Der BGH hat in seinem Urteil vom 22. April 2010 entschieden, dass der Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung nach § 528 BGB
auch dann in zehn Jahren verjährt, wenn er als Wertersatzanspruch geltend gemacht wird.
Sachverhalt
Die Mutter des Beklagten hatte diesem unentgeltlich einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück übertragen.
Später erhielt die Mutter Sozialhilfe.
Der Sozialhilfeträger (Kläger) leitete den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung gegen den Beklagten auf sich über.
Der Beklagte machte geltend, dass der Anspruch verjährt sei.
Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass der Anspruch nicht verjährt ist.
Der Anspruch nach § 528 BGB verjährt auch dann in zehn Jahren, wenn er als Wertersatzanspruch geltend gemacht wird.
Verjährung
Die Verjährung ist der Verlust eines Rechts durch Zeitablauf.
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).
Verjährung von Ansprüchen auf Übertragung von Grundeigentum
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück verjähren in zehn Jahren (§ 196 BGB).
Anwendbarkeit des § 196 BGB
§ 196 BGB ist auch auf den Anspruch nach § 528 BGB anwendbar, wenn die Schenkung ein Grundstück betrifft.
Teilwertersatzanspruch
Ist der Bedarf des Schenkers geringer als der Wert des geschenkten Grundstücks, kann der Schenker nur einen Teilwertersatz in Geld verlangen.
Keine unterschiedliche Verjährungsfrist
Der Teilwertersatzanspruch unterliegt der gleichen Verjährungsfrist wie der Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks.
Beide Ansprüche verfolgen dasselbe wirtschaftliche Interesse.
Fazit
Das Urteil des BGH stellt klar, dass der Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung nach § 528 BGB auch dann in zehn Jahren verjährt,
wenn er als Wertersatzanspruch geltend gemacht wird.