Riegl LR90-235P: Fehleranalyse beim Lasermessgerät – Ihre Rechte im Bußgeldverfahren
Ein Bußgeldbescheid wegen zu hoher Geschwindigkeit trifft Sie oft unerwartet. Sie fragen sich: War die Messung wirklich korrekt? Gerade beim Riegl LR90-235P – einem älteren Lasermessgerät, das noch immer im Einsatz ist – können technische Besonderheiten und Bedienfehler das Ergebnis verfälschen. Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt.
Die Fehleranalyse bei diesem Gerätetyp ist komplex. Sie reicht von der Justierung des Visiers (Align-Test) über den sogenannten Abgleiteffekt an Stufenkonturen bis hin zu Zuordnungsproblemen bei dicht folgendem Verkehr. Als Betroffener haben Sie Rechte – und wir helfen Ihnen, diese durchzusetzen.
Der Riegl LR90-235P ist ein Laser-Handmessgerät („Laserpistole“), das nach dem Laufzeitverfahren arbeitet. Ein Laserpuls trifft das Fahrzeug, wird reflektiert, und die Laufzeit bestimmt die Distanz. Aus mehreren Entfernungsmessungen berechnet das Gerät die Geschwindigkeit. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) hat das Gerät zugelassen; es gilt als standardisiertes Messverfahren (BGH NJW 1998, 321). Das bedeutet: Im Urteil genügt regelmäßig die Angabe des Verfahrens und des Toleranzwertes (3 km/h bis 100 km/h, darüber 3 %), sofern keine konkreten Fehlerhinweise vorliegen (BGHSt 39, 291).
Entscheidend für die Verwertbarkeit ist die ordnungsgemäße Bedienung nach Gebrauchsanweisung und Eichvorschriften. Fehlt die Eichung oder ist sie abgelaufen, wird das Ergebnis nicht unverwertbar – aber die Toleranz erhöht sich deutlich (bis zu 20 % nach OLG Celle NZV 1994, 419). Als Betroffener müssen Sie konkrete Messfehler rügen und ggf. Beweisantrag stellen (Paragraf 77 OWiG). Pauschale Zweifel genügen nicht.
Die Visiereinrichtung (Zielfernrohr) muss exakt mit dem Laserstrahl fluchten. Weicht das Visier ab, visiert der Beamte Fahrzeug A an – misst aber Fahrzeug B. Die Gebrauchsanweisung (3. Auflage, April 1995) schreibt einen Align-Test an einem Objekt in ca. 100 bis 150 m Entfernung vor (OLG Koblenz, 1 Ss 141/05). Ein Test bei nur 88 m ist noch hinreichend aussagekräftig (NZV 2001, 49), aber Abweichungen von mehr als 10 % vom Sollwert sind kritisch.
Praxis-Tipp: Fordern Sie Akteneinsicht in das Messprotokoll. Steht dort „Align-Test durchgeführt“ ohne Entfernungsangabe, ist die Dokumentation lückenhaft. Fehlt der Test ganz, wiegt das schwer.
Das Gerät kann an Fahrzeugen mit Stufenkanten (z. B. Heckklappe beim Caddy, Ladebordwand bei Lkw) zu hohe Werte anzeigen. Der Laserstrahl trifft zwei parallele Flächen mit ähnlicher Reflexion – die Laufzeitberechnung „rutscht“ auf die weiter entfernte Fläche ab (Abgleiteffekt). In Fahrversuchen (Thumm NZV 1999, 401) zeigte das Gerät bei Kennzeichenmessung -4 bis +2 km/h, bei Konturmessung -3 bis +5 km/h Streuung. Der Wert +5 km/h bei einem Caddy ohne Kennzeichen an der Stufenkante gilt als Messfehler (Thumm NZV 1999, 401).
Die neue Software (3. Auflage, April 1995) behebt das Problem teilweise: Fehlmessungen treten erst ab Stufentiefe 0,2 bis 0,3 m auf (NZV 2001, 49). Bei Pkw mit retroreflektierendem Kennzeichen überlagert dieses die Stufenkontur meist. Kritisch bleibt es bei Lkw-Heckmessung (verschmutztes/fehlendes Kennzeichen, tiefe Stufenkante).
Der Laserstrahl divergiert. Bei 143 m Entfernung hat er unter 1 m Durchmesser. Fährt ein zweites Fahrzeug ca. 50 m hinter dem anvisierten, kann der Strahl durch Front- und Heckscheibe des vorderen hindurch das hintere treffen (NZV 2001, 49). Das AG hat in einem solchen Fall freigesprochen, weil die Zuordnung nicht sicher war.
Rechtliche Folge: Bei Nachfolgefahrzeugen unter 50 m Abstand muss der Tatrichter prüfen, ob eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Gelingt das nicht, fehlt der Beweis.
Regen dämpft den Laserstrahl stark – die Reichweite sinkt. Scheibenwischer können den Strahl kurzzeitig unterbrechen; eine Messwertverfälschung nach oben ist technisch aber kaum nachvollziehbar (NZV 2001, 49). Bedienfehler (falsche Menüeinstellung, nicht durchgeführter Displaytest am Außendisplay) sind häufiger: Das KG Berlin (3 Ws (B) 157/18) beanstandete einen nur am Innendisplay durchgeführten Displaytest.
