Rückforderung Schenkung Kosten Heim Verzicht auf Nießbrauch

Juli 23, 2017

Rückforderung Schenkung Kosten Heim Verzicht auf Nießbrauch

OLG Köln 7 U 119/16

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in seinem Urteil vom 9. März 2017  entschieden, dass der unentgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht eine Schenkung darstellt

und der Sozialhilfeträger im Rahmen der Schenkungsrückforderung Wertersatz in Höhe des durch den Verzicht erhöhten Verkehrswerts der Immobilie verlangen kann.

Sachverhalt

Die Mutter des Beklagten schenkte ihrem Sohn ein Hausgrundstück und behielt sich dabei ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor.

Rückforderung Schenkung Kosten Heim Verzicht auf Nießbrauch

Später verkaufte der Sohn das Grundstück.

Im Zuge des Verkaufs verzichtete die Mutter auf ihr Nießbrauchsrecht.

Die Mutter wurde pflegebedürftig und der Sozialhilfeträger übernahm die Kosten für die Heimunterbringung.

Der Sozialhilfeträger nahm den Sohn auf Rückforderung der Schenkung in Anspruch.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht gab der Klage des Sozialhilfeträgers statt.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, änderte aber die Höhe der Klageforderung.

Schenkung

Rückforderung Schenkung Kosten Heim Verzicht auf Nießbrauch

Der unentgeltliche Verzicht auf das Nießbrauchsrecht stellt eine Schenkung dar.

Der Sohn wurde durch den Verzicht bereichert, da der Verkehrswert der Immobilie durch den Wegfall des Nießbrauchs erhöht wurde.

Notbedarf

Die Voraussetzungen des Notbedarfs nach § 528 BGB lagen vor, da die Mutter des Beklagten Sozialhilfeleistungen bezog.

Kein Ausschluss des Anspruchs

Der Anspruch auf Rückforderung der Schenkung war nicht ausgeschlossen.

Der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht war weder eine Pflicht- noch eine Anstandsschenkung.

Wertersatz

Der Sozialhilfeträger kann Wertersatz in Höhe des durch den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht erhöhten Verkehrswerts der Immobilie verlangen.

Höhe des Anspruchs

Der Anspruch des Sozialhilfeträgers belief sich auf 41.075 Euro.

Dies entspricht dem Wert des Nießbrauchsrechts.

Keine Entreicherung

Der Beklagte konnte sich nicht auf Entreicherung berufen, da er im Zeitpunkt der Schenkung wusste, dass seine Mutter pflegebedürftig werden würde.

Keine Bedürftigkeit des Beschenkten

Der Beklagte konnte sich auch nicht auf seine eigene Bedürftigkeit berufen, da er diese nicht ausreichend dargelegt hatte.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln bestätigt die Rechtsprechung des BGH, dass der unentgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht eine Schenkung darstellt.

Der Sozialhilfeträger kann im Rahmen der Schenkungsrückforderung Wertersatz in Höhe des durch den Verzicht erhöhten Verkehrswerts der Immobilie verlangen.

RA und Notar Krau

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