

  1. Zulassung & Eichung: Das Gerät muss bauartzugelassen und gültig geeicht sein. Die Eichgültigkeit beträgt ein Jahr nach Ablauf des auf die Eichung folgenden Kalenderjahres9.
  2. Geschultes Personal: Der Messbeamte muss eine Geräteeinweisung nachweisen können10.
  3. Bedienungsanleitung: Die Messung muss exakt nach der aktuellen Gebrauchsanweisung erfolgen – einschließlich aller vorgeschriebenen Funktionstests15.
  4. Keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler: Erst wenn der Betroffene substantiierte Einwände erhebt, muss das Gericht weiter prüfen11.

Wird auch nur eine dieser Voraussetzungen verletzt, liegt kein standardisiertes Messverfahren mehr vor. Das Gericht muss dann die Korrektheit individuell feststellen – regelmäßig nur mit einem Sachverständigengutachten möglich12.


Die kritischen Funktionstests: Align-Test und Displaytest

Der Align-Test (Visiertest)

Der Align-Test prüft, ob Laserstrahl und Visiereinrichtung exakt deckungsgleich ausgerichtet sind. Stürze, Stöße oder altersbedingte Dejustierung können die Achsen gegeneinander verschieben – der Laser trifft dann ein anderes Ziel als das anvisierte13.

Anforderungen der Rechtsprechung:

  • Testentfernung: Laut aktueller Gebrauchsanweisung 30 bis 1.000 Meter (ältere Versionen: 150–200 m)10.
  • Ziel: Fester Reflektor (Verkehrsschild, Mast, Gebäudekante) – nicht handgehalten13.
  • Durchführung: Gleichzeitige optische und akustische Kontrolle13.

Praxisrelevant: Das OLG Koblenz hob ein Urteil auf, weil der Align-Test nur an einem 133 m entfernten Schild durchgeführt wurde – die Herstellervorgabe lautete 150–200 m. Zwar hielt ein Sachverständiger die Abweichung für unkritisch, das Gericht verlangte aber die exakte Einhaltung der Anleitung3.

Der Displaytest

Vor jedem Messeinsatz müssen alle Segmente des Innendisplays und des Außendisplays (seitliches Display) aufleuchten und wieder erlöschen4. Das KG Berlin beanstandete einen Fall, in dem der Messbeamte nur das Innendisplay prüfte – das Außendisplay blieb ungetestet. Das Urteil wurde aufgehoben4.


Aktuelle Rechtsprechung: Recht auf die gültige Gebrauchsanweisung

Ein wegweisender Beschluss des OLG Koblenz (4 SsBs 16/25, Juli 2025) stärkt die Verteidigungsrechte massiv5:

  • Das Riegl FG21-P wird nicht mehr hergestellt. Dennoch muss die zum Messzeitpunkt gültige Gebrauchsanweisung vorliegen.
  • Eine Vorauflage (z. B. 5. Auflage 2008) genügt nicht, wenn es eine neuere Fassung gibt (hier: Stand 11.12.2014).
  • Die Verteidigung hat ein Einsichtsrecht in die aktuelle Anleitung – Verweis auf „im Internet verfügbar“ reicht nicht, wenn dort nur veraltete Versionen stehen.
  • Wird die Einsicht verweigert, verletzt das den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK, Paragraf 244 StPO i.V.m. Paragraf 46 OWiG).

Konsequenz: Fehlt die aktuelle Anleitung in der Akte, muss das Gericht sie bei der Bußgeldstelle anfordern und der Verteidigung überlassen. Andernfalls ist das Urteil aufzuheben.