Ausgangslage: Herr M. fährt seinen VW Caddy (Baujahr 2015) auf der B 45 außerorts. Er wird mit dem Riegl LR90-235P auf 102 km/h gemessen (erlaubt 80 km/h). Das Kennzeichen war leicht verschmutzt, der Beamte zielte auf die Heckklappenkante. Der Bußgeldbescheid: 160 €, 1 Monat Fahrverbot.
Rechtliche Bewertung: Die Messung erfolgte an einer Stufenkontur ohne sauberes Kennzeichen. Genau dieser Konstellation liegt der dokumentierte +5-km/h-Fehler (Thumm NZV 1999, 401) zugrunde. Die Toleranz von 3 % (ca. 3 km/h) deckt diesen systematischen Fehler nicht. Ein Sachverständigengutachten zum Abgleiteffekt ist hier erfolgversprechend. Der Bescheid ist angreifbar.
Ausgangslage: Frau K. fährt morgens auf der A 45 im dichten Verkehr. Ein Lkw fährt ca. 40 m vor ihr. Die Polizei misst von einer Brücke aus mit dem Riegl LR90-235P. Das Protokoll nennt ihr Fahrzeug, aber der Beamte gibt zu: „Es war viel Verkehr.“
Rechtliche Bewertung: Bei 40 m Abstand kann der Laserstrahl (Durchmesser < 1 m bei ca. 150 m Messentfernung) den Lkw durchdringen und Frau K.s Pkw treffen (NZV 2001, 49). Die Zuordnung ist unsicher. Ohne Foto (das Gerät dokumentiert nicht bildlich) trägt die Behörde das Risiko. Ein Freispruch ist möglich, wenn der Tatrichter die Verwechslung nicht ausschließen kann.
Ausgangslage: Herr S. wird auf der L 3045 mit 87 km/h (erlaubt 70 km/h) gemessen. Im Messprotokoll steht nur: „Gerät geprüft.“ Auf Nachfrage räumt der Beamte ein: Den Align-Test hat er „mal schnell“ an einem Schild in 50 m Entfernung gemacht – die Gebrauchsanweisung verlangt ca. 100–150 m.
Rechtliche Bewertung: Ein Align-Test bei 50 m ist nicht hinreichend aussagekräftig (NZV 2001, 49: „Je näher das Objekt, desto ungenauer die Aussage“). Die Justierung des Visiers ist nicht nachgewiesen. Das Messergebnis ist nicht verwertbar, weil eine zentrale Bedienungsvorschrift missachtet wurde (OLG Koblenz 1 Ss 141/05). Das Verfahren wird in der Regel eingestellt.
Sie sehen: Nicht jeder Bußgeldbescheid ist wasserdicht. Gerade beim Riegl LR90-235P liegen die Fallstricke im Detail – Align-Test, Software-Stand, Messort, Zielwahl, Verkehrslage. Die Behörde muss ordnungsgemäße Bedienung beweisen. Sie als Betroffener müssen konkret rügen. Das gelingt am besten mit anwaltlicher Unterstützung.
Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr ist bundesweit tätig im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht. Wir prüfen Ihr Messprotokoll, fordern die Gebrauchsanweisung und Eichschein an, werten Rohmessdaten (sofern vorhanden) aus und ziehen bei Bedarf einen verkehrstechnischen Sachverständigen hinzu. Wir kennen die Rechtsprechung zu diesem Gerätetyp – und wir wissen, welche Argumente bei Gericht ziehen.
Lassen Sie Ihren Fall jetzt unverbindlich prüfen. Kontaktieren Sie uns telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen.
Der Riegl LR90-235P ist ein mobiles Lasermessgerät („Laserpistole“) der österreichischen Firma Riegl. Es misst Geschwindigkeit über die Laufzeit von Laserpulsen und wird handgeführt von Polizeibeamten eingesetzt. Es besitzt keine Fotodokumentation – das Messergebnis wird nur im Protokoll festgehalten. Das Gerät ist älter (Zulassung 1990er Jahre), aber noch im Einsatz.
Bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, darüber 3 % des Messwertes (OLG Hamm NZV 2000, 264). Fehlt die Eichung oder ist sie abgelaufen, erhöhen Gerichte den Abzug teils auf bis zu 20 % (OLG Celle NZV 1994, 419).
Nein. Für den Riegl LR90-235P (und das Nachfolgemodell FG21-P) existiert kein Vier-Augen-Prinzip (OLG Hamm BeckRS 2012, 18144; OLG Stuttgart DAR 2015, 407). Die Messung eines einzigen geschulten Beamten genügt – sofern das Protokoll ordnungsgemäß geführt wurde.
Ja. Das OLG Koblenz (4 SsBs 16/25) hat klargestellt: Die aktuelle Gebrauchsanweisung muss der Verteidigung auf Antrag überlassen werden. Eine veraltete Fassung (z. B. von 2008) genügt nicht, wenn es eine neuere gibt (z. B. Stand 2014). Verweigert die Behörde die Einsicht, verletzt das das Recht auf faires Verfahren.
Ja, bei konkreten Anhaltspunkten. Pauschale Zweifel reichen nicht (BGHSt 39, 291). Aber: Fehlender Align-Test, Messung an Stufenkontur ohne Kennzeichen, dichtes Nachfolgefahrzeug, abgelaufene Eichung – das sind konkrete Ansatzpunkte, die ein Gutachten rechtfertigen und oft zur Einstellung führen.
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