Rückforderung Einzahlungen unerlaubte Online-Glücksspiele

September 24, 2024

Rückforderung von Einzahlungen aus unerlaubten Online-Glücksspielen

LG Stuttgart vom 18.09.2024 – 27 O 176/23

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Bei Rückforderung von Einzahlungen aus unerlaubten Online-Glücksspielen ohne Berücksichtigung erhaltener Auszahlungen liegt kein Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung vor.

Der Glücksspielbetreiber kann gegen diesen Bereicherungsanspruch mit einem eigenen Bereicherungsanspruch aufrechnen.

Sachverhalt:

  • Der Kläger nahm an unerlaubten Online-Glücksspielen der Beklagten teil und forderte seine Einzahlungen ohne Abzug der erhaltenen Auszahlungen zurück.
  • Die Beklagte erhob Einreden bezüglich der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage sowie der Verjährung.

Entscheidungsgründe:

Rückforderung von Einzahlungen aus unerlaubten Online-Glücksspielen

  • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, da das Gericht international zuständig ist und der Kläger aktivlegitimiert ist, auch unter Berücksichtigung eines Prozessfinanzierungsvertrags.
  • Begründetheit:
    • Die Beklagte verstieß gegen den GlüStV, da sie keine deutsche Lizenz besaß und ihre Angebote auch auf Deutschland ausgerichtet waren.
    • Die Spielverträge sind nichtig, da das Angebot der Beklagten gegen den GlüStV verstieß.
    • Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückforderung seiner Einzahlungen ohne Rechtsgrund.
    • Bereicherungsansprüche sind nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da der Kläger durch das Verbot geschützt werden sollte.
    • Die Beklagte kann gegen den Anspruch des Klägers aufrechnen, da kein Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung vorliegt und somit § 393 BGB einer Aufrechnung nicht entgegensteht.
    • Bereicherungsansprüche sind teilweise verjährt, aber der Kläger kann für den Zeitraum ab 2014 einen Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB geltend machen.
    • Der Entreicherungseinwand steht der Beklagten nicht zu, da sie verschärft haftet.
  • Zinsen: Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen ab Zustellung der Klage.
  • Feststellungsantrag: Der Feststellungsantrag ist unbegründet, da kein Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung vorliegt.
  • Rechtsanwaltskosten: Die Beklagte muss den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freistellen.

Tenor:

  • Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59.527,42 € nebst Zinsen zu zahlen.
  • Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.147,83 € freizustellen.
  • Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.
  • Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
RA und Notar Krau

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