Rückforderung Schenkung aufgrund Bedürftigkeit der Schenkerin nach Paragraf 528 BGB

Januar 22, 2018

Rückforderung Schenkung aufgrund Bedürftigkeit der Schenkerin nach Paragraf 528 BGB

BGH V ZR 214/89

Urteil 7.06.1991 –

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1991 betrifft die Rückforderung einer Schenkung aufgrund der Bedürftigkeit der Schenkerin nach Paragraf 528 BGB.

Die Klägerin, Gertrud G., übertrug zusammen mit ihrem Ehemann im Jahr 1981 ein Hausgrundstück auf ihren

Sohn Hans Heinrich G. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge.

Der Sohn starb 1985 und wurde von seiner Ehefrau und seinen Kindern beerbt.

Nach dem Tod ihres Mannes musste Gertrud G. 1987 in ein Pflegeheim ziehen, wobei ihre Pflegekosten nicht vollständig durch ihre Rente gedeckt wurden.

Rückforderung Schenkung aufgrund Bedürftigkeit der Schenkerin nach Paragraf 528 BGB

Der Landkreis, der ihr Sozialhilfe gewährte, machte im Namen der Schenkerin einen Rückforderungsanspruch geltend, da sie aufgrund der Pflegekosten verarmt war.

Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie jedoch ab, da der Anspruch erst nach dem Tod des Beschenkten entstanden sei und die Erben nicht haften würden.

Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil jedoch auf und stellte fest, dass die Erben des Beschenkten als

Gesamtrechtsnachfolger nach Paragraf 1922 BGB in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten.

Auch „schwebende“ Verbindlichkeiten, die nur unter bestimmten Voraussetzungen entstehen, gehen auf die Erben über.

Somit können auch die Erben des Beschenkten für den Rückforderungsanspruch der Schenkerin haften,

selbst wenn die Bedürftigkeit erst nach dem Tod des Beschenkten eingetreten ist.

Der BGH entschied daher zugunsten der Klägerin und hob das Urteil des Berufungsgerichts auf.

Allgemeiner Hinweis:

Rückforderung einer Schenkung aufgrund Bedürftigkeit der Schenkerin nach Paragraf 528 BGB und Regress der Sozialhilfe

Die Rückforderung der Schenkung nach Paragraf 528 BGB

Gemäß Paragraf 528 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann eine Schenkerin eine vollzogene Schenkung zurückfordern, wenn sie nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, ihren

angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder einer ihr gegenüber ihren Verwandten oder ihrem Ehegatten obliegenden gesetzlichen Unterhaltspflicht nachzukommen.

Dieser Anspruch dient dem Schutz der Schenkerin vor einer Verarmung infolge der Schenkung.

Voraussetzung für die Rückforderung ist somit die Bedürftigkeit der Schenkerin.

Diese liegt vor, wenn ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um ihren notwendigen Lebensbedarf zu decken.

Dabei ist der Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit maßgeblich.

Es ist unerheblich, wann die Schenkung erfolgte.

Die Rückforderung ist jedoch gemäß Paragraf 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind,

es sei denn, die Bedürftigkeit der Schenkerin ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.

Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Vollziehung der Schenkung, bei Grundstücken beispielsweise mit der Eintragung im Grundbuch.

Der Umfang der Rückforderung richtet sich nach dem Betrag, der zur Deckung des angemessenen Unterhalts der Schenkerin erforderlich ist.

Der Beschenkte kann die Herausgabe des Geschenks abwenden, indem er den für den Unterhalt notwendigen Betrag leistet (Paragraf 528 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Der Regress der Sozialhilfe

Erhält die Schenkerin aufgrund ihrer Bedürftigkeit Sozialhilfeleistungen, so geht der Anspruch auf Rückforderung der Schenkung gemäß Paragraf 93 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf den Sozialhilfeträger über.

Dieser kann den Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten geltend machen, um die für die Schenkerin aufgewendeten Mittel zu refinanzieren.

Der Sozialhilfeträger tritt mit der Überleitung an die Stelle der Schenkerin und kann die Schenkung in dem Umfang zurückfordern, der zur Deckung der Sozialhilfeleistungen erforderlich ist.

Dabei sind die oben genannten Voraussetzungen des Paragraf 528 BGB weiterhin zu beachten, insbesondere die Zehnjahresfrist des Paragraf 529 Abs. 1 BGB.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Sozialhilfeträger den Rückforderungsanspruch auch dann geltend machen kann, wenn die Schenkerin selbst dies nicht wünscht oder darauf verzichtet hat.

Der Nachrang der Sozialhilfe gebietet es, dass zunächst vorhandenes Vermögen, einschließlich des Rückforderungsanspruchs aus Schenkungen, zur Deckung des Bedarfs eingesetzt wird.

RA und Notar Krau

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