Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung nach dem Scheitern der Ehe

Juli 7, 2025
Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung nach dem Scheitern der Ehe

Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung nach dem Scheitern der Ehe

RA und Notar Krau

Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 2020 (Az. 11 UF 100/20) befasst sich mit der Rückforderung einer „Schwiegerelternschenkung“ nach dem Scheitern der Ehe. Die Erben der ursprünglichen Antragstellerin (im Folgenden als „Antragstellerseite“ bezeichnet) legten Beschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Osnabrück ein, das die Klage auf Zahlung von 37.600 € abgewiesen hatte.

Hintergrund der Schenkung

Die ursprüngliche Antragstellerin, die verstorbene Frau AA, war die ehemalige Schwiegermutter des Antragsgegners. Im Oktober 2013 übertrug sie ihm und ihrer Tochter (seiner damaligen Ehefrau) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine Eigentumswohnung in Ort3. Der notarielle Vertrag wies einen Wert der Wohnung von 50.000 € aus, wobei eine Gegenleistung von 15.000 € vereinbart wurde. Dies führte zu einer gemischten Schenkung, da der Wert die Gegenleistung deutlich überstieg.

Die Ehe des Antragsgegners und der Tochter der Antragstellerin wurde im September 2017 geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde vereinbart, die Wohnung zu verkaufen und den Erlös an die Tochter auszuzahlen. Die Antragstellerin forderte daraufhin vom Antragsgegner 37.600 € zurück, mit der Begründung, die Geschäftsgrundlage der Schenkung – der Fortbestand der Ehe – sei weggefallen. Sie behauptete, die Schenkung sei erfolgt, um das eheliche Zusammenleben zu fördern, und sie sei davon ausgegangen, die Ehe würde bis 2044 Bestand haben. Der Antragsgegner bestritt dies und führte an, die Schenkung sei erfolgt, um das Verhältnis zur Tochter zu verbessern und da die Wohnung eine finanzielle Belastung sowie renovierungsbedürftig gewesen sei. Er wies auch darauf hin, er habe die Wohnung umfangreich renoviert, wodurch ihr Wert gestiegen sei. Zudem erhob er die Einrede der Verjährung.

Entscheidung des Amtsgerichts

Das Amtsgericht Osnabrück wies die Klage ab. Es stellte fest, dass kein Zahlungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß Paragraf 313 Abs. 1 BGB bestehe. Obwohl es sich um eine gemischte Schenkung handelte, konnte die Antragstellerin nicht beweisen, dass der Fortbestand der Ehe die Geschäftsgrundlage der Schenkung war. Es gab keine Anhaltspunkte im notariellen Vertrag, dass die Übertragung der Eheförderung dienen sollte, und die Wohnung sollte nie als gemeinsame Ehewohnung genutzt werden. Das Gericht berücksichtigte auch den Vortrag des Antragsgegners, dass die Schenkung aufgrund von Mietstreitigkeiten und Renovierungsbedarf erfolgt sei. Zudem fehle es an der Unzumutbarkeit, am Vertrag festzuhalten.

Beschwerde der Antragstellerseite

Die Antragstellerseite legte Beschwerde ein und argumentierte, die Schenkung sei ausschließlich wegen der Ehe des Antragsgegners mit der Tochter erfolgt. Wäre die Scheidung bekannt gewesen, hätte die Schenkung nicht stattgefunden. Sie betonte, dass auch eine Schenkung eines Anlageobjekts die eheliche Gemeinschaft fördern könne und die BGH-Rechtsprechung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht auf selbstgenutzte Immobilien beschränkt sei.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde der Antragstellerseite als unbegründet zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Begründung des OLG

Der Senat führte aus, dass kein vermögensrechtlicher Ausgleichsanspruch aus Paragraf 313 Abs. 1 und 3 BGB bestehe.

Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage:

Obwohl Vorstellungen der Vertragspartner die Geschäftsgrundlage bilden können, ist bei einem Schenkungsvertrag, der durch eine einseitige, unentgeltliche Zuwendung gekennzeichnet ist, Zurückhaltung geboten. Eine Rückforderung ist primär bei grober Undankbarkeit (Paragraf 530 Abs. 1 BGB) vorgesehen. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung zur „Schwiegerelternschenkung“ (Urteil vom 18. Juni 2019 – X ZR 107/16) klargestellt, dass eine Schenkung darauf abzielt, den Schenker endgültig zu entreichern und dem Beschenkten den Gegenstand zur freien Verfügung zu überlassen. Der Beschenkte soll grundsätzlich nicht mit einer Rückgabepflicht rechnen müssen. Die Annahme, dass der Geschäftswille des Schenkers auf einer lebenslang andauernden Beziehung basiert, entspricht nicht der Lebenserfahrung.

Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung nach dem Scheitern der Ehe

Relevanz der Nutzungsart:

Das Gericht hob hervor, dass die Nutzungsart der Immobilie für die Annahme einer Geschäftsgrundlage entscheidend ist. Im Gegensatz zu einer selbstgenutzten Immobilie, die in direktem Zusammenhang mit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft steht, verhält es sich bei Anlage- und Renditeobjekten anders. Bei solchen Objekten kann der Schenker nicht damit rechnen, dass das Vermögen langfristig für die Lebens- und Beziehungsgestaltung der Ehegatten genutzt wird, da es umgeschichtet oder verbraucht werden kann.

Fehlender Gemeinschafts- oder Paarbezug:

Die vorliegende Schenkung eines Anlageobjekts wies laut Gericht gerade nicht den erforderlichen Gemeinschafts- oder Paarbezug auf, der für die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage erforderlich wäre.

Keine Stütze im Vertrag:

Auch der notarielle Vertrag enthielt keinen Hinweis darauf, dass die Übertragung der Förderung der Ehe dienen oder an deren Fortbestand geknüpft sein sollte. Erwähnt wurde lediglich die vorweggenommene Erbfolge zugunsten der Tochter.

Motive der Schenkung:

Das Gericht ging von einem Motivbündel der Antragstellerin aus. Neben der möglichen (aber nicht beweisbaren) Erwartung des Fortbestands der Ehe spielten auch andere Motive eine Rolle, wie die Ersparnis von Aufwendungen für Renovierungen oder Streitigkeiten mit Mietern. Diese Aspekte wurden vom Antragsgegner substantiiert vorgetragen und von der Antragstellerseite nicht widerlegt.

Wert des Geschenks:

Der in der notariellen Urkunde angegebene Wert von 50.000 € (effektiver Schenkungswert an den Antragsgegner nach Abzug der Gegenleistung und hälftiger Teilung: 17.500 €) wurde als korrekt angesehen. Ein vergleichsweise geringer Schenkungswert legt ebenfalls keine starke Verknüpfung mit dem lebenslangen Fortbestand der Ehe nahe.

Kein grober Undank:

Die Antragstellerseite hatte auch keinen groben Undank im Sinne von Paragraf 530 Abs. 1 BGB schlüssig dargelegt.

Verfahrensunterbrechung

Das Gericht stellte außerdem klar, dass das Verfahren trotz des Todes der Antragstellerin nicht unterbrochen wurde, da sie anwaltlich vertreten war und kein Antrag auf Aussetzung gestellt wurde.

Ergebnis

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte somit die Zurückweisung der Klage. Die Beschwerde wurde auf Kosten der Antragstellerseite zurückgewiesen, und der Verfahrenswert wurde auf bis zu 40.000 € festgesetzt. Der Beschluss unterstreicht die restriktive Auslegung der Geschäftsgrundlage bei Schenkungsverträgen, insbesondere bei sogenannten Schwiegerelternschenkungen von Anlageobjekten, und betont die Bedeutung der vertraglichen Dokumentation der Schenkungsabsicht.

RA und Notar Krau

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