und der Sozialhilfeträger im Rahmen der Schenkungsrückforderung Wertersatz in Höhe des durch den Verzicht erhöhten Verkehrswerts der Immobilie verlangen kann.
Sachverhalt
Die Mutter des Beklagten schenkte ihrem Sohn ein Hausgrundstück und behielt sich dabei ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor.
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Später verkaufte der Sohn das Grundstück.
Im Zuge des Verkaufs verzichtete die Mutter auf ihr Nießbrauchsrecht.
Die Mutter wurde pflegebedürftig und der Sozialhilfeträger übernahm die Kosten für die Heimunterbringung.
Der Sozialhilfeträger nahm den Sohn auf Rückforderung der Schenkung in Anspruch.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht gab der Klage des Sozialhilfeträgers statt.
Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, änderte aber die Höhe der Klageforderung.
Schenkung
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Der unentgeltliche Verzicht auf das Nießbrauchsrecht stellt eine Schenkung dar.
Der Sohn wurde durch den Verzicht bereichert, da der Verkehrswert der Immobilie durch den Wegfall des Nießbrauchs erhöht wurde.
Notbedarf
Die Voraussetzungen des Notbedarfs nach § 528 BGB lagen vor, da die Mutter des Beklagten Sozialhilfeleistungen bezog.
Kein Ausschluss des Anspruchs
Der Anspruch auf Rückforderung der Schenkung war nicht ausgeschlossen.
Der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht war weder eine Pflicht- noch eine Anstandsschenkung.
Wertersatz
Der Sozialhilfeträger kann Wertersatz in Höhe des durch den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht erhöhten Verkehrswerts der Immobilie verlangen.
Höhe des Anspruchs
Der Anspruch des Sozialhilfeträgers belief sich auf 41.075 Euro.
Dies entspricht dem Wert des Nießbrauchsrechts.
Keine Entreicherung
Der Beklagte konnte sich nicht auf Entreicherung berufen, da er im Zeitpunkt der Schenkung wusste, dass seine Mutter pflegebedürftig werden würde.
Keine Bedürftigkeit des Beschenkten
Der Beklagte konnte sich auch nicht auf seine eigene Bedürftigkeit berufen, da er diese nicht ausreichend dargelegt hatte.
Fazit
Das Urteil des OLG Köln bestätigt die Rechtsprechung des BGH, dass der unentgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht eine Schenkung darstellt.
Der Sozialhilfeträger kann im Rahmen der Schenkungsrückforderung Wertersatz in Höhe des durch den Verzicht erhöhten Verkehrswerts der Immobilie verlangen.