Rückforderung einer Schenkung wegen Bedürftigkeit des Schenkenden
Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung
Datum: 24.06.2011
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 11 U 43/11
Vorinstanz: Landgericht Aachen, 11 O 447/09
In diesem Text geht es um eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahr 2011. Das Gericht musste klären, ob ein Sohn für die Pflegekosten seiner Mutter aufkommen muss, nachdem sie ihm Jahre zuvor ein Grundstück geschenkt hatte. Die Klägerin in diesem Fall war vermutlich eine Behörde oder ein Sozialversicherungsträger, der die Kosten für das Pflegeheim der Mutter zunächst bezahlt hatte und sich das Geld nun vom Sohn zurückholen wollte.
Das Gericht entschied jedoch gegen die Klägerin. Die Richter erklärten, dass der Sohn das Grundstück behalten darf und kein Geld für die Pflege zahlen muss. Diese Entscheidung stützt sich auf vier wichtige rechtliche Punkte, die im Folgenden einfach erklärt werden.
Der erste wichtige Punkt betrifft das Gesetz zur Rückforderung von Geschenken. Wenn jemand verarmt – zum Beispiel, weil er teure Pflegekosten nicht mehr selbst bezahlen kann –, darf er normalerweise Geschenke zurückfordern, die er früher gemacht hat. In diesem Fall hatte die Mutter dem Sohn das Grundstück am 1. April 1998 übertragen. Ins Pflegeheim kam sie aber erst am 23. Juli 2008.
Zwischen der Schenkung und der Bedürftigkeit lagen also mehr als zehn Jahre. Das Gesetz sagt ganz klar: Nach zehn Jahren ist eine Schenkung „sicher“. Der Beschenkte soll darauf vertrauen können, dass er das Geschenk behalten darf. Die Klägerin versuchte zwar zu argumentieren, dass die Frist noch gar nicht abgelaufen sei. Ihr Argument war, dass die Mutter sich ein sogenanntes Nießbrauchsrecht vorbehalten hatte. Das bedeutet, sie durfte das Haus weiterhin nutzen, obwohl es schon dem Sohn gehörte.
Das Gericht widersprach dieser Ansicht. Bei der Berechnung der Zehnjahresfrist ist es egal, ob die Mutter das Haus noch nutzen durfte oder nicht. Die Frist begann mit der Eintragung im Grundbuch. Da diese mehr als zehn Jahre her war, konnte die Schenkung nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Der zweite Punkt drehte sich um die Frage, ob der Sohn Mieteinnahmen an die Mutter (beziehungsweise an den Sozialträger) zahlen muss. Da die Mutter das Nießbrauchsrecht hatte, hätte sie das Haus eigentlich vermieten können, um mit dem Geld das Heim zu bezahlen. Das Haus stand aber leer oder wurde vom Sohn selbst genutzt.
Die Richter stellten klar: Ein Eigentümer ist nicht verpflichtet, ein Haus zu vermieten, nur damit Einnahmen für die Pflege entstehen. Es wäre die Aufgabe der Mutter gewesen, sich um eine Vermietung zu kümmern, solange sie dazu noch in der Lage war. Da der Sohn keine Miete von fremden Leuten kassiert hat, muss er auch kein Geld an das Sozialamt weitergeben.
Oft steht in solchen Verträgen, dass das Kind die Eltern pflegen muss, wenn es das Haus geschenkt bekommt. Wenn die Eltern dann in ein Heim ziehen, kann das Kind die Pflege nicht mehr selbst leisten. Manchmal müssen die Kinder dann stattdessen Geld bezahlen.
Im Vertrag zwischen der Mutter und dem Sohn stand aber eine ganz genaue Regelung. Dort stand geschrieben: Die Pflicht zur Pflege ruht, wenn die Mutter in ein Heim eingewiesen wird. Zudem wurde ausdrücklich vereinbart, dass der Sohn in diesem Fall keinen Ersatz in Geld leisten muss. Das Gericht sagte, dass dieser Vertrag gültig ist. Es gab keine „Lücke“ im Vertrag, die man zugunsten des Amtes hätte umdeuten können. Die Parteien hatten genau diesen Fall vorhergesagt und geregelt.
Der letzte Punkt war eher formaler Natur. Die Klägerin wollte den Sohn auch dazu verpflichten, Unterhalt für seine Mutter zu zahlen. Das Landgericht hatte diesen Teil der Klage als „unzulässig“ abgewiesen. Der Grund: Für Streitigkeiten über Unterhalt zwischen Eltern und Kindern sind in Deutschland die Familiengerichte zuständig. Das normale Zivilgericht darf darüber nicht entscheiden. Da die Klägerin gegen diesen Punkt keinen Einspruch erhoben hatte, blieb es bei dieser Entscheidung.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte mit diesem Beschluss, dass der Sohn geschützt ist. Die Zehnjahresfrist dient der Sicherheit des Beschenkten. Wenn im Notarvertrag klare Regeln für den Fall eines Heimaufenthalts stehen, müssen sich alle Beteiligten daran halten. Der Sozialhilfeträger kann nicht einfach Verträge ändern, die vor langer Zeit rechtmäßig geschlossen wurden. Die Berufung der Klägerin hatte daher keine Aussicht auf Erfolg.
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