Rückforderung eines Grundstücks wegen verspätetem Schenkungswiderruf

Juni 14, 2025

Rückforderung eines Grundstücks wegen verspätetem Schenkungswiderruf

Gerichtsurteil des OLG Köln vom 29.02.2024 – 24 U 136/20

RA und Notar Krau

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Köln befasst sich mit einem Fall, in dem Erben die Rückgabe von Grundstücken forderten, die der Beklagte – der Vater des verstorbenen Sohnes und Ehemanns der Hauptklägerin – einst seinem Sohn geschenkt hatte. Der Beklagte hatte die Schenkung widerrufen und die Grundstücke zurückerhalten, aber die Erben des Sohnes argumentierten, dass dieser Widerruf zu spät erfolgte.

Hintergrund:

Im Jahr 2008 übertrug der Beklagte landwirtschaftliche Grundstücke an seinen Sohn. Der Schenkungsvertrag enthielt eine Klausel, die dem Beklagten unter bestimmten Umständen ein Rückforderungsrecht einräumte, insbesondere wenn der Sohn keine Regelungen traf, die sicherstellten, dass die Grundstücke im Falle einer Scheidung oder seines Todes in der Familie blieben. Sollte der Sohn solche Regelungen nicht treffen, hätte er dies dem Beklagten bis Ende 2009 nachweisen müssen.

Der Sohn verstarb im Januar 2018. Erst im Dezember 2018 erklärte der Beklagte den Widerruf der Schenkung und erwirkte seine erneute Eintragung als Eigentümer der Grundstücke.

Der Prozess in erster Instanz:

Die Erben des Sohnes (seine Ehefrau und Kinder) klagten auf Rückübertragung der Grundstücke. Das Landgericht Bonn wies ihre Klage ab. Es war der Ansicht, dass der Widerruf berechtigt war, da der Sohn die erforderlichen Regelungen nicht getroffen hatte. Das Gericht interpretierte die Vertragsklausel so, dass die im Vertrag genannte Frist für den Nachweis keine „Ausschlussfrist“ war. Es befand auch, dass der Beklagte erst nach dem Tod seines Sohnes von der Verletzung der Auflage erfahren hatte, sodass die Widerrufsfrist nicht abgelaufen sei.

Rückforderung eines Grundstücks wegen verspätetem Schenkungswiderruf

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Berufungsinstanz):

Das Oberlandesgericht Köln hob das Urteil des Landgerichts auf und gab den Erben Recht. Es stellte fest, dass die Erben einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke haben. Der Beklagte hatte das Eigentum an den Grundstücken ohne rechtlichen Grund erlangt, weil sein Schenkungswiderruf verspätet war.

Wichtige Punkte der OLG-Entscheidung:

  1. Prozessfähigkeit der Erben: Das Gericht stellte klar, dass die Klage der Erben zulässig war und keine besonderen gerichtlichen Genehmigungen für die minderjährigen Kläger erforderlich waren. Sie klagten als sogenannte „Prozessstandschaft“ für die Erbengemeinschaft, was bedeutet, dass ein einzelner Miterbe für die gesamte Erbengemeinschaft klagen kann, ohne einen Mehrheitsbeschluss.
  2. Verfristung des Schenkungswiderrufs: Dies war der zentrale Punkt der Entscheidung. Das OLG legte die Vertragsklausel anders aus als das Landgericht. Es entschied, dass der Beklagte das Recht zur Rückforderung der Schenkung nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Jahresfrist ausgeübt hatte. Diese Frist begann zu laufen, als der Beklagte Kenntnis von den Tatsachen erlangte, die ihn zum Widerruf berechtigten.
  3. Beginn der Frist: Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte bereits Ende 2009 davon Kenntnis hatte, dass sein Sohn die vertraglichen Auflagen bezüglich der Regelungen zum Verbleib der Grundstücke in der Familie nicht erfüllt hatte. Die Frist für den Schenkungswiderruf begann daher Ende 2009 und lief Ende 2010 ab. Der Widerruf im Jahr 2018 war somit unwirksam.
    • Das Gericht begründete seine Auslegung damit, dass der Vertrag eine zügige Klärung der Eigentumsverhältnisse anstrebte. Es sei im Interesse beider Parteien gewesen, Klarheit darüber zu haben, ob die Schenkung Bestand hat. Ein faktisch unbefristetes Rückforderungsrecht wäre ungerechtfertigt, zumal der Vertrag keine Regelung für einen Wertausgleich vorsah, falls der Hof nach Investitionen durch den Sohn zurückgegeben werden müsste.
    • Auch die Aussage des Beklagten, sein Sohn habe ihm 2009 gesagt, „es sei alles erledigt“, reichte für das Gericht nicht als Nachweis aus. Der Vertrag verlangte einen „Nachweis“ und nicht nur eine mündliche Bemerkung.
  4. Weitere Argumente der Kläger: Angesichts der Verfristung des Widerrufs musste das Gericht nicht abschließend über andere von den Klägern vorgebrachte Argumente entscheiden, wie die Frage, ob die Schenkungsklausel sittenwidrig oder unwirksam war, oder ob die spätere Gründung einer Gesellschaft die ursprünglichen Vertragsbedingungen „überschrieben“ hatte.

Fazit:

Das OLG Köln entschied, dass der Beklagte die Grundstücke an die Erbengemeinschaft zurückübertragen muss, da er das Recht zum Widerruf der Schenkung nicht fristgerecht ausgeübt hat. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung klarer Fristen in Verträgen und die Notwendigkeit, Rückforderungsrechte innerhalb dieser Fristen geltend zu machen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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