Rückforderung nach dem Tod des Berechtigten gezahlter Renten

Januar 21, 2018
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Rückforderung nach dem Tod des Berechtigten gezahlter Renten

AG Bad Segeberg 17 C 160/11

RA und Notar Krau

Das Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg (Az. 17 C 160/11) befasst sich mit der Rückforderung von irrtümlich nach dem Tod der Mutter des Beklagten gezahlten Rentenbeträgen.

Die Klägerin, eine Rentenversicherung, verlangt vom Beklagten die Rückzahlung von 220,05 Euro, die sie fälschlicherweise

nach dem Tod der Mutter des Beklagten als Betriebsrente für den Monat Dezember 2009 gezahlt hatte.

Das Gericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung des geforderten Betrags sowie von Verzugszinsen.

Die Klage wurde in Höhe von 2 Euro Mahnkosten teilweise abgewiesen, da der Beklagte bereits zuvor im Verzug war.

Der Beklagte konnte sich nicht erfolgreich auf die Einrede der „Dürftigkeit“ gemäß Paragraf 1990 BGB berufen, da die Rückforderung nicht als Nachlassverbindlichkeit,

sondern als persönlicher Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten geltend gemacht wird.

Rückforderung nach dem Tod des Berechtigten gezahlter Renten

Auch die Berufung auf Paragraf 814 BGB (Leistung in Kenntnis der Nichtschuld) blieb erfolglos, da der Beklagte wusste, dass die Rentenzahlung

nach dem Tod seiner Mutter ohne Rechtsgrund erfolgte und das Geld nicht behalten durfte.

Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus Paragrafen 286 und 288 BGB, während die Mahnkosten gemäß Paragraf 287 ZPO auf 1 Euro pro Mahnschreiben festgesetzt wurden.

Weitere Personalkosten wurden nicht berücksichtigt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Berufung wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzlichen Rechtsfragen betroffen waren.

Der Streitwert wurde auf bis zu 300 Euro festgesetzt.

Allgemeiner Hinweis:

Die „Einrede der Dürftigkeit“ ist in Paragraf 1990 BGB geregelt.

Rückforderung nach dem Tod des Berechtigten gezahlter Renten

Mit dieser Einrede kann der Erbe seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken.

Das bedeutet, dass Gläubiger des Erblassers sich nur aus dem Nachlass befriedigen können, nicht aber aus dem Privatvermögen des Erben.

Voraussetzungen:

  • Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz nicht möglich: Die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist mangels Masse nicht möglich oder wurde aus diesem Grund aufgehoben bzw. eingestellt.
  • Oder: Der Erbe muss darlegen und beweisen, dass der Nachlass nicht ausreicht, um die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen.

Rechtsfolge:

  • Haftungsbeschränkung: Der Erbe haftet nur bis zur Höhe des Nachlasswertes.
  • Zwangsvollstreckung in den Nachlass: Der Erbe ist verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

Beispiel:

Der Erblasser hinterlässt Schulden in Höhe von 50.000 Euro.

Der Nachlass besteht aus einem Haus im Wert von 30.000 Euro.

Der Erbe kann die Einrede der Dürftigkeit erheben und seine Haftung auf 30.000 Euro beschränken.

Die Gläubiger können sich dann nur aus dem Haus befriedigen.

Wichtige Hinweise:

  • Die Einrede der Dürftigkeit muss gegenüber jedem Gläubiger einzeln geltend gemacht werden.
  • Die Einrede ist auch dann möglich, wenn der Gläubiger nach dem Erbfall ein Pfandrecht oder eine Hypothek erworben hat.
  • Die Einrede schützt den Erben nicht vor persönlicher Haftung, wenn er die Nachlassverbindlichkeiten durch eigenes Verschulden erhöht hat.
RA und Notar Krau

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