Typische Fehlerquellen in der Praxis

FehlerquelleRechtliche RelevanzNachweis in der Akte
Fehlender/fehlerhafter Align-TestEntfall der Standardisierung → individuelles Beweisverfahren nötig12Messprotokoll, Zeugenaussage des Messbeamten
Unvollständiger DisplaytestVerstoß gegen Gebrauchsanweisung → Standardisierung entfällt4Protokollvermerk, Aussage des Beamten
Abgelaufene EichungHöhere Toleranzabzüge (bis 20 %) oder Unverwertbarkeit9Eichschein, Eichplakette am Gerät
Nicht geschulter BedienerKein standardisiertes Verfahren1Schulungsnachweis, Dienstliche Äußerung
Zuordnungsprobleme (Dunkelheit, Entfernung, Kolonnenverkehr)Gericht muss Zuordnungssicherheit darlegen1Messfoto, Protokoll, Tatortsituation
Richtungsfehler (Schrägmessung)Systematisch zu hohe Werte zu Ungunsten des Betroffenen6Aufbauwinkel, Fahrbahngeometrie, Gutachten
Messung durch WindschutzscheibeGrundsätzlich zulässig, aber fehleranfälliger1Vermerk im Protokoll, Winkel der Scheibe

Beispielsfall 1: Der vergessene Align-Test

Ausgangslage: Herr M. wird auf der B 52 außerorts mit 154 km/h (erlaubt 100 km/h) gemessen. Der Messbeamte gibt an, den Align-Test an einem 133 m entfernten Verkehrsschild durchgeführt zu haben. Die Herstellervorgabe (5. Auflage 2008) schreibt 150–200 m vor. Ein Sachverständiger hält die Abweichung für unkritisch.

Rechtliche Bewertung: Das OLG Koblenz hob das Urteil auf3. Die exakte Einhaltung der Gebrauchsanweisung ist zwingende Voraussetzung für die Standardisierung. Ein Sachverständiger kann die Vorgabe des Herstellers nicht „heilen“. Fehlt der ordnungsgemäße Align-Test, entfällt die Vermutung der Richtigkeit – das Gericht muss ein Gutachten einholen. Ohne solches Gutachten ist eine Verurteilung rechtsfehlerhaft.


Beispielsfall 2: Veraltete Gebrauchsanweisung in der Akte

Ausgangslage: Frau K. wird im September 2017 mit dem Riegl FG21-P gemessen. In der Akte liegt nur die 5. Auflage der Gebrauchsanweisung (2008). Der Hersteller hat jedoch im Dezember 2008 eine neue Fassung herausgegeben (Stand 11.12.2014), die geänderte Align-Test-Vorgaben enthält. Die Verteidigung beantragt Akteneinsicht in die aktuelle Fassung – das Gericht verweigert dies mit dem Hinweis, die Anleitung sei „im Internet allgemein zugänglich“.

Rechtliche Bewertung: Das OLG Koblenz gab der Beschwerde statt5. Die Verteidigung hat ein Recht auf die zum Tatzeitpunkt gültige Fassung. Ein Verweis auf eine Vorauflage im Internet genügt nicht – zumal die dort verfügbare Version veraltet war. Das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Praxis-Tipp: Fordern Sie frühzeitig (spätestens in der Hauptverhandlung) die aktuelle Gebrauchsanweisung an. Fehlt sie, stellen Sie einen Beweisantrag auf Beiziehung.


Beispielsfall 3: Zuordnungszweifel bei nächtlicher Messung

Ausgangslage: Herr S. wird um 22:30 Uhr auf einer Landstraße aus 273 m Entfernung gemessen. Es herrscht dichter Verkehr, mehrere Fahrzeuge fahren nebeneinander. Der Messbeamte protokolliert: „Eindeutige Zuordnung durch Leuchtpunktvisier“. Herr S. bestreitet, der schnellste Fahrer gewesen zu sein.

Rechtliche Bewertung: Das KG Berlin prüfte einen ähnlichen Fall14. Das Gerät ist für 30–1.000 m zugelassen – 273 m liegen im zulässigen Bereich. Aber: Bei widrigen Sichtverhältnissen (Dunkelheit, Kolonnenverkehr) muss das Gericht nachvollziehbar darlegen, warum keine vernünftigen Zweifel an der Zuordnung bestehen1. Reicht das Protokoll nicht aus (keine Skizze, keine Beschreibung der Verkehrslage), kann ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zuordnungssicherheit gestellt werden. Gelingt die Darlegung nicht, greift in dubio pro reo.


