Rückforderung von überzahlten Witwenrenten nach dem Tod der Rentenempfängerin

März 7, 2020

Rückforderung von überzahlten Witwenrenten nach dem Tod der Rentenempfängerin

BSG Urteil 26.9.2019 – B 5 R 4/19 R

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. September 2019 behandelt die Rückforderung von überzahlten Witwenrenten nach dem Tod der Rentenempfängerin.

Die Klägerin, ein Rentenversicherungsträger, verlangte von der beklagten Bank die Rücküberweisung von 727,08 Euro,

die nach dem Tod der Rentenempfängerin im November 2009 zu Unrecht auf deren Konto überwiesen worden waren.

Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung mit der Begründung, das Konto der Verstorbenen sei bereits aufgelöst und das Guthaben an die Erben ausgezahlt worden.

In den Vorinstanzen entschied das Sozialgericht (SG) Oldenburg zugunsten der Klägerin, wohingegen das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen die Klage abwies.

Das LSG argumentierte, dass nach § 118 Abs. 3 SGB VI eine Rückzahlungsverpflichtung der Bank nur dann besteht,

wenn bei Eingang des Rückforderungsverlangens noch über den entsprechenden Betrag verfügt werden kann.

Rückforderung von überzahlten Witwenrenten nach dem Tod der Rentenempfängerin

Da das Konto bereits aufgelöst war, sah das LSG keine Verpflichtung zur Rückzahlung.

Das BSG hob das Urteil des LSG auf und bestätigte die Entscheidung des SG.

Es stellte klar, dass die Bank die zu Unrecht überwiesenen Rentenbeträge zurückerstatten muss, selbst wenn das Konto bereits aufgelöst wurde.

Entscheidend sei, dass die Bank bereits vor der Auszahlung an die Erben vom Tod der Rentenempfängerin wusste.

Die Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers schließe den Einwand der anderweitigen Verfügung nach § 118 Abs. 3 SGB VI aus,

da die Rentenzahlungen unter Vorbehalt erfolgen und die Bank diesen Vorbehalt beachten müsse.

Das BSG betonte, dass der Zweck von § 118 Abs. 3 SGB VI darin besteht, die Rückerstattung unrechtmäßig gezahlter Renten sicherzustellen,

um finanzielle Verluste der Solidargemeinschaft der Versicherten zu verhindern.

Banken sollten keine wirtschaftlichen Vorteile aus solchen Überweisungen ziehen und sind zur Rückzahlung verpflichtet, sofern sie über den Tod des Rentenempfängers informiert sind.

RA und Notar Krau

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