Sachverhalt
Die Klägerin war Sozialhilfeträgerin und hatte einer Frau Sozialhilfe gewährt.
Die Frau hatte zuvor ihrer Tochter ein Grundstück in der ehemaligen DDR geschenkt.
Nach dem Tod der Frau leitete die Klägerin den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung gegen die Tochter auf sich über.
Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück. § 528 BGB sei auf den Schenkungsvertrag nicht anwendbar.
Anwendbares Recht
Auf den Schenkungsvertrag findet das Recht der DDR Anwendung, da der Vertrag vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurde.
Das Recht der DDR sah keinen Rückforderungsanspruch des Schenkers bei Verarmung vor.
Keine Rückwirkung
§ 528 BGB kann nicht rückwirkend auf Schenkungen angewendet werden, die vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurden.
Dies würde gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen.
Rückforderung einer Schenkung aus der Zeit der DDR
Vertrauensschutz
Die Parteien des Schenkungsvertrags durften darauf vertrauen, dass das Recht der DDR auch nach dem 3. Oktober 1990 Anwendung findet.
Keine Sittenwidrigkeit
Der Schenkungsvertrag ist nicht sittenwidrig.
Die Tochter wusste nicht, dass ihre Mutter bereits Sozialhilfe bezog.
Fazit
Das Urteil des BGH stellt klar, dass § 528 BGB nicht rückwirkend auf Schenkungen angewendet werden kann, die vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR abgeschlossen wurden.
Dies ist eine wichtige Entscheidung für die Rechtssicherheit im Bereich des Schenkungsrechts.