Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein online bestelltes Elektrofahrzeug Tesla nach Widerrufserklärung

Juli 30, 2025
Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein online bestelltes Elektrofahrzeug Tesla nach Widerrufserklärung

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein online bestelltes Elektrofahrzeug Tesla nach Widerrufserklärung

RA und Notar Krau

Oberlandesgericht Celle: Widerruf beim Online-Kauf eines Tesla – Wann ist die Widerrufsbelehrung wirksam?

Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) hatte sich in einem Beschluss vom 05. Februar 2025 (Az.: 7 U 77/24) mit der Rückabwicklung eines Online-Kaufvertrags für ein Elektrofahrzeug von Tesla zu beschäftigen. Ein Käufer hatte seinen Kaufvertrag widerrufen und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Gericht musste klären, ob dieser Widerruf noch rechtzeitig war.

Der Fall kurz erklärt:

Ein Käufer bestellte im März 2022 online ein Tesla Modell 3 für über 45.000 Euro. Die Lieferung erfolgte im Dezember 2022. Fast ein Jahr später, im November 2023, erklärte der Käufer per E-Mail und Einschreiben den Widerruf des Kaufvertrags und forderte sein Geld zurück. Tesla weigerte sich, woraufhin der Käufer klagte.

Die Argumente des Käufers:

Der Käufer argumentierte, dass die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt seines Widerrufs noch gar nicht begonnen hatte zu laufen oder zumindest verlängert war, da die Widerrufsbelehrung von Tesla fehlerhaft gewesen sei. Er führte mehrere Gründe an:

Fehlende Teillieferung:

Das Fahrzeug sei nicht vollständig geliefert worden, weil eine Einparkhilfe (Parksensoren) nur per Software-Update nachgeliefert werden sollte und dies eine „Teillieferung“ im rechtlichen Sinne darstelle, die den Beginn der Widerrufsfrist verzögere.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung:

Es fehlte eine Telefonnummer des Verkäufers in der Belehrung.

Die Faxnummer sei veraltet gewesen.

Die Begriffe „Verbraucher“ und „Fernkommunikationsmittel“ seien nicht klar genug definiert worden.

Es fehlte ein Hinweis auf die Möglichkeit eines mündlichen Widerrufs.

Informationen zur Rückerstattung der Bestellgebühr und zu den Kosten der Rücksendung seien irreführend gewesen.

Details zur Rückgabe des Fahrzeugs fehlten.

Das Urteil des Landgerichts Hannover:

Das Landgericht wies die Klage des Käufers ab. Es sah den Widerruf als zu spät an, da die Frist bereits abgelaufen war. Es verneinte sowohl eine fehlende Teillieferung als auch die behaupteten Mängel der Widerrufsbelehrung.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle:

Das OLG Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Käufers zurück. Der Widerruf sei unwirksam gewesen, da die zweiwöchige Widerrufsfrist, die einen Tag nach Erhalt des Fahrzeugs (also am 21. Dezember 2022) begann, zum Zeitpunkt des Widerrufs am 21. November 2023 längst abgelaufen war.

Die Begründung des OLG Celle im Detail:

Keine Teillieferung durch Software-Update:

Das Gericht stellte klar, dass das angekündigte Software-Update für die Einparkhilfe keine Teillieferung im rechtlichen Sinne darstellt. Selbst wenn die Einparkhilfe zum vereinbarten Lieferumfang gehörte und bei Lieferung nicht funktionierte, wäre dies ein Mangel, aber keine ausstehende Teillieferung, die den Fristbeginn hinausschiebt. Die Parteien hätten keine gestückelte Lieferung vereinbart. Zudem sei der Käufer auch ohne das Update in der Lage gewesen, sich ein vollständiges Bild vom Fahrzeug zu machen und eine informierte Entscheidung über den Vertrag zu treffen.

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein online bestelltes Elektrofahrzeug Tesla nach Widerrufserklärung

Widerrufsbelehrung war korrekt:

Das OLG Celle befand die Widerrufsbelehrung von Tesla als ordnungsgemäß und ausreichend.

Fehlende Telefonnummer:

Das Gericht entschied, dass der Verkäufer nicht verpflichtet ist, eine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung für allgemeine Fernabsatzverträge aufzunehmen, insbesondere wenn er nicht das gesetzliche Musterformular verwendet. Der Gesetzgeber habe dies bewusst so geregelt. Ein Käufer eines hochpreisigen Fahrzeugs habe ohnehin ein Interesse daran, den Widerruf aus Beweisgründen schriftlich (per E-Mail oder Einschreiben) zu erklären, und würde sich durch eine fehlende Telefonnummer nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten lassen.

Veraltete Faxnummer:

Selbst wenn die Faxnummer veraltet war, sei dies unschädlich. Der Käufer könne in einem solchen Fall problemlos auf andere, sichere Kommunikationswege wie Post oder E-Mail ausweichen, ohne Nachteile zu erleiden.

Unklare Begriffe („Verbraucher“, „Fernkommunikationsmittel“):

Das Gericht befand, dass eine Definition dieser Begriffe in der Belehrung nicht notwendig ist. Ein durchschnittlicher, informierter Verbraucher könne diese Begriffe selbst einordnen. Der Verkäufer müsse auch nicht prüfen, ob der Kunde rechtlich ein Verbraucher ist.

Mündlicher Widerruf:

Die Belehrung mache deutlich, dass die genannten Kommunikationsmittel nur Beispiele seien und keine bestimmte Form für den Widerruf vorgeschrieben sei. Auch hier sei ein mündlicher Widerruf aus Beweisgründen für den Käufer weniger attraktiv.

Bestellgebühr und Rücksendekosten:

Das Gericht sah keine irreführenden Informationen zur Rückerstattung der Bestellgebühr. Die verschiedenen Dokumente seien klar und eindeutig. Auch die Angaben zum Wertersatz und den Rücksendekosten waren nach Ansicht des Gerichts ausreichend. Ein Käufer eines teuren Autos werde sich nicht von den Kosten der Rücksendung abschrecken lassen, selbst wenn diese nicht genau beziffert seien.

Details zur Fahrzeugrückgabe:

Es sei nicht erforderlich, in der Widerrufsbelehrung weitere, über das gesetzliche Muster hinausgehende Details zur Abwicklung der Fahrzeugrückgabe anzugeben. Solche zusätzlichen Informationen könnten sogar die Verständlichkeit der Belehrung beeinträchtigen.

Rechtsmissbrauch:

Das OLG Celle sah im Verhalten des Käufers auch einen möglichen Rechtsmissbrauch. Der Widerruf erfolgte erst kurz vor Ablauf der maximal möglichen Frist von einem Jahr und 14 Tagen, und der Käufer hatte selbst schriftliche Kommunikationswege genutzt. Dies deute darauf hin, dass der Käufer eine rein formale Rechtsposition ausnutzen wollte, möglicherweise aus „Kaufreue“ oder um das Fahrzeug ohne Nutzungsersatz zu nutzen, und nicht, weil er tatsächlich durch die Widerrufsbelehrung von der rechtzeitigen Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten worden wäre.

Fazit:

Das OLG Celle bestätigte damit die Sichtweise des Landgerichts: Der Widerruf des Tesla-Kaufs war zu spät, und die von Tesla verwendete Widerrufsbelehrung war im Wesentlichen korrekt und ausreichend. Formale Mängel, die den Käufer nicht nachweislich daran hinderten, sein Widerrufsrecht auszuüben, führen nicht zu einem verlängerten Widerrufsrecht.

RA und Notar Krau

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