So setzen Sie Ihre Rechte durch – Jetzt handeln

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Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr ist bundesweit tätig und auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisiert. Wir prüfen Ihren Bescheid, fordern die vollständige Messakte an (einschließlich der aktuellen Gebrauchsanweisung), werten Protokolle aus und stellen die richtigen Beweisanträge. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Ersteinschätzung – wir sichern Ihre Mobilität und Ihre Rechte.


Häufige Fragen (FAQ)

Ist das Riegl FG21-P ein standardisiertes Messverfahren?

Ja, die Rechtsprechung erkennt das Handlasermessgerät Riegl FG21-P als standardisiertes Messverfahren an12. Das bedeutet: Das Gericht muss im Urteil nur das Messverfahren, die gemessene Geschwindigkeit und den Toleranzabzug angeben – sofern alle formellen Voraussetzungen (Eichung, geschultes Personal, exakte Einhaltung der Gebrauchsanweisung inkl. Funktionstests) erfüllt sind.

Welche Funktionstests sind vor der Messung zwingend vorgeschrieben?

Mindestens zwei Tests sind Pflicht: der Align-Test (Visiertest zur Deckungsgleichheit von Laserstrahl und Visiereinrichtung) und der Displaytest (Prüfung aller Segmente am Innen- und Außendisplay)34. Beide müssen exakt nach der aktuellen Gebrauchsanweisung durchgeführt und im Protokoll dokumentiert werden.

Darf die Messung durch die Windschutzscheibe des Polizeifahrzeugs erfolgen?

Grundsätzlich ja1 (BayObLG DAR 1999, 563). Allerdings erhöht sich das Fehlerrisiko (Brechungsfehler, Schrägstellung der Scheibe). Das OLG Hamm sieht das kritischer (DAR 1998, 244). Im Protokoll muss vermerkt sein, dass durch die Scheibe gemessen wurde – fehlt dieser Hinweis, kann das ein Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Messung sein.

Wie hoch ist der Toleranzabzug bei Lasermessungen mit dem Riegl FG21-P?

Bei standardisierten Messungen beträgt der Toleranzabzug 3 km/h bis 100 km/h und 3 % der gemessenen Geschwindigkeit bei Werten über 100 km/h17. Liegen Verfahrensfehler vor (z. B. fehlender Align-Test, abgelaufene Eichung), sind höhere Abschläge (bis zu 20 % bei fehlender Eichung) oder sogar die Unverwertbarkeit des Messergebnisses möglich9.

Habe ich ein Recht auf Einsicht in die aktuelle Gebrauchsanweisung?

Ja. Das OLG Koblenz hat klargestellt: Die Verteidigung hat ein Recht auf die zum Messzeitpunkt gültige Gebrauchsanweisung – nicht auf eine Vorauflage5. Da das Gerät nicht mehr hergestellt wird, muss die Bußgeldstelle die letzte gültige Fassung vorlegen. Wird die Einsicht verweigert, verletzt das den Grundsatz des fairen Verfahrens und führt zur Aufhebung des Urteils.



Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Die Rechtsprechung entwickelt sich fortlaufend. Für eine rechtssichere Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr – bundesweit für Sie tätig.

Zitiernachweise:

1

Burmann – Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke | StVO Paragraf 3 Rn. 105-117a

2

KG 3 Ws (B) 47/19-122 Ss 24/19

3

OLG Koblenz 1 Ss 141/05

4

KG 3 Ws (B) 157/18 – 162 Ss 73/18

5

OLG Koblenz 4 SsBs 16/25

6

Martin Uschmann – BeckOF Verkehrsrecht | Form. 3.3.2.3 Rn. 1-11

7

Burmann – Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke | StVO Paragraf 3 Rn. 105-117a

8

Burmann – Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke | StVO Paragraf 3 Rn. 85-87a

9

Burmann – Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke | StVO Paragraf 3 Rn. 105-117a

10

KG 3 Ws (B) 266/18 – 162 Ss 120/18

11

Burmann – Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke | StVO Paragraf 3 Rn. 105-117a

12

OLG Bamberg 2 Ss OWi 725/2007

13

KG 3 Ws (B) 67/08

14

KG 3 Ws (B) 266/18

RA und Notar Krau

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