Rückforderung nach dem Tod des Berechtigten gezahlter Renten
AG Bad Segeberg 17 C 160/11
Das Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg (Az. 17 C 160/11) befasst sich mit der Rückforderung von irrtümlich nach dem Tod der Mutter des Beklagten gezahlten Rentenbeträgen.
Die Klägerin, eine Rentenversicherung, verlangt vom Beklagten die Rückzahlung von 220,05 Euro, die sie fälschlicherweise
nach dem Tod der Mutter des Beklagten als Betriebsrente für den Monat Dezember 2009 gezahlt hatte.
Das Gericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung des geforderten Betrags sowie von Verzugszinsen.
Die Klage wurde in Höhe von 2 Euro Mahnkosten teilweise abgewiesen, da der Beklagte bereits zuvor im Verzug war.
Der Beklagte konnte sich nicht erfolgreich auf die Einrede der „Dürftigkeit“ gemäß § 1990 BGB berufen, da die Rückforderung nicht als Nachlassverbindlichkeit,
sondern als persönlicher Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten geltend gemacht wird.
Auch die Berufung auf § 814 BGB (Leistung in Kenntnis der Nichtschuld) blieb erfolglos, da der Beklagte wusste, dass die Rentenzahlung
nach dem Tod seiner Mutter ohne Rechtsgrund erfolgte und das Geld nicht behalten durfte.
Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 286 und 288 BGB, während die Mahnkosten gemäß § 287 ZPO auf 1 Euro pro Mahnschreiben festgesetzt wurden.
Weitere Personalkosten wurden nicht berücksichtigt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Berufung wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzlichen Rechtsfragen betroffen waren.
Der Streitwert wurde auf bis zu 300 Euro festgesetzt.
Die „Einrede der Dürftigkeit“ ist in § 1990 BGB geregelt.
Mit dieser Einrede kann der Erbe seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken.
Das bedeutet, dass Gläubiger des Erblassers sich nur aus dem Nachlass befriedigen können, nicht aber aus dem Privatvermögen des Erben.
Voraussetzungen:
Rechtsfolge:
Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt Schulden in Höhe von 50.000 Euro.
Der Nachlass besteht aus einem Haus im Wert von 30.000 Euro.
Der Erbe kann die Einrede der Dürftigkeit erheben und seine Haftung auf 30.000 Euro beschränken.
Die Gläubiger können sich dann nur aus dem Haus befriedigen.
Wichtige Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.