Rückforderung nichteheliche Lebensgemeinschaft

Dezember 30, 2024

Rückforderung nichteheliche Lebensgemeinschaft

OLG Ffm 17 U 125/21

Schenkungswiderruf und Rückforderung unbenannter Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Mann nach der Trennung von seiner Partnerin

die Rückzahlung von Zuwendungen verlangte, die er ihr während ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewährt hatte.

Das Gericht wies die Klage des Mannes ab und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts.

Der Fall:

Die Parteien führten einen gehobenen Lebensstil.

Der Mann, Geschäftsführer einer GmbH, überließ der Frau, die aus einer wohlhabenden Familie stammte, eine Kreditkarte, mit der sie hohe Beträge ausgab.

Er bezahlte gemeinsame Reisen und weitere Einkäufe der Frau.

Nach der Trennung verlangte der Mann die Rückzahlung der Kreditkartenbelastungen sowie die Rückgabe von Geschenken, wie z.B. Diamantohrringen.

Rückforderung nichteheliche Lebensgemeinschaft

Er argumentierte, dass es sich bei den Zuwendungen um Darlehen oder Schenkungen handele, die er aufgrund des Verhaltens der Frau widerrufen könne.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Frankfurt a.M. stellte fest, dass dem Mann weder ein Anspruch auf Rückzahlung der Kreditkartenbelastungen noch auf Rückgabe der Geschenke zustand.

1. Keine Rückzahlung der Kreditkartenbelastungen:

  • Widersprüchlicher Vortrag: Das Gericht kritisierte den widersprüchlichen Vortrag des Mannes zu den Hintergründen der Kreditkartenüberlassung. Er hatte zunächst behauptet, die Karte als Zeichen seiner Zuneigung überlassen zu haben, später jedoch von einer Rückzahlungsvereinbarung gesprochen.
  • Kein Darlehen: Der Mann konnte nicht beweisen, dass es sich bei den Kreditkartenzahlungen um ein Darlehen handelte.
  • Keine Schenkung: Obwohl der Mann die Kreditkartenzahlungen als Schenkungen bezeichnete, fehlte es an einer schlüssigen Darlegung. Es war nicht ersichtlich, dass die Zuwendungen zur freien Verfügung der Frau geleistet wurden.
  • Kein Schenkungswiderruf: Selbst wenn man von Schenkungen ausginge, waren die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks nicht erfüllt. Das Verhalten der Frau, die unter anderem Strafanzeige gegen den Mann erstattet hatte, reichte hierfür nicht aus. Das Gericht betonte, dass die Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft allein keinen groben Undank darstellt.

Rückforderung nichteheliche Lebensgemeinschaft

2. Keine Rückgabe der Geschenke:

  • Unbenannte Zuwendungen: Das Gericht qualifizierte die Geschenke als „unbenannte Zuwendungen“, die ein Partner dem anderen um der Beziehung willen zukommen lässt. Ein Ausgleichsanspruch wegen Zweckverfehlung kommt bei solchen Zuwendungen nur in Betracht, wenn sie über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben ermöglicht. Die Geschenke in diesem Fall dienten dem gemeinsamen Konsum und rechtfertigten daher keinen Ausgleich.
  • Kein Schadensersatz: Der Mann hatte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen sexuellen Missbrauchs.

3. Kostenentscheidung:

Das Gericht bestätigte die Kostenentscheidung des Landgerichts, wonach der Mann die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte.

Fazit:

Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. verdeutlicht die rechtlichen Schwierigkeiten bei der Rückforderung von Zuwendungen nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Es zeigt, dass bloße Behauptungen und widersprüchliche Angaben nicht ausreichen, um einen Anspruch auf Rückzahlung oder Rückgabe von Geschenken zu begründen.

Rückforderung nichteheliche Lebensgemeinschaft

Wichtige Punkte aus dem Urteil:

  • Die Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft allein stellt keinen groben Undank dar, der einen Schenkungswiderruf rechtfertigt.
  • Zuwendungen innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden oft als „unbenannte Zuwendungen“ qualifiziert. Ein Ausgleichsanspruch besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Bei der Beurteilung von Ansprüchen nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft spielt der jeweilige Lebensstil der Partner eine Rolle.

Dieses Urteil ist ein wichtiger Beitrag zur Rechtsprechung im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaften

und zeigt, dass auch in diesen Beziehungen klare rechtliche Regelungen gelten, wenn es um finanzielle Angelegenheiten geht.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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