Rückforderung von Testamentsvollstreckervergütung
Das Oberlandesgericht München hat mit Endurteil vom 07.04.2025 (Az. 33 U 241/22) die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts München II zurückgewiesen.
Der Rechtsstreit betraf die Rückforderung von Testamentsvollstreckervergütung, die der Beklagte als Testamentsvollstrecker für den Nachlass einer Verstorbenen vereinnahmt hatte.
Die Erblasserin hatte in mehreren Erbverträgen und Testamenten ihren Ehemann und nach dessen Tod den Beklagten sowie einen weiteren Testamentsvollstrecker als Testamentsvollstrecker bestimmt.
Nach dem Tod der Erblasserin erstellten die Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis mit einem Wert von über 8,8 Millionen Euro.
Der Beklagte berechnete für seine Tätigkeit ein Honorar von rund 117.000 Euro und entnahm diesen Betrag einem Nachlasskonto.
Der Kläger, ein Erbe, forderte die Rückzahlung der Vergütung, da er die Bestellung des Beklagten zum Testamentsvollstrecker für unwirksam hielt und die Höhe des Honorars beanstandete.
Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt und urteilte, dass der Beklagte die Vergütung ohne Rechtsgrund erlangt habe,
da seine Bestellung zum Testamentsvollstrecker wegen eines Verstoßes gegen das Beurkundungsgesetz unwirksam sei.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten zurück, allerdings mit einer abweichenden Begründung.
Das OLG München widersprach der Auffassung des Landgerichts und entschied, dass die Bestellung des Beklagten zum Testamentsvollstrecker wirksam sei.
Die Bezugnahme auf eine handschriftliche Verfügung, in der der Beklagte benannt wurde, stelle keinen Verstoß gegen das Beurkundungsgesetz dar.
Das OLG bestätigte die Prozessführungsbefugnis des Klägers.
Da Ansprüche gegen den amtierenden Testamentsvollstrecker geltend gemacht würden, sei dieser an der Ausübung des Amtes gehindert.
Auch der weitere Testamentsvollstrecker sei aufgrund einer Klausel im Erbvertrag, die ein gemeinsames Handeln vorschreibt, an der Prozessführung gehindert.
Das OLG München entschied jedoch, dass der Beklagte seinen Anspruch auf Vergütung verwirkt habe.
Er hatte Kostenvorschüsse für ein vom Gericht angeordnetes Sachverständigengutachten aus dem Nachlass entnommen, obwohl es sich um einen persönlichen Rechtsstreit gegen ihn handelte.
Dies stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar.
Die Entnahme von Geldern aus dem Nachlass für persönliche Prozesse ist unzulässig (Paragraf 2213 BGB).
Die wiederholte Entnahme von insgesamt 27.000 Euro sei eine erhebliche und fortgesetzte Pflichtverletzung.
Auch die Einholung teurer Gutachten zur Wertermittlung von Grundstücken, obwohl bereits eine Bewertung für steuerliche Zwecke vorlag, wurde vom Gericht kritisiert.
Der Beklagte muss die vereinnahmte Testamentsvollstreckervergütung an den Nachlass zurückzahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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