Rückabwicklung von Zuwendungen unter Lebensgefährten

April 19, 2026

Rückabwicklung von Zuwendungen unter Lebensgefährten

Was passiert mit dem Geld nach einer Trennung?

Wenn zwei Menschen ohne Trauschein zusammenleben, teilen sie oft Tisch und Bett – und meistens auch ihr Vermögen. Man kauft gemeinsam Möbel, investiert in das Haus des Partners oder steckt Geld in ein gemeinsames Projekt. Solange die Beziehung glücklich ist, spielt Geld meist keine große Rolle. Doch was passiert, wenn die Liebe zerbricht?

Viele Menschen glauben, dass sie ihr investiertes Geld einfach zurückbekommen können. Doch das Gesetz ist hier streng. In der Regel gilt: Was man sich während der Beziehung schenkt oder für den Partner ausgibt, bleibt weg. Es gibt kein automatisches Recht auf eine Abrechnung. Dennoch hat die Rechtsprechung Wege gefunden, um grobe Ungerechtigkeiten zu verhindern.


Das Prinzip der endgültigen Zuwendung

In einer funktionierenden Beziehung werden Leistungen meist ohne Hintergedanken erbracht. Man bezahlt den Urlaub, kauft Lebensmittel oder beteiligt sich an der Miete. Rechtlich gesehen nennt man das eine „tatsächliche Zuwendung“.

Warum eine Abrechnung schwierig ist

Die Gerichte sagen grundsätzlich: Wer in einer Beziehung Geld gibt, tut dies für das gemeinsame Leben im Hier und Jetzt. Es gibt ein sogenanntes Verrechnungsverbot. Das bedeutet, dass man nach der Trennung nicht einfach eine Liste mit allen Ausgaben der letzten Jahre vorlegen und das Geld zurückverlangen kann. Man kann also nicht die Kinokarten oder die Stromrechnungen der letzten fünf Jahre zurückfordern.

Wann Ausnahmen möglich sind

Nur in ganz besonderen Einzelfällen lässt das Gesetz eine Rückabwicklung zu. Es muss sich dabei um bedeutende Werte handeln, die weit über das tägliche Zusammenleben hinausgehen. Es geht also nicht um das Haushaltsgeld, sondern um größere Summen oder Sachwerte.


Gemeinsame Werte schaffen: Die Innengesellschaft

Ein wichtiger Weg, um Geld zurückzubekommen, führt über das Recht der Gesellschaft. Wenn Partner gemeinsam etwas aufbauen, können sie rechtlich wie eine kleine Firma behandelt werden. Man spricht dann von einer „Innengesellschaft“.

Die Absicht ist entscheidend

Damit dieser Weg funktioniert, müssen beide Partner die Absicht gehabt haben, einen dauerhaften gemeinschaftlichen Wert zu schaffen. Es reicht nicht aus, nur gemeinsam in einem Haus zu wohnen. Beide müssen das Ziel verfolgt haben, dass ihnen dieser Wert wirtschaftlich dauerhaft gemeinsam zugutekommt.

Beispiele für gemeinsame Werte

Besonders gute Chancen auf einen Ausgleich hat man bei Dingen, die Geld einbringen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Mietobjekte, die gemeinsam finanziert wurden.
  • Ein Unternehmen, das beide gemeinsam aufgebaut haben.
  • Eine Arztpraxis oder Kanzlei, in die beide investiert haben.

Bei einem normalen Wohnhaus ist es schwieriger. Hier gehen Gerichte oft davon aus, dass das Haus nur dem Zweck diente, dort gemeinsam zu wohnen. In diesem Fall ist das Geld oft verloren, es sei denn, es liegen andere Vereinbarungen vor.

Rückabwicklung von Zuwendungen unter Lebensgefährten


Wenn der Zweck der Zahlung wegfällt

Ein weiterer Weg für eine Rückzahlung ist das sogenannte Bereicherungsrecht. Hier geht es darum, dass jemand etwas erhalten hat, wofür der eigentliche Grund später weggefallen ist.

Die Erwartung an die Zukunft

Stellen Sie sich vor, Sie investieren viel Geld in die Wohnung Ihres Partners. Sie tun das nicht, weil Sie eine Firma gründen wollen, sondern weil Sie davon ausgehen, dort die nächsten 30 Jahre zu leben. Wenn die Beziehung nach zwei Monaten endet, ist Ihre Erwartung enttäuscht worden. Der Zweck Ihrer Zahlung war es, langfristig an dem Wohnwert teilzuhaben.

