Rückbaustreit in Wohnungseigentümergemeinschaft

August 16, 2025

Rückbaustreit in Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH Beschluss vom 22.5.2025 – V ZR 163/24

RA und Notar Krau

In dem vorliegenden Fall geht es um einen Streit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bezüglich einer vor 20 Jahren ohne Erlaubnis gebauten Dachterrasse. Ein Mitglied der WEG hatte die Terrasse auf dem Gemeinschaftseigentum errichtet.

Die anderen Eigentümer fassten in einer kurzfristig einberufenen Versammlung drei Beschlüsse, um den Eigentümer zum Rückbau der Terrasse aufzufordern. Bei Weigerung sollte die WEG rechtliche Schritte einleiten und die Kosten vorfinanzieren. Der betroffene Eigentümer klagte gegen diese Beschlüsse.

Die Gerichtsentscheidungen

Das Amtsgericht Köln gab dem klagenden Eigentümer recht und erklärte die Beschlüsse für ungültig. Die dagegen eingelegte Berufung der WEG scheiterte ebenfalls vor dem Landgericht Köln. Da das Landgericht keine Revision zuließ, versuchte die WEG, beim Bundesgerichtshof (BGH) eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH wies die Beschwerde der WEG als unzulässig zurück. Der Grund dafür ist die sogenannte Beschwer. Um vor dem BGH eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen zu können, muss der Streitwert, der für den Beschwerdeführer auf dem Spiel steht, über 20.000 Euro liegen.

Hier liegt der entscheidende Unterschied zwischen dem Streitwert und der Beschwer:

Der Streitwert nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) orientiert sich am Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung.

Rückbaustreit in Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Beschwer hingegen bemisst sich am eigenen Interesse desjenigen, der die Beschwerde einlegt (hier der WEG), das Urteil abändern zu lassen.

Die WEG hatte in ihrer Beschwerde die Beschwer nicht ausreichend dargelegt und begründet. Der BGH stellte fest, dass die Beschwer aus den einzelnen Beschlüssen nicht die geforderten 20.000 Euro erreichte.

Die Raummiete von 238 Euro war zu gering.

Für den Rückbau (TOP 2.1) konnte die WEG keine konkreten Angaben machen, um das Interesse am Rückbau glaubhaft über 20.000 Euro zu beziffern.

Der BGH schätzte die Beschwer des zweiten Beschlusses (TOP 2.2) auf maximal 5.000 Euro, weil der Verwalter nur bis zu diesem Betrag für die Umsetzung der Maßnahmen ermächtigt wurde.

Die Beschwer für den dritten Beschluss (TOP 2.3) wurde mit 1.000 Euro angesetzt.

Da die Beschwerde der WEG nicht die erforderliche Summe erreichte, wurde sie als unzulässig zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts, das die Beschlüsse für ungültig erklärte, wurde somit rechtskräftig.

Zusammenfassung

Das Urteil des BGH verdeutlicht einen wichtigen Punkt im Wohnungseigentumsrecht: Bei der Zulässigkeit von Rechtsmitteln wie der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es nicht auf den allgemeinen Streitwert der Gemeinschaft, sondern allein auf das konkrete wirtschaftliche Interesse der Partei an, die das Rechtsmittel einlegt (die Beschwer). Da die Wohnungseigentümergemeinschaft dieses Interesse in ihrem Fall nicht ausreichend begründen konnte, wurde ihre Beschwerde abgewiesen.

RA und Notar Krau

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