Rubrumsberichtigung bei Erbfolge Fiskalerbschaft Gerichtsbescheid

September 12, 2017

Rubrumsberichtigung bei Erbfolge Fiskalerbschaft Gerichtsbescheid

BFH X R 36/08 Beschluss vom 21.7.2016

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Ein Steuerpflichtiger (E) erhob Klage gegen das Finanzamt.

Nach seinem Tod wurde das Verfahren von seiner testamentarisch eingesetzten Alleinerbin (Frau E) fortgeführt.

Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt und wies die Klage ab.

Die Kosten des Verfahrens wurden Frau E auferlegt.

Diese schlug jedoch später die Erbschaft aus, sodass der Fiskus des Landes L zum Erben wurde.

Zentrale Streitpunkte:

Rubrumsberichtigung bei Erbfolge Fiskalerbschaft Gerichtsbescheid

  • Rubrumsberichtigung: Kann das Rubrum des Gerichtsbescheids nachträglich berichtigt werden, um den Fiskus des Landes L als Erben und Partei im Verfahren auszuweisen?
  • Kostenentscheidung: Wer trägt die Kosten des Verfahrens, nachdem die ursprüngliche Revisionsbeklagte die Erbschaft ausgeschlagen hat?

Entscheidung des Gerichts:

Der BFH berichtigte das Rubrum des Gerichtsbescheids und wies den Fiskus des Landes L als Alleinerben und Partei im Verfahren aus.

Die Kostenentscheidung wurde ebenfalls berichtigt, sodass der Fiskus des Landes L die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen hat.

Begründung:

  1. Rubrumsberichtigung:

Der BFH stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung nach § 107 Abs. 1 FGO vorliegen.

Das Rubrum des Gerichtsbescheids enthielt eine offenbare Unrichtigkeit, da Frau E als Partei ausgewiesen war, obwohl sie die Erbschaft

wirksam ausgeschlagen hatte und der Fiskus des Landes L Erbe geworden war.

Rubrumsberichtigung bei Erbfolge Fiskalerbschaft Gerichtsbescheid

  1. Rechtsnachfolge:

Der BFH stellte klar, dass der Fiskus des Landes L nicht als Rechtsnachfolger von Frau E, sondern als unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers anzusehen ist.

Die Ausschlagung der Erbschaft durch Frau E führte dazu, dass der Fiskus rückwirkend zum Todeszeitpunkt des Erblassers als Erbe galt.

  1. Fortführung des Verfahrens:

Der BFH stellte fest, dass das Verfahren trotz der Erbschaftsausschlagung wirksam fortgeführt wurde.

Der Erblasser hatte der Steuerberatungsgesellschaft eine Prozessvollmacht erteilt, die auch das Rechtsmittelverfahren umfasste und nicht durch den Tod erlosch.

Das Verfahren wurde daher für den Fiskus des Landes L als Rechtsnachfolger fortgesetzt, wenn auch unter unzutreffender Bezeichnung im Rubrum.

  1. Kostenentscheidung:

Der BFH berichtigte die Kostenentscheidung und auferlegte dem Fiskus des Landes L die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Fiskus trägt als Beteiligter die Kosten des Revisionsverfahrens und als Rechtsnachfolger des Erblassers die Kosten des Klageverfahrens.

Fazit:

Der BFH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass das Rubrum eines Gerichtsbescheids auch nachträglich berichtigt werden kann,

um den Fiskus als Erben und Partei im Verfahren auszuweisen, wenn die ursprüngliche Partei die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat.

Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Bezeichnung der Parteien in einem Gerichtsverfahren und die Rechtsfolgen einer Fiskalerbschaft.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des BFH zeigt, dass die Rubrumsberichtigung ein wichtiges Instrument zur Herstellung der materiellen Gerechtigkeit ist.
  • Die Berichtigung des Rubrums kann auch Auswirkungen auf die Kostenentscheidung haben.
  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Prozessvollmacht im Falle des Todes einer Partei.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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