Die Zweckabrede

Der Bundesgerichtshof (BGH) lässt solche Ansprüche heute eher zu als früher. Wichtig ist aber: Es muss eine Art Absprache gegeben haben. Sie müssen beweisen können, dass Sie das Vermögen des Partners nur deshalb vermehrt haben, weil Sie im Gegenzug dauerhaft davon profitieren wollten. Wenn die Beziehung scheitert, fällt dieser Zweck weg. Das Geld muss dann unter Umständen teilweise zurückgezahlt werden.


Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen

Manchmal passt weder das Gesellschaftsrecht noch das Bereicherungsrecht perfekt. Für diese Fälle gibt es die „gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen“. Das sind Zahlungen, die man leistet, weil man fest an den Bestand der Partnerschaft glaubt.

Wann liegt eine solche Zuwendung vor?

Es muss sich um einen Beitrag handeln, der weit über das hinausgeht, was man im Alltag füreinander tut. Ein normaler Mietanteil gehört nicht dazu. Wenn Sie aber das komplette Dach des Hauses Ihres Partners neu decken lassen, sieht das anders aus.

Die Anpassung des Vertrags

Wenn die Beziehung scheitert, kann man eine „Anpassung der Lebensverhältnisse“ verlangen. Das bedeutet meistens nicht, dass man ein Grundstück zurückbekommt. Stattdessen gibt es oft einen finanziellen Ausgleich.

Die Grenze der Zumutbarkeit

Ein Richter prüft hier sehr genau: Ist es dem Partner, der gezahlt hat, zuzumuten, dass der andere alles behält? Dabei spielt es eine Rolle, ob der andere Partner durch die Zahlung immer noch reicher ist. Wenn das Geld schon lange für Urlaube ausgegeben wurde, gibt es oft nichts mehr zurück. Wenn das Haus aber durch Ihre Hilfe 50.000 Euro mehr wert ist, stehen die Chancen gut.


Was passiert im Todesfall?

Ein trauriges, aber wichtiges Thema ist das Ende der Beziehung durch den Tod. Hier gelten ganz andere Regeln als bei einer Trennung zu Lebzeiten.

Der Wille der Partner

Wenn ein Partner stirbt, wollen die meisten Menschen nicht, dass die Erben plötzlich Forderungen gegen den überlebenden Partner stellen. Das Gesetz geht davon aus, dass die Partner sich gegenseitig absichern wollten. Rückforderungen durch Erben sind daher fast immer ausgeschlossen.

Der Schutz der Erben

Die Erben haben nur ganz begrenzte Möglichkeiten. Sie können nur dann etwas fordern, wenn durch die Schenkungen ihr Pflichtteil verletzt wurde. Dies sind sehr spezielle rechtliche Regelungen, die meist nur bei sehr großen Vermögenswerten greifen. Die Zeit für solche Ansprüche beginnt oft erst dann zu laufen, wenn der überlebende Partner aufhört, die Sache (zum Beispiel das Haus) gemeinsam zu nutzen.


Die Entwicklung zur Rechtsgemeinschaft

Früher sagte man oft: „Wer ohne Trauschein zusammenlebt, hat Pech gehabt.“ Das hat sich geändert. Die Rechtsprechung hat die „faktische Lebensgemeinschaft“ zu einer Art „Zusammenlebens-Rechtsgemeinschaft“ weiterentwickelt.

Das bedeutet: Das Recht erkennt heute an, dass Partner in einer festen Beziehung Verantwortung füreinander übernehmen. Wenn einer von beiden große finanzielle Opfer bringt, soll er bei einer Trennung nicht mit leeren Händen dastehen. Dennoch bleibt es kompliziert, denn jeder Fall ist anders.


Fazit und Handlungsempfehlung

Die rechtliche Lage bei der Trennung ohne Trauschein ist ein Feld mit vielen Fallstricken. Ob Sie Geld zurückbekommen, hängt von vielen Details ab:

  • Haben Sie einen gemeinsamen Wert geschaffen?
  • Ging es um eine langfristige Nutzung?
  • Sind die Investitionen noch im Vermögen des Ex-Partners vorhanden?
  • Gab es Absprachen über den Zweck der Zahlungen?

Da diese Fragen oft nur durch eine genaue Prüfung der Verträge und Umstände geklärt werden können, ist professioneller Rat unerlässlich. Paare sollten idealerweise schon in guten Zeiten über einen Partnerschaftsvertrag nachdenken, um im Falle einer Trennung Klarheit zu haben. Wenn es bereits zum Streit gekommen ist, hilft nur eine fundierte rechtliche Analyse.

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden oder Fragen zur Rückabwicklung von Investitionen in einer Lebensgemeinschaft haben, sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen.

Bitte nehmen Sie für eine individuelle Beratung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.

RA und Notar Krau

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