Rückforderung Geschenk § 528 BGB durch Sozialhilfeträger

Juli 23, 2017
Rückforderung Geschenk § 528 BGB durch Sozialhilfeträger
BGH X ZR 229/99
Urteil vom 25. 4. 2001
Anspruch des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe des Geschenks

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25. April 2001 entschieden, dass der Anspruch eines Schenkers auf Rückforderung des Geschenks

nach § 528 BGB nicht mit dessen Tod erlischt, wenn der Schenker zu Lebzeiten Leistungen Dritter in Anspruch genommen hat, die seinen notwendigen Unterhalt sicherstellten.

Sachverhalt

Ein Vater hatte seinen beiden Töchtern Geldgeschenke gemacht.

Später wurde er pflegebedürftig und lebte in einem Altenkrankenhaus.

Da er die Kosten nicht selbst tragen konnte, beantragte er Sozialhilfe.

Rückforderung Geschenk § 528 BGB durch Sozialhilfeträger

Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Kosten ab, da der Vater zuvor Schenkungen gemacht hatte.

Nach dem Tod des Vaters trat der Nachlasspfleger die Ansprüche des Nachlasses gegen die Töchter an das Altenkrankenhaus ab.

Das Landgericht verurteilte die Töchter zur Zahlung.

Entscheidungsgründe

Der BGH bestätigte das Urteil des Landgerichts.

Der Anspruch des Vaters auf Rückforderung der Schenkungen sei nicht mit seinem Tod erloschen.

Vererblichkeit des Anspruchs

Der Anspruch aus § 528 BGB ist grundsätzlich höchstpersönlich und nicht vererblich.

Das bedeutet, dass der Anspruch mit dem Tod des Schenkers erlischt.

Ausnahme

Eine Ausnahme gilt, wenn der Schenker zu Lebzeiten Leistungen Dritter in Anspruch genommen hat, die seinen notwendigen Unterhalt sicherstellten.

In diesem Fall geht der Anspruch auf die Erben über.

Zweck des § 528 BGB

Der Zweck des § 528 BGB ist es, den Schenker zu schützen und ihm zu ermöglichen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten.

Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn der Anspruch mit dem Tod des Schenkers erlöschen würde.

Schutz des Beschenkten

Der Beschenkte wird durch die Regelungen in § 529 BGB geschützt.

Danach ist der Anspruch auf Rückforderung der Schenkung ausgeschlossen, wenn der Beschenkte das Geschenk

für seinen eigenen Unterhalt benötigt oder wenn seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind.

Interessenabwägung

Der BGH hat die Interessen des Schenkers und des Beschenkten gegeneinander abgewogen und entschieden, dass das Interesse des Schenkers an der Rückforderung der Schenkung überwiegt,

wenn er zu Lebzeiten Leistungen Dritter in Anspruch genommen hat, die seinen notwendigen Unterhalt sicherstellten.

Fazit

Das Urteil des BGH stellt klar, dass der Anspruch eines Schenkers auf Rückforderung des Geschenks nach § 528 BGB nicht mit dessen Tod erlischt,

wenn der Schenker zu Lebzeiten Leistungen Dritter in Anspruch genommen hat, die seinen notwendigen Unterhalt sicherstellten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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