
Rubrumsberichtigung bei Erbfolge Fiskalerbschaft Gerichtsbescheid
BFH X R 36/08 Beschluss vom 21.7.2016
Sachverhalt:
Ein Steuerpflichtiger (E) erhob Klage gegen das Finanzamt.
Nach seinem Tod wurde das Verfahren von seiner testamentarisch eingesetzten Alleinerbin (Frau E) fortgeführt.
Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt und wies die Klage ab.
Die Kosten des Verfahrens wurden Frau E auferlegt.
Diese schlug jedoch später die Erbschaft aus, sodass der Fiskus des Landes L zum Erben wurde.
Zentrale Streitpunkte:
Entscheidung des Gerichts:
Der BFH berichtigte das Rubrum des Gerichtsbescheids und wies den Fiskus des Landes L als Alleinerben und Partei im Verfahren aus.
Die Kostenentscheidung wurde ebenfalls berichtigt, sodass der Fiskus des Landes L die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen hat.
Begründung:
Der BFH stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung nach Paragraf 107 Abs. 1 FGO vorliegen.
Das Rubrum des Gerichtsbescheids enthielt eine offenbare Unrichtigkeit, da Frau E als Partei ausgewiesen war, obwohl sie die Erbschaft
wirksam ausgeschlagen hatte und der Fiskus des Landes L Erbe geworden war.
Der BFH stellte klar, dass der Fiskus des Landes L nicht als Rechtsnachfolger von Frau E, sondern als unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers anzusehen ist.
Die Ausschlagung der Erbschaft durch Frau E führte dazu, dass der Fiskus rückwirkend zum Todeszeitpunkt des Erblassers als Erbe galt.
Der BFH stellte fest, dass das Verfahren trotz der Erbschaftsausschlagung wirksam fortgeführt wurde.
Der Erblasser hatte der Steuerberatungsgesellschaft eine Prozessvollmacht erteilt, die auch das Rechtsmittelverfahren umfasste und nicht durch den Tod erlosch.
Das Verfahren wurde daher für den Fiskus des Landes L als Rechtsnachfolger fortgesetzt, wenn auch unter unzutreffender Bezeichnung im Rubrum.
Der BFH berichtigte die Kostenentscheidung und auferlegte dem Fiskus des Landes L die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Fiskus trägt als Beteiligter die Kosten des Revisionsverfahrens und als Rechtsnachfolger des Erblassers die Kosten des Klageverfahrens.
Fazit:
Der BFH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass das Rubrum eines Gerichtsbescheids auch nachträglich berichtigt werden kann,
um den Fiskus als Erben und Partei im Verfahren auszuweisen, wenn die ursprüngliche Partei die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat.
Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Bezeichnung der Parteien in einem Gerichtsverfahren und die Rechtsfolgen einer Fiskalerbschaft.